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BGH Entscheidung vom 27.04.1951 – 2 StR 371/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im üamen des Volkes

In der Strafsache gegen

en den Schneider Kurt K eus SB xr=. 2 Tg. geboren an 1915 in Bw. x “ Fe x

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wegen unzüchtiger Handlungen mit Rindern

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hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs - w in der Sitzung vom 26: Juli 1951, an der teilgenommen N“ “ haben: ‘ Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Xoeniger Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt Dr. > als Vertreter der Bundesanvwaltschaft, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 27. April 1951 im Gesamtstrafausspruch und insoweit mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, als der. Angeklagte in den beiden Fällen von StB una SB verurteirt worden ist. Im Falle von St wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse frei- | gesprochen. Hinsichtlich des Falles Ze

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und des Gesamtstrafausspruches wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen. Von Recht wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit „ädchen unter 14 Jehren (§ 176-Abs 1 ZifT 3 StGB) in drei Tällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision muss in zwei Fällen 1 der Verurteilung srfolg haben,

1.) -Die Verfahrensrüge (Verletzung der §§ 250, 251 StPO) ist nicht begründet. Die Revision macht geltend, dass in Falle v. SC richt das Kina selbst, sondern nur sogenannte Zeugen von ‚lörensagen vernommen worden seien. Indessen verbietet § 250 StPO die Vernelmung solcher Zeugen nicht (RGSt 48, 246). Ein Antrag auf Vernehmung der Sabine v. sCunD ist nach dem Protokoll nicht gestellt worden. Das Urteil kann insoweit auch ‚nicht auf einem etwaigen Verfahrensmangel beruhen, da sich sus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, dass der Tetrichter nur solche Äusserungen des Angeklagten festgestellt hat,

die von ihm selbst zugegeben wurden. Eine Verletzung des § 251 StPO ist überhaupt nicht ersichtlich, da

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"werden. Die Revision übersieht jedoch, düss diese

‚ständige die wollüstige, Absicht des Angeklagten fest-

ausweislich der Sitzungsniederschrift eine frühere Aussage des Lindes nicht verlesen wurde.

2 a) Im Falle rg vernisst die Revision

eine Lrklärung des Tatrichters für seine Feststellung, dass der Anscklagte aus wollüstiger Absicht gehandelt , habe. Das Urteil beschränke sich suf die Jemerkung, , die Strafkamuer sei in Übereinstimmung mit dem Sach- . verständigen der Überzeugung, dass der Angeklagte die Kinder nur deshalb veranlasst habe, sich zu entblössen, um sich in.geschlechtliche Erregung zu versetzen. Es habe aber näherer Ausführung bedurft, wie sich die Strafkamner die Überzeugung über die wollüstige Absicht des Angeklagten gebildet habe. Auch sei es nicht Aufgabe des Sechverständigen, über das llotiv des Angeklagten zu urteilen. lit diesen Ausführungen soll mölichervieise Verletzung des § 267 Abs 1 StPO gerügt

Vorschrift lediglich die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen vorschreibt, in denen die gesetzlichen lierkmele der strafbaren Ilandlung gefunden werden. Die ängabe. der Beweistatsachen ist nicht erforderlich (RGSt 47, 109); auch der Gang der Beweisführung braucht nicht dargelegt zu werden. Der zin- “ weis der Strafkammer auf das Gutachten des Sachverständigen bedeutet im übrigen nicht, dass der Sachver-

gestellt habe. Der Tatrichter hat hiermit 1ediglich' . das Beweismittel angegeben, mit dessen Hilfe er die.

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notwendige Feststellung selbst getroffen hat.

b) Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ' ist im Falle Fin unbegründet. Wach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte die 5 jährise Verena Lg und seine gleichaltrige Stieftochter Gudrun Sch veranlasst, ihre losen herunterzuziehen und ihren Geschlechtsteil zu entblössen. Dann sagte der Angeklagte zu seiner Stieftochter: "Guck Dir an, die hat genau das gleiche wie Du". Unmittelbar darauf verliess der Angeklagte den Naum; die Strafkamner stellt fest, dass er in wollüstiger Absicht gehandelt habe.. Die Revision hält es für zweifelhaft, ob in diesen Verhalten des Angeklagten überhaupt eine unzüchtige oder eine nur unanständige Iiandlung zu sehen eei. Sie übersieht jedoch, dass die Strafkamıer in dem festgestellten Sachverhalt den 2. Tatbestand des § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB (Verleitung zur Verübung einer unzüichtigen INandlung) gefunden hat, indem sie ausführt, dass die Entblössung des Geschlechtsteils vor einem freuden kann als objektiv unzüchtige Ilandlung des Xindes anzuschen. sei; hierzu habce der Angeklagte das Kind verleitet. Sin Rechtsfehler tritt in dieser Auffassung nicht zutage. Darauf, dass die Zeugin sich mit Rücksicht auf ihr Alter der Unzüchtigkeit des Vorgangs nicht berusst wer, kommt es nicht an. Das Landgericht hat mit Recht darauf hingeviesen,* dass es inso-

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weit für die Anwendung des § 176 Abs 1 Ziff 5 StGB genüge, wenn die Handlung des Kindes das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletze und der füter in wollüstiger Absicht handle (vgl RGSt 22, 33). Eine Auffassung, die das Bevusstsein des Kindes von der Unzüchtigkeit des Vorgangs verlangen wollte, würde ‘dem Schutzzweck der Vorschrift nicht gerecht. "

2.) Dagegen ist die Revision zunächst im Falle

x: StB vecründet. Insoweit stellt die Strafkammer fest, dass der Angeklagte das 8 jährige Kind - auf sein Bein gesetzt, mit’dem Arm umschlungen und mit der Hand an den Oberschenkel gefasst het. Dabei fragte er es, ob es zuträfe, dass seine Eltern, wenn sie betrunken wären, nackt tanzten. Als das Kind die Frage verneinte, fruste er es, ob sich seine sutter und seine Schwester nackt wüschen. Die Strafkenmer sieht in dem Anfassen des Kindes am Oberschenkel noch keine unzüchtige Handlung des Angeklagten, würdigt aber den Sachverhalt im übrigen dahin, . dass der Angeklagte’ das Kind verleitet habe, seine

unzüichtigen Redensarten geflissentlich anzuhören. Die getroffenen Feststellungen vermögen indessen eine Verurteilung aus § 176 Abs 1 Zif® 3 StGB nicht zu rechtfertigen. Der Tatrichter nimmt zu Unrecht en, dass das Kinä durch das aufmerksame Anhören der Redensarten des Angeklagten eine unzüchtige' Handlung in Sinne d&s ‚Gesetzes vorgenomien habe. Eine Handlung ist unzüchtig, wenn sie das allgemeine Schamund Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzt. Diese Voraussetzungen erfüllt der festge-

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stellte Sachverhalt nicht. Dem Landgericht ist zwar derin beizupflichten, dass ein “ind durch auimerksames Anhören unzüchtiger Teden eine unzüchtige Handlung begehen kann. Während sich bereits in der Recl:tsprechung des Reichsgerichts uneingeschränkt

die „ulliassung durcagesetzt hatte, dass im gefllissentlichen Betrachten eines unzlichtisen Vorgenss durch ein xXind eine unzüchtige Nendlung. desselben liegen kenn, war die entsprechende Frage Tür das aufmerksene Anhören unzüchtiger Reden noch nicht allgemein und nicht mit derselben TIntschiedenheit bejaht worden. Inzwischen haben sich jedoch mehrere Senate des Eundesgerichtshofs, mit besonders ausführlicher Be-

“ gründung der 1. Strafsenat durch Urteil vom 18. ifei 1951 - 1 StR 156/51, auf den Standpunkt gestellt,

dass das aufmerksaile Anhören unzüchtiger “usserungen nicht anders zu beurteilen sei als das geflissentliche Betrachten eines unzüchtigen Vorgangs. Vesentlich ict allein die innere Anteilnahme au einem unzüchtigen Vorgang. TeIches Sinnesorgan diese Anteilnahne vermittelt, kann keinen wesentlichen Unterschied begründen; denn auch mit \orien können einem inde geschlechtliche Vorstellungen in schädigender \eise ins Bevuüsstsein gedrängt werden. Der Ausgan;opunkt der rechtlichen \rörterung des Lendgcrichts ist also nicht zu beanstanden; seine Folgerung ist jedoch verfehlt. Das Landgericht übersielt, dass eine Ausserung, sedensart oder Erläuterung nur dann als unzüchtig im:

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Sinne des Gesetzes bezeichnet werden kann, wenn sie das ellgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in ge- . schlechtlicher Beziehung verletzt. .icht jede an- : Sstössige, unaustiindige oder schamlose TLedensart ver- j wirllicht den Tatbestand; die Reden oder Irläuterungen müesen ihrem Inhalt nach eine unmittelbare Beziehung zum geschlechtlichen haben und dadurch geeignet sein, die Gedanken und Zmpfindungen des Kindes in den Bereich des bewusst Geschlechtlichen hineinzuführen. Dies ‚ üÜbersieht das Lendgericht,indem es die Handlungsweise des Angeklagten dem gesetzlichen Tatbestand unter- ' stellt.. Dessen Äusserungen waren im hohen „asse an-

stössig, eine unmittelbare Beziehung zum Geschlechtlichen fehlte ihnen jedoch. " *

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Das hevisionsgericht hat insoweit gemäss § 354 Abs 1 St?O auf freisprechung' zu erkennen, da weitere ‘ tatsüchliche Feststellungen nicht zu erwarten sind; ' " nach dem Zuseumenheng der Urteilsgründe die Löglichkeiten der Aufklärung erschöpft sind und ein Schuld-

spruch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt ° ‚nicht in Betracht kommt.

4.) Auch in Falle TÜÜEEMB kann aus angefochtene

Urteil nicht aufrechterhalten werden. Die Strefkemmer stellt fest, dass der Angeklagte den Kindern Ingrid TEE va 1:11&% Tg zwei Nette mit Abbildungen nackter i!änner und Frauen zeigte, und dass die Kin- , der diese liefte eine Zeitlang betracl:teten. Lo handelte sich bei diesen Heften un eine £rt Lagazin,

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das den Titel "Sonnenfreunde" trug. Während die Ilinder ein T.eft ansahen, fragte der Angckl«gte

die Ingrid BD: ob sie ihre iltern zchon So nackt gesehen habe. Dann legte er, sein Fahrrad

zur Scite, öffnete seinen .losenschlitz und holte seinen Geschlechtsteil heraus. zr wendete sich et- "as ab, jedoch so, dass die Liüdchen den Geschlechtsteil seken konnten. Ingrid > blickte auch hin, ärehte sich aber sofort wieder um, als sie gah,- was der Angeklagte tat. Der Revision ist einzuräumen, dest das Urteil zunächst, eine klare Yeststellung

‘ darüber vermissen lässt, ob der Angeklagte bei der - Entblöesung seines Gescklechtsteils die Absicht verfolgte, die Yinder zum geflissentlichen Betrachten seines Geschlechtsteils zu veranlassen. Die Feststellung, der Angeklagte habe sich in "unzüchtiger Absicht" entblösst, weil er in der Lage gewesen sei, 50 m weiterzugehen, um zu urinieren, schliesst die Feststellung einer Verleitungsabsicht nicht ein, zumal der Angeklagte irgendeine Aufforderung an

die ainder nicht gerichtet hat. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist es durcheus denkbar, dass der Angeklagte’ sich durch das Zeigen der Bilder und durch seine Redensarten geschlechtlich erregen wollte, dass es.ibm aber bei dem intblössen des Geschlechts-

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teils nicht mehr auf dessen Betrachten durch die Kin- '

der ankem. Die Strafkamner hat diese :öglichkeit nicht ausgeschlossen und das Cogenteil nicht fest-,

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gestellt. Indessen könnte hierdurch der Bostand des Schuläsprucks nickt gefährdet werden, wenn der Strafkammer, die insorieit den strufbaren Versuch in einem vollendeten Verbrechen nach § 176 Abs 1 ziff-3 StGB aufgehen lässt, in der übrigen Würdigung des Sachverhelts zu folgen wäre. Insofern bestehen jedoch

die gleichen Bedenken wie im Falle v. sg».

Die Frage des Angeklagten an die Zeugin, ob sie ihre Eltern schon so nackt geschen habe, ist für. sich betrachtet wiederum nur grob enstössig, ohne.unmittel-. bare Beziehung zum Geschlechtlichen. In diesem Falle könnte allerdings eine andere Beurteilung Platz greifen, weil der Angeklagte seine Frage an das Betrach- ' ten der Bilder angeknüp?t hat. Das Urteil lässt aber jede Feststellung tiber die Art der Bilder vermissen. Offenbar ist der Tatrichter von der Auffassung aus-

- gegangen, dass bereits das seflisLentliche Betrach-

ten der Abbildung nackter Menschen eine unztichtige Hondlung des Eindes im Sinne des § 176 Abs 1, Ziff 3 StGB sei. Dieser Ansicht könnte nicht gefolgt werden. nicht jede Darstellung des nackten /örpers ist um _ dieses Umstandes willen unzüchtig. Auch ihr Betrachten durch ein sind ist nicht ohne moiteres eine unzüchtige Handlung desselben. Entscheidend ist-die

Art der Darstellung; sie muss, um den Tatbestand des

§ 176 Abs 1 Ziff 3 StGB als erfüllt ansehen zu können, in irgendeiner Weise geschlechtlich betont gein. Da

das Urteil hierüber keine Fostotellungen irifft, war

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es auch im Felle > aufzuheben. Insoweit war Zurückverveisung geboten. Das Lendgericht wird die ° Art der Darstellungen festzustellen heben, die den Kindern gezeigt wurden. Ausserdem wird der Suchverhalt unter dem Gesichtspunkt zu prüfen sein, ob der Anseklagte die Absicht verfolgt hat, die Einder zum gefliseentlichen Betrachten seines Geschlechtsteils zu veranlassen, indem er das Zeigen der Bilder und die debei gestellte Frage als geeignete Vorbereitung hierzu ansah, so dass gegebenenfalls ein versuchtes Verbrechen nach § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB vorliegt. .

Dr. \irchner, kKoeniger Dr. Dotterweich

zugleich für den orts- Beldus abveserden Dundesrichter „erner.