Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Urteil vom 16.12.1954 – 4 StR 547/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_StR_ 547/54 6
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Lohnfahrer Helmut W iD aus Ei, dort geboren am CE 1922, 2.2t. in Strafhaft in dieser Sache,
wegen schweren Diebstahls im Rückfalle u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1954 an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumne
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen
als beisitzende Richter, Staatsanwalt mp
als Vertreter der Bundesanwaltschaft Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 2. März 1954 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Einziehung des LKW DEE arı das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtemittels zu befinden hat. |
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls wegen schweren Diebstahls in acht Fällen, versuchten schweren Diebstahls, einfachen Diebstahls, Beihilfe zu einem versuchten schweren Diebstahl, Anstiftung . zu einem schweren Diebstahl, zu einem einfachen Diebstahl und zu einem versuchten einfachen Diebstahl, ausserdem wegen Nehlerei zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie rügt, dass keine Entscheidung über die Einziehung des zur Begehung der Straftaten benutzten Kraftwagens gefällt worden sei.
Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte seinen Tatbeitrag zu den Diebstählen in der Regel in der Weise geleistet, dass er die Tatgenossen zum Tatort fuhr und sie nach der Tat mit der Beute in seinen Kraftwagen wieder aufnahm. Der Wagen wird in dem angefochtenen Urteil als der des Angeklagten WEB bezeichnet. Die Voraussetzungen der Einziehung des Wagens gemäss § 40 StGB sind hiernach möglicherweise gegeben, da er zur Begehung vorsätzlicher Verbrechen und Vergehen gebraucht worden ist (vgl BGH Urteil vom 5. Juni 1952 - 4 StR 635/51 = IM StGB § 40 Nr 3). Das Landgericht hat trotz eines Antrags der Staatsanwaltschaft eine Entscheidung über die Einziehung im Urteilssatz nicht getroffen und die Frage auch in den Gründen unerörtert gelassen. Ob es hierüber Iintschluss gefasst hat, ist mithin nicht ersichtlich. Zur Nachholung
dieser Entscheidung war die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Dies entspricht der Stellungnahme des Ober-
bundesanwalts.
Krumme .. „ Engels . . Hülle Seibert Lang-Hinrichsen