Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 01.06.1951 – 3 StR 620/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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“ Im Nemen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauarbeiter Hans Alfred Bruno WB zus
B , D, "> Str. © geboren am (ED 1891 in Dep.
wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 3. Strafsenet des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 27. September 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger j : Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus
als beisitzende Rickter, Oberstaatsanwalt Dr. a»:
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter &
als Urkundsbeenter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: j
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil . des Landgerichts in Berlin vom 1. Juni 1951 wird verworfen; jedoch wird das Urteil dahin berichtigt, dass der Angeklagte im Falle’
Ingo BED nur wegen Sittlichkeitsverbrechens gemäss § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB verurteilt ist.
Die Xosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
- 2 - Gründe:
Der jetzt 59 Jakre alte Angeklagte ist wegen Sittlichkeitsverbrechens gemäss § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB in vier Fällen sowie in einem weiteren Falle
- = ‚Ingo DERD - wegen Sittlichkeiteverbrechens gemäss
8 176 Abs 1 Ziff 5 StGB in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 175 a Ziff 3 StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr sechs Konaten vorurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des § 58 Abs 1. StPO sowie des sechlichen Rechts rüst, konnte keinen ,
- Erfolg haben.
Die Bestimmung des § 58 Abs 1 StPO, wonach die
- Zeugen einzeln und in kbwesenheit der später ebzuhören- . den Zeugen zu vernehmen sirid, ist lediglich eine. ‚Ord- ln
nungsvorschrift. Lin Verstoss gegen sie begrünäst nicht, die Revision (R6St 54, 297). nn 5 2 Die Annahme des zanägerichts, dass der Angeklagte in allen festgestellten Fällen mit den fünf noch nicht 14 Jahre alten Kindern unzlichtige Handlungen im Sinne . des § 176 Abs 1 Zi£f 3 StEN vorgenommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch in den Fällen Doris zn und Klaus > | wird die Verurteilung nach § 176 Abs 1 SiST 3 StGB durch die Feststellungen des Landgerichts getragen. Der 8 jährigen Doris Zn hat der Angeklagte wiederholt beim: Schaukeln mit der Hand zwischen ihre Beine und, wenn auch über dem Aöschen, an der Geschlechtsteil gefasst. Dass hierin. die Vornahme einer unziichtigen Handlung mit dem Kind lag,
"Art nach über eine unbedeutende Zudringlichkeit erheb-
- STEB ergibt, zestgesetzt. Es wäre gerade fehlerhaft
bedarf keiner Ausführung. Dem 8 Jahre alten Zeus Tg» hat der Angeklagte, nachdem der mit einer kurzen Hose bekleidete Knabe seine Aufforderung, zuf die Fensterbank seines Zimmers zu klettern, befolgt hatte, in wollüstiger Absicht an nackten Oberschenkel geleckt und in ihn hineingebissen. Auch diese Handlungsweise des Angeklagten geschah in wollüstiger Absicht und hat das allgeneine Schem- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzt. Sie geht schon ihrer
lich hinaus.
Rechtlich einwandfrei hat das Landgericht eine 2ortgesetzte Kandlung nur insoweit angenomien, als sich der Ansgcklagte an demselben Kinde mehrfach verging. Beim »issbrauch mehrerer Kinder liegen rechtlich selbständige Handlungen vor
_ Auch die Strafzumessung wird von der Revision zu Unrecht angegriffen. Das Landgericht, das dem Angeklagten sowohl den Schutz des § 51 Abs 2 StGB als auch mildernde Umstände im Sinne des § 176 Abs 2 StGB zugebilligt hat, hat die Einzelstrafen innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, wie er sich aus der zusammentreffenden Anwendung der §§ 176 Abs 2, 51 ‘Abs 2, 44
gewesen, wenn das Gericht zunächst die Strafe, auf die es ohne die ililderung des § 51 Abs 2 StGB erkannt heben würde, festgesetzt und dann die so gefundene Strafe dach den ss 44, S1 Abs 2 StCB ermässigt hätte.
Lediglich insoweit enthält das angefochtene = Urteil einen Rechtefehler, als der Angeklagte/im?: m Falle Ingo Blaeck wegen eines mit einem Verbrechen. a‘ nach § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB rechtlich zusammen- ' treffenden Verbrechens der schweren Unzucht mit
‘einer männlichen Person (§ 175 a ziff 5 StGB)
verurteilt ist. Yach den Urteilsfeststellungen
hat der Angeklagte dem 8 Jahre alten Ingo 2 mehrmals dje ‚Hose heruntergelassen, ihn am nackten Körper gekitzelt und Güabei auch am Geschlechtsteil ge-
küsst und gebissen. Dass der verführte Knabe die
Handlungen des Angeklagten als geschlechtlich en-
pfunien hat, ist zwar möglich, wird aber nicht ausdrücklich festgestellt. Zur Anwendung des § 175 a ziff 3 StGB gehört jedoch, dass der Verführte den Tatbestand des § 175 StGB nach der äusseren und inneren Tatscite erfüllt (BGH Urteil v. 26. Juli 1951 - 2 StR 358/51 - im Anschluss an RGSt 74, 77). Insoweit konnte jedoch der Schuldspruch üurch das Revisionsgericht in entsprechender Anwerdung des § 354 Abs 1 StPO berichtigt werden, da die rechtsirrige Anwendung des § 175 a Zif? 3 StB auf das Strafmass ersichtlich keinen Einfluss gehabt het. Das Lenägericht hat die Strafe gemäss § 73 StGB allein den §§ 176 Abs 2, 44, 51 Abe 2° StEB entnommen und die gleiche Strafe - sieben Konate Gefängnis - wie im Falle Doris iD
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‚verhängt. Deshalb schied eine Zurückverweisung der
Sache an den Tatrichter zur erneuten Festsetzung
der Strafe aus. -
Krauss ‚Scharpenseel
Koeniger Baläus
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