Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 24.04.1951 – 1 StR 104/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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„364 071 —
Fir des Lachschlagevierk,
Gesetz: 36% 85 159, 153, 49 a, 3
nechtssatz: fer einen anderen auffordert, r1s Zeuge vor
Gericht wissentlich falsch auszusagen urd die felsche Aussage, “enn des Gericht es verlangt, zu beschwören, ist, wenn der Aufgeflorderte infolge der Aufforderung wissentlich felsch aus- - sagt, jedoch nicht vereidigt wird, wecen erfol:- loser Aufforderunr zum Keineid in Tatceinheit mit Anstiftung zur uneidlichen Felschaussagse zu be-.
strafen. Die intscheidung des Senats 1 il 130 51
v 24. April 1951 steht nicht entge:en.
Gesetz: StGB §§ 161, 159
„ochtssatz: 8 161 Abs 1 iet auf § 159 nicht anvencbar. Tei
einer Verurteilung wegen erfolrloser ‚„usZorderunr ‚zum lieinnid 5% 159, 49 a, 154) der? die ““ihirkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernomften
zu werden, nicht aberkannt werden. ‘uf Yerlust der bürger]l. ührenrcechte zu erkennen, ist nicht. vorgeschrieben, sondern nur, durch § 161 .:bs 2, zugelassen.
Aktenzeichen: 1 StI: 104 51 Urt vom 24. April 1951 LG Lendau ‚’ Pfelz
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tm Tamen des Volkes
In oer Strafssche gegen
Freu Wlla TB 2 ced. 7 ‚„ vervitvete DE, ;choren crı ER 1521 in ı ‚ wohnheft in Vgl
vesen lıeineids u.a.
hat der 1. Strefsenat des Bundesgeric tshofs in der Sitzun« vom 24. Fpril 1951, an der teilrenomren haben:
Seneatepr"sident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter iiantel
Bundesrickter Dr. Geier
Bundesrichter Glanzuenn
Pundesrici'ter Dr. Zleinrewviefers als beisitz2nde Kichter,
Bundesanwalt WB pei der Verhandlung,
Arster Staatsanvelt pci der Verkündung, als Vertreter der Bundesamialtsche?t,
Justizsekretir u als Ur!iunäsbeanter der Gesch'ftestr1le,
für Recht rrkernt:
Auf die Levieion der Angeklagten "11a Mg vird des Urteil
des Lendgerichts in Landau in der Pfalz vom 6. Nezenber 195':',soseit die Arceklegten Zlle EM und i11i I verurteilt sind, samt den ihm zurrunde lierenden Feststellungen aufrel.oben und Gier Sache in diesen Urfanse zu neuer Verhandlun und ntscheidung, auch über die Kosten der Revision, on ücs hendgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 2. Gründe: A) Verfahrensrügen. To sovieit die Revision beanstandet, =s sei kein Brechluss über die zröffnung des zauptverfehrens ergsngen
und verlesen worden, ist auf ZLrtikel 8 III Ir 114 dee Gesetzes zur Tiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. . Septer.ber 1950 zu verweisen. Danach hat des Verfahren des Lendgerichts insoweit den gesetzlichen Bestimmungen ent-
"eprochen.
"2'8 >.
II. Dagegen greift die Rüre durch, das Lendgerickt habe dic Zeugen Kerl und l:ieria CM zu Unrccht vereidigt.. KARIN 1. Fach den Feststellungen des Urteils sind Kari claim und seine Tochter Larie CB in dem Strafverfahren gegen SR in Frühjshr 1949 von der Gendarmerie als Zeugen vernormen worden. Dabei haben sie ausgesagt: Die Aänreklagte Frau {MR habe, wie ihnen als liitfahrern bekannt sei, den Personenkraftviegen selbst gesteuert, Ger mit dem von SB geführten Lastkraftwogen zusarmengestosser. sei; Frau "BD hebe ferner den PK‘! noch vor dem Zusenrnienstoss auf der recl.ten Streasseneeite zum „te!.en gebrecht. Diess Aussage wer, rie kerl und \aria Cs vussten, durchweg umvahr. sie haben die falsche Aussage gemacht, weil die ngeklagte sie darum gebeten hatte; die Angelllagte hatte ihnen dabei mitgeteilt, sie selbst habe ebenso zusfesagt und die falsche Aussage sei notwendir, damit die Versicherungegesellscheft den schaden sn dem TK’/ ersetze.
Vi
im 24. Juni 1949 het .eris CB in der Strof-
szcie SB vor dem Anıtsgericht Kandel als Zeugin die zleichn wissenvlich unsehre Aussage gemackt. Sie tat dies, weil cie Angellarte TB eie vor der Verhandlung ernrut dazu aufgefordert hatte. (uf cie Frege der lLerie Ci, ic nr eci, vcnn sie schwören müsze, hatte die Angeklagte ersidert, das sci nicht schlimm, es geke ja nicht um ‚lenschenleben,
sondern nur um die Versicherung. Die .crie CM ic: in-
des demals nicht vcereidigt worden.
Auf Grunä.dieser Feststellungen hat das anrefochtene Urteil die Angeklarte u.e. wegen erlolglosrr Auffordarurz zun ..cineit in Tateinheit mit Anstiftung zur unsidlicken Falschsussaoge und in Qateinheit mit fortgesetztem vorsuohten rotrug verurteilt. Den Kerl und die ::aria Ca rat des Lencsgericht in der haurptverhandlung als Zeuren vernomuaen und croidiegt.
2. Dirse Vereidirunr var nach § 60 Iir 3 St70 nicht zulüssig. loch dieser Vorsckrift dürfen Zeugen, dis der Beteiligung: an der den Ge 'enstende der Untersuchung bildenden "et verdächtie sind, nicht vereidigt werden. Dabei ist nach feststeherder Lechtopreciunr unter "Wat" ebenso wie im § 2654 420 der gesamte geschichtliche kargeng zu verstehen, innerkalb dessen der Setbestend Ger !nklage-Straftat vorvirklicht wurde, und unter "Toteiligung" deren jede strafbar" liitsirkung innerhalb jenes Bergengs, die sich in derselben kichtunz bewegt wie das _ unter /nklege steherde Kendeln des Angeklagten (TG DJ 1935, 1462; 1.634 77, 203; OGEiSt 2, 153).
Bei der Zeugin lisria CB ist eine solche Retzeilirune offersichtlich, soweit die Tat der Anreklae ten als Anstirtung zur falschen uneidlichen ZLussage gewürdigt ist; denn die l’eria COM ict die Angestiftete, steht elso zu der Angeklarten 20m in dem engen Verhältnis der Teilnehne im Sirne des Strafgnentz. buchs (vel IGöt 70, 390). Ob die :ioria CB zuch an der erfolglosen ileineideaufforderung betcilict ist, bedarf keiner Zräfung.
Beide Zeusen, also auch Yarı CM, sind auch en dem von der Strafkammer anrfenommenen fortgesetzten Retrufsversuch ‘der Anreklagten | beteiligt. Das Lendgericht sieht die Te-- trurshendlung der Anzeklagten nicht allein in ihren eifenen unzehren Anzeben gegenliber dem SCEEER, der Tolizei und den Amtsgericht Kandel, sondern euch in ihren Erklärunren rierenüber den beiden CM, -1:0 in der an diesa gerichteten Aufforän2run:, sich die umishre Nerstellunr der Angriilasten zu eigen zu machen. Hieraus Zolgt, dass - jedanfells vom Stendpun!t des Landgeric!h.ts - die umwahren Aussagen, die die beiden CB dei der Polizei, i:ieria CB auch vor Färicht auf Veranlassung der Angeklagten und ihr zuliebe gemacht haben, eine etrafbare \cilnahrme an dem Jetrugsversuch der Anrel:ilagten darstellen, sei es Hittäterschaft oder Beihilfe.
Reide Zeugen hütten also nach 5 60 ir 3 StPO unvercidirt bleiben müssen. Tess das gegen sie eingeleitete Strafverialren. euf Grund des Streffreiheitsgesetzes eingestellt war, ist ohne Tedoutung (TG6St 55, 233).
§ 60 Hr 3 verbietet die Vereidigung, wenn der Zeure der Zeteilirung an der Tat des Angeklagten verd'ichtig (oder deshalb bereits bestreft) ist. Der Reteilirun-sverdacht bestand bei der Verrehmung und Vereidirung der Zeusen Ci; denn was das Urteil hiarzu feststellt, deckt sich mit der Narstellung der Anklageschrift. Aber selbst wenn sich der Verdacht erst nach der Verceidirung ergeben h’itte, wire das Urteil zu beenstarden. Denn denn hätte das Lendgericht die Ausssgen der Zeugen als unvereidigte würdigen und dies den ”rozassbeteilirten zuvor kundtun müssen \If5t 56, 94; 72, 219); dies ist nicht geschehen.
ös kann sich nur fregen, ob die Vereidigung der briden Zeugen CB wenigstens insoweit dem Gesetze entsprach, &els sic zu dem rigenen ileineid dar Anreklagten "MB ousresact haben. Indes trifft nach der Annahme der Strofkenmer auch mit diesen Leineid der fortgesetzte Betrugsversuch der Angeklagten rechtlich zusermen. Ta die Zeugen an dem Brtrugsvrrsuch beteiligt sind, sind sie es notsendigerwrise auch en den ilieineid. Der .ieineid der Angeklagten steht Überdies in engstem sachlichen Zusemnenheng mit ihrer strafberen Beeinflussung der beiden CB. Für cic Beurteilung beider Naten var der kerzang beim Unfall entscheidend. Gerade derüber haben aber die beiden MM in der vorliessenden Sache “esontliches ausgesegt. Ihre Aussegen lase?n sich deher nickt zu den beiden Taten der Angeklagten trennen. Neshs1lb durften die Zeugen euch nicht auf einen Teil ihrer Aussaren vereidist verden (vgl LGSt 49, 358).
3. Nie gegen die Angeklagte getroffene Schuldfeststellung stützt sich in s’imtlichen Punkten, in denen sie vrrurteilt Vrurde zu in einem wesentlichen Teil auf die Belundungen der Zeugen “arl und i.eria CP; en einer tolle des Urteils vird der Aussage der :erie COM "die grösste Tedcutung" heicemneenn (3 8). Rs lässt eich, zumal das Urteil die Tatseche der Vareidirung ausdrücklich erwähnt (3 4), nicht ausschliessen, dess die Streikemner die Aussagen der beiden Zeugen gerede vieren des „ides Zür glaubhaft gehalten het. Nes Urteil beruht daher auf der Verletzung des § 60 !'r 3 8tPO und unterliegt deshalb einschliesslich der getroffenen Feststellungen der Aufhebung
(88 337, 353 St20). Ä
III. Auf die übrigen Prozessrüsen braucht bei dieser äcchlage nicht mehr cingeganren zu werden. Noch soll zu der Lüge „irer Verletzun? der Zufklärunr:pflich.t soviel bemerl:t worden, dess os in der Tat nahc gelegen hüttoe, die Unterlaren der Varsicherungsgesellschait beizuziehen. Eierdurch hitte sich u. U. sine sichere Entscheidung derüber ermö:'lichen lassen, ob der Betrug der Anreklasten vollendet oder versucht var. Auch h’itte möflicherweise der Unfallhergen« weiter geklärt worden können. io und wie die Unterlagen der Vrrsickrzungsgesellscheft erreictkbar waren, var aus den Akten ersichtlich (T1 37 2).
I. Soweit die Angeklagte wegen »ieincids nach § 154 TtER verurteilt ist, enthält das angefochtene Urteil - boi Zurrundelezung des festgestellten Sechvarhalts - keinen Rechtsirrtun. Nie Rkevision beanstandet, der Vorderrichter habe das Tiewusstsoin der Angeklagten, dass ihr Eid dia genze Aussage deckte,
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nicht überzeugend dsrgseten. Nemit greift die Revicion aber nur in unzulössiger "/eise die tetrichterlichen Festetellun’en cn. Die Tekundungen der als Zeugen vernonmenen Gerichtsnyersonen
het dos iandgericht ersicktlich nicht dafür gewertet, inzicweit der id die Aussage deckte, sondern zus ihnen Schlüsse euf dss "isson der Inte! loc ten hirrüber gezogen.
Die Revision meint,-die Angeklagte hätte in der Sache Siegel nach 8 60 Ir 3 3tPO nicht vereidigt werden dürfen. Tenn die Nevieion damit recht hätte, zo wiirde dies an der: ‘Strafberlleit des Weineids nichts Ändern. Der Zinwend der Revision ist Jedoch rechtsirrif, denn an der strefbaren Eandlung SB: , bei der es sich nur um «ine Verkehrsübertretunr rehandolt haben „enn, war die Angeklagte nicht beteilirt. “/enn sie sich £leich-Tells einer solchen ";bertretung schuldir gerracht haben sollte, go war deren Richtung zu der der Übertretung Se Gerade entgeiiengesetzt (vgl oben II 2),
II. Gegen die Verurteilune der Anscklezten wegen erfolrlorer K„ufforderung zum Neineid in Tatzinheit mit Anstiftuns zur uneidlichen Falschaussage het die Tevision keine ausfrlicklichen insriffe erkoben. Die gleichwohl vorzunehmende ?rüfung het ergeben, dass der Schuldspruch, wenn die bisteriren Meststollungen zu Grunde gelegt werden, auch insoweit zutreffend ist.
Die strefbare nLendlunfr der Angsttlarten liegt in ihrer Auf-Zorderung an die siaria CEM vor der Verhandlunz beim / Intsgericht Kandel (siehe oben A II 1 Abs 2). Pie Aufforderung var erZol-reich, insofern die ilerie CM - auf des Zureden der Angeklagten hin, win die „trofkemmer ersichtlich aunnirnt- vissentlich falsch susresagt. und sich dadurch sclbst nach § 153 tft
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streibar gemeckt hat; deshalb ver die Angeklaste wecen ınstiftung hierzu ous §§ 153, 48 ÜtER zu bestrafen. Keinen "ir £o]: hatte ihre Aufforderunr, soweit die .eria cEiEMB cin: cinciG@ leisten sollte; denn die Zeurin ist nicht vereidist zorden. Insoweit .hat die Angelzllagte den Tatbestand des 159 (in Verb mit § 49 a Abs 1) St@T erfüllt. Beide Straftaten
sind durch eine und dieselbe Lendlung der Ange’lJlarten, nimlich ihre Aufforderung, begangen (§ 3 StGR).
Die Strafvorschrift in § 159 ist allerdings subsidiür. Yes traf schon für ihre ursprüngliche Fassung zu (IG'5t 34, 223). Für ihre heutige, auf der Verordnuns vom 20. Januar 1944 beruhende Fessune filt nichte anderes. Denn 3 159 bezicht sich jeizt wegen der Voraussetzungen, unter denen die erfolrlose Jufforderung - und andere Vorbereitunszshandluncen - zun lieincid (unä enderen Aussagedelikten) stre?bar sind, auf den § 49 a 3tGT, Die letztgenannto> Vorschrift aber het, wie der .!onat in seinem Urteil vom 24. April 1951 - 1 Stii 130 51 - n’'her dargelegt hat, ebenfells subsiäiären Ckaraliter. Sie ist eleo nur ensendbar, wenn die gevollte oder geplante Tet weder begargen ı noch versucht wurde. Andernfalls antfil1% die Annendbarkeit \ des § 49 a, und wer sich auf die in § 49 a beschriebene ‘eise betiitigt hatte, sird nun .als \netifter, Cehilfo oder auch Witer der wirklich verübten oder versuchten Tat bestreft. Ninsor
Grundsatz gilt auch in l'elle des § 159.
Er gilt aber nur, wenn die geplante lat zur Ausführung gekommen ist. Rinen lieineid het die lieria CR scder b>rangen noch versucht. Wire das geschel:ien, so entfiele allerdinre eine Restrefung der Angeklagten aus § 159. Die uneiäliche Falsch-
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eussage der Zeu:in ist, soweit die Angrkleste sie zum lieineid eufgrfordert hatte, nicht die lat, von der di> Anretlerte wollte, dass die Zeugin sie begeke, sondern eine anderr. Dir zubsidifre IIetur des § 159 wird deher hier nicht praktisch.
Die oben angeführte ntscheidung des Senats hat nun Freilich dergelegt und begründet, dsss eine Destrefung aus § 49 a auc denn entf#llt, wenn die tatsächlich verübte Wat hinter dem
"Allen und der Vorstellung des Anstifters insofern zurückbleibt, els der /ngestiftete streferhöhnnde Tatbestandsmerkmele, auf die sich der Wille und die Vorstellung des Anstifters bezogen, nicht versirklicht hst. In jenem Falle hatte der /nrelilagts cinen enderen zu einem schweren Raub aufgefordert; der Aufcseforderte hatte aber nur einen einfachen Raub begangen. Der Angeirlacte war in diesem Falle nur vegen Lnstiftung zum einfachen Roeub aus 58 249, 48, nicht aber wegen erfolgloser Aufforderung zun
schwnren Reub aus §§ 250, 49 a zu bestrafen.
Der vorliegende Fell liegt arders. ss Varbrec’ con das lleineids verh#lt sich zum Vergehen der uneidlichen Falschaugsage nicht wie der schwere Raub zum einfachen. Zwar richten‘ sich sosohl der iieincid nach § 154 else auch die uneidliche' Falschaussage nech § 153 geren des steatliche Interesse dera en; dass im behördlichen, insbesondere im gerichtlichen Verfehren die "ehrheit ermittelt werde. Noch lie:'t beim Verbrechen des l’eineids des Schwergewicht in der Verletzung der feierlichen Netceurrungsform. Niese, nicht die Irreführung der Behörde, macht seinen besonderen Unrechtsgehalt aus. Dinse .uffassung ist geschichtlich. begründet; sie liegt dem geltenden Recht zugrunde, wie zus einem Vergleich zwischen den Vorschriften in § 159 und in § 160 deut-
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lich hervorgeht({vgl Kohlrausch - Lanre, Yorbem III 3 vor § 153; auch Trenk, Anm I zu § 160), und ist auch im Truu:stsein der Allrlemceinheit lebendig (vgl Kiethamner, Dist!: 1940, 161, 1/2). Beim lirineid, jedenfalls bei dem hier in Betracht kornenden Necheid, ist das falsche schwören, nicht die falsche /Sussa.e das straiberründende Tatbestandsmerkmal. Ver ir üntschluss, einen l.eineid zu leisten, falsch aussagt, beeinnt mit der Ausführung deses Verbrechens erst mit dem Sprechen der Lidesworte (LG5t 54, 117); die falsche \ussoge irt zwar Voraussetzung des lieinsides, ist eber nicht die. eigentliche Tathanälung, sondern ist etwes ihr Vorhergchendes, in ist des auch in den l"illen, in denen die bewusste Yelschaeussage als solche nicht mit Strafe bedroht ist, “wie bei der nickt unter § 153 fallenden Parteivernehmung. Nies clles ersibt, dass der :leineid keine qualifizierte uneidliche Telschausssge ist, sondern eine treftat eigener Art. !nselb het die lieria CB den ihr von der Angeklaften ancesonnenen lieineid in keiner l'orm zur at werden lassen, auch nicht in einer minder strelberen Form als es insoweit den "illen und der Vorstellung der Angeklagten entsprech. Tie Zeugin konnte, wenn sie der Aufforderung der Anceklerten nochkommen wollte, entweder einen l'eineid begehen oder aber uneidlich falsch aussagen. Die Aufforderunr der Angellaster ist slso dehin zu verstehen, je nech den Umständen entweder das eine oder das andere zu tun. Nie Zeugin hat uneidlich Zelsch ausgesegts die ufforderung zum lieineid blieb orfolslos. Die selbständige Strefberkeit dieser Aufforderung nach § 8 159, 49 a kann nicht dadurch berührt werden, dass die Zeugin die anders geertete, ihr gleichzeitig angesonnene Streitat der uneidlichen Falschaussage beging.
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‚il.
III. Die soeben erörterte tr:Ttet der An-elilasten (erfolglosc Aufforderung zum !eineid in Tateinheit mit /nstiftung zur uneidlichen Falschaussage) ist eine rachtlich selbständige Tendlung gegenüber dem l’eineid der Angeklagten (oben TI). }ilerdines trifft nach der Annahme des Lendr’eri.chts jede
der beiden Qaten mit derselben dritten, n"mlich einen fortgesatzten Fetrugsversuch, recktlich zusammen, Das Nandgericht hat eber bei dem Betrursversuch einen besonders schieren
Telı (§ 263 Abs 4 StGB) nicht angenommen; in beiden Fiillen ist also nicht der Betrugsversuch, sondern das ELidesdelil:t die schwerere Straftat (vgl ı@öt 75, 14). Hehrere an sich sclbständizre strafber Bandlungen werden nicht dadurch zu einer Tinheit zusarnengefesst, dess jede von ihnen mit einer und derselben weiteren Streftat rechtlich zusammentrifft, die ihrerseits mit geringerer Strafe bedroht ist (vgl des zur
| Varüffentlichung bestimmte Urteil des RGl: vom 19. Mezenmber 1950 i - 2 Yth 30,50 -).
IV. Soweit Gie \ngeklagte wegen fortgesetzien Retrugs verurteilt ist, geht des Landgericht devon sus, dass der Zusammerstoss zuischen dem von der Angelilagten benutzien ?IT/ und dem von SER zesteuerten LI durch den Fahrer dos "KT, den früheren llitengeklagten EW, mitverursacht worden sei. Die „nreklepgte habe dies gewusst; es sei ihr „citer bewusst gewosen, dass Gie Versichsrungsgssellschaft, bei der beide "ahrscuge versichert gewiesen seien, ihr eus diesem frunde nur
einen Teil des cm Pi! entstandenen ächadens zu ersetzen habe. Die Inceklagte habe aber gewollt, dass die Vereichrrung den senzen Schaden ersetze. Neshalb habe sie sofort nach dem Unfall zu täuschen ongefangen. ie habe zunächst zu den Insessen des
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die einem Vnrrmögensschaden der Gescllschaft gleichkam. Der Ge-
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KT gesert: "halt, lasst mich zuerst raus, ich habe gefahren"; sie habe denn dem Sp und seinen Ferleitern den Unfallhergerg bevusst umwehr geechileart, später gleiches auch bei der Polizei getan; sie habe die beiden CB zu unsahren “ussagen veranlasst und schliesslich selbst dieselben unwahren Aussagen in der Strafseche SR mit dem Zeugeneide bekriftict. Alle diese Äusserungen seien Ausführungshendlungan das Betruges; sie stellten cine auf einem Gesamtvorsatz beruhende fortgesctzte Täuschung dar. Anfengs liärz 1949 habe die Versicherungsgesellschaft der Angeklagten 879 Tii ausbezahlt. Es habe nicht festgestellt werden können, vie die Gesellschaft auf diesen Fetrag ge kom.en sei; möglicherw:ise habe sie, wie die Angeklagte behaupte, ein liitverschulden des PX'/-Fehrers in liöhe von 20 « angcnonmen., Da die Ursächlichkeit der Täuschungshandlungen der Angeklegten für einen Vermögensscheden der Versicherunzegesellschaft nicht erweislich sci, könne nur versuchter Retrug angenom:en werden.
Diese Ausführunren der Üötrafksmmer reichen zur Refriindunr des .schuldspruchs nicht aus.
1) wenn die inroklegte wegen versuchten Betrufs strafbar sein soll, co muss die Tat, die sie eich vorgenommen hatte und mit deren Ausführung sie begonnen hat, die Larkmale eines vollenceten Retruges aufveisen. Die irgeklagte hat nach der Annahme der Strafkammer eine ihr nicht zustehende Zahlung der Varsichrrunrsgasellscheft erstrebt. i/enn sie diese durch Eetrug erreichen wollte, so musste sie die Versicheruncsresallschaft
täuschen, denn diese eollte die Vermögensverfügung vornehmen,
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täuschte muss beim Betrug personengleich sein mit dem, der die schäigen’e Vermögens verfügung vornimmt; denn nur so’kann, vle der Netbestsnd des Betrugs es erfordert, das Yarmögen eines enderen durch Ärregung oder Unterhaltung eines Irrtuns beschädirt werden. lLiöglich ist, dass der Getiiuschte und Verfügende fremdes Vermögen sch‘digt, wenn er in der Lage ist, dcerauf cinzwirken, und es infolgre der Täuschung tut; aber dies steht hier nicht in Kede. Die Angeklagte het ihre Täuschungshendlunsgen nicht unmittelbar gegenüber der Versicherungsgesellscheft vorgenommen. Ein Betrugsversuch könnte trotzdem vorliegen, wenn es der Vorstellung und dem Willen der Anrzcklapten entsprach, dass die unmittelbar get’iuschten Personen den bei ihner erregten Irrtum auf? die Versicherungsgesellschaft übertrügen, sei es selbst oder durch weitere puteläubige i!ittelspersonen. Diese Vorstellung und dieser ;Äille der Ingeklagien ist den Urteilsfeststellunren zu entnehmen, soweit sie umwahre Teheuptungen gegenüber dem SB und zeinen Beslritern eufstellte. Eine entenrechende Feststellung fehlt aber bei allen übrigen ls T#uschunrshandlungen generteten “usserun'en der Angellagten. Soweit ihre umiahren Aussagen vor der Gendarrerie und vor dem Amtsgericht xandel in Trage kommen, können auch nicht etwa die in der Kkecl.ieprechung entwickelten Grunds’'tze über den Prozessbetrug angewandt werden. Diese beruhen auf der Sryiigung, dess im Zivilprozess der Richter durch umiahre, gescbenenfalls durch Beweismittel gestützte Erklitrungen einer Pertei zu einer den Prozessgegner in seinen Vermögen schädigenden ntscheidung bewogen werden kann. ”s ist aber nicht ohne weiteres ersichtlich, inwiefern die Versicherungsgesellschaft durch eine unrichtige Entscheidung der Strefsache SB esch'idigt werden konnte und inwiefern sich die Anpeklagte dies
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vorgestellt hat. Lenrels ausreichender Festst;rllun“ des Tntrurevorsatzes llisst sich deshalb die Verurteilunr wegen Tetruzsversuches nicht aufrecht erhalten.
2) Sodenn lsst das Urteil nicht erkennen, ob die ..nreklegtr die Zahlung der Versicherunesgesellscheft Ama cur Grund einer Kaskoversicherung des von ihr benutzten PlX’se odor aber euf Grund einer kaftpflichtvereicherung des Leltere d2s 1LK"s, der Firna Lg: enstrebte unä ertielt. Nur für den ersten Pell kommt der von der ;trafkeumer auf Seite 11 des Urteils engeführte § 2 der Allger:einen Versicherunrebedingun:en in Petracht; für den zweiten Fall dagegen spricht cie Pemerkunr auf „rite A des Urteils, die Firma IM habe den Schaden bei der Versichnrrungsgesellschaft remeldet. Te ist denkbar, dass die !rarc, ob die Aangeklarte in der .bsicht gehendelt het, sich einen rechtsvidrigen Vermörensvorteil zu versctaffen, verschieden zu bwrteilen ist, je nachdem, ob der eine oder der ander: lall grrcben ist.
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3) Schliesslich bestehen Bedenken, die Tärschun‘skendlunren, din die Angeiillagte nach anfang Lärz 1949, d. h. nach der
Zeklung der Versicherunrsgesellschaft begangen hat, noch
els strafbare Betrugshendlunfgen zu werten. Zuer kann auch,
wonn der gesetzliche Tatbestand des Eetrufs bereits voll vrvirklicht iet, im Einzelfall das betrügerische Londeln des Titers noch andauern, bis er den vorgestellten endsülticn Trfolg erreicht hat und die letzten zur Wat riehörisen Auswirkungen ihr Inde gefunden haben (RG5t 66, 175, 180; }lezger I! 1938, 493). Nieser Zeitpunkt scheint im vorliegenden Fell aber mit der Zehlung änfane Härz 1949 eingetreten zu sein. Die spiiteren Täuschunfshendlungen der Angeklagten heben, wie des herdgericht
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res:
ausdrücklich sagt, dazu gedient, die - jedenfalls nach ihrer Vorstellung - betrügerisch erlangte Zehlune sich zu erhalten. Sic konnten die Versicherunfsgesellschaft über den ihr berrites erwachsenen öchaden hinaus wohl nicht mehr weiter schädigen. "Tenn das. zutrifft, müssen sie als etrafllose Nachtat betrachtet werden. Des gilt von dem am 24. Juni 1949 geleisteten I!sineid der i.ngeklapten und der am selben Tage begangenen Aufforderung der i.eria CM zur falschen Aussage. Ob die erste Recinflussung der Marie COM und ihres Vaters vor oder nach der Zahlung der Versich :rungssumme stattgefunden hast, geht aus den Urteil nicht deutlich hervor.
4) Hieraus ergibt sich, dass die Verurteilung wegen Betruges jedenfalls in dem Umfenr, wie.ihn des Landgericht festgestellt hat, nicht aufrechterhalten werden kann. Auch können die beiden Eidesdelikte mit dem versuchten Betrug nicht in Tatreinheit steken, venn die Angeklagte zur Zeit der Eidesdelikte keinen strafbaeren Betrussversuch mehr begangen hat. In Betracht kommt dager:en,
dese die Anreklagte ein rechtlich selbständizes Vergeäcn des versuchten - oder auch vollendeten - Betruges zeitlich vor ihren Fidesdelikten begangen hat. Da das Landgericht Tateinheit ansenomrn:n hat, die schuldfrage aber nur einheitlich festgestellt werden kenn, ergibt sich die Notwendigkeit, das Urteil auch vegen Verletzung des sachlichen Rechts in vollem Umfange aufzuheben, Sollte die nceue Vrrhandlunr einen gerenüber den Eidesdelilkten selb=zt’.ndigen Betrugsversuch zum Schaden der Versicherungsgesellschaft (oder auch der Trma IB) ergeben, so stinde die Vorschrift des § 358 Abs 2 StPO einem entsprechenden chuldepruch
nicht entgegen; auch ein ‚schuldspruch weger vollendeten Beirugs
würde durch diese Vorschrift nicht ausgeschlossen. Nur dert die zu verhüngende Gesamtstrafe nicht grösser sein als die bisherige.
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Ebensosenig dürfen für die Eidesdelikte wie auch für den versuchten oder vollendeten Retrug höhere Tinzelstrsfen fosrtgesetzt werden els bisher für die mit !!etrugsversuch rechtlich zusammentreffenden Zidesdelikte. Ohne Bedeutung wre es dagegen, wenn die Summe der “inzelstrafen nunmehr höher wäre als bisher. Auf die in LCHt 67, 236 niedergeler:ten Grunds'tzo wird verwiesen.
V. © In den Ausführungen des Landgerichts zum sogenannten Eidesnotstand (§ 15// StER) tritt ein die ‚Angeklagte benachteilirender Rechtsirrtum nicht zutage. Ub sie mit Techt als Halterin des PK’ angesehen worden ist, mag zueifelhaft scin. Doch wäre die Angeklagte durch einen Irrtum hierüber nicht beschvert: im übrigen hätte sie, wenn sie sich nicht nach § 24 Abs 2 Krf3G strafbar gemacht hätte, sich jedenfalls an den von IB begengenen Vergehen nech Ü 24 Abs 11Ur 1 aaO (ehren ohne Führerschein) in strafbarcer “else beteiligt, sei es in der "orm der Instiftung oder der Beihilfe. Die Voraussetzunren des § 1577 könnten ausserdem auch wegen eines vorausgegan’enen Betruges oder Betrugsversuchs in Frage kommen.
VI.. Zur Strafzumessung.
1) Bedenken erregt die wiederholte Bemerkung der Urtrilsgründe, die An:'eklagte habe nur ihres Vorteils wegen die Straitaten begengen, es sei ihr nur derum zu tun gewesen, ellen Schaden ersetzt zu erhalten. Dies scheint in “iderspruch zu ‚stehen zu der an anderer Stelle des Urteils enthaltenen Fectstellung, sie hebe mit ihrem eigenen Heineid den Zweck verfolgt, einer Bestrafuner wegen Vergehene‘. geren das \rfzG zu entrchen. Der ‘/iderspruch wird aber dadurch wieder eusgeriiumt, dess die
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Straxkcemmer die ihr wegen des lieineides an sich angemessen scheinende Strafe, n“mlich 1 Jahr 3 llonste Zuchthaus, mit Rücksicht auf
den nidesnotstand um Grei iionste ermässigt hat. Die Streikemner hAtte übrigens nicht in dieser “Weise zu verfahren brauchen, vielmehr stend ihr nach der neuen Fassung des § 157 von vornherein
ein nach unten ersciterter Strafrahmen zur Verfügung, innerhalb daszon sie die „trefe frei bemessen konnte,
2) Das Lendgericht hat für cie erfolglose Aufforderung zum l.eineid in Tateinheit mit Anstiftung zur uneidlichen Felschaussere und mit Betrugsversuch eine Strafe von 9 lionataen Gefünmis fe stgesetzt. Zu dieser Strefe konnte das Landgericht durch Zu-
billigung mildernder Umstände - § 154 Abs 2 StGB - oder euch
durch Umsendlung einer gemäss §§ 49 a Abs 1 Satz 2, 44 ohne Zubillirung mildernder Umstände festgesetzten Zuchthausstraf> von 6 lionatın gelangen (§ 21 St?0). Das Lendrericrht het sich nicht darüber ausgesprochen, auf welchem Teg es zu der Itrale geiiomren ist.
3), Ticht in Einkleng mit dem Gesetz steht die Pryägunz
des „öndgerichts, der Eid solle die Schtheit und Yahrhaftigkeit der Beweismittel sichern und die Reinheit der Beveisführung bedingea; ver degeren veretosse, könne grunds“tzlich nicht mit liilde rechnen. Die Erwigungen decken sich mit denen, die den Gesctzgeber bestimmt haben, den ..eineid unter ütrafe zu stellen. solche rwägungen dürfen nicht zur Schirfung der Strafe verwertet erden.
4) = Yon Rechtsirrtum beeinflusst sind die Ausführungen des Landgerichts über die Aberkennung der bürgerlichen Iihrenrechte und über der, Aussnruch der dauerrden Unfihirkeit der Ancel:lagten,
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als Zeugin oder Sachverst#ndire eidlich vernommen zu werünn.
Pas Lendgericht hat beide Ncbenfolgen mit der Begründung aussesprochen, sie seien neben der Verurteilung wegen \uffor@erun: zum licineid (§ 159 StGB) nach § 161 \be 1 Str ssinzen geboten. Nes ist nickt richtig. In § 161 Abs_2 ist bastimut, \ dass, wenn aus § 159 - wie hier - auf Gefitngnis erkannt vird, Ehrverlust zulässig, nicht aber geboten ist. Tanach rochnet dos Gesetz den Foll des § 159 nicht als lieinsid im Sinne des § 161
Abs 1, nach dem bei einer Verurteilung wegen „eineids die b'r-
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gerlichen Ehrenrechte aberkannt werden müssen. Deraus folst, dess die weitere in Abs 1 und nur dort behandelte !:ascnelme, n#mlich die Aberkennung der Zidesfähirkeit, für die Fälle des § 159 nicht in Betracht kommt. Diesen Stendnunkt hat, solange 8 159 in seiner ursprün-lichen Fässung galt, das Reichegericht stets eingenommen (RGSt 2, 935 Ji 1935, 2369; Jr 1937, 2961). Feucrdinre wird von Schönke (§ 159 Anm VIII und § 161 Ann TI), dem sich das Landgericht angeschlossen hat, eusfeführt, bei einer Verurteilunr aus } 159 griffen die Hebenfolgen des § 151 sin, „ceil der Auffordernde neca der jetzt geltenden Faszung des § 159 (in Verb mit § 49 a) wie ein Anetifter zu bestrefen sei. ‚/enn dsemit zesegt werden eollte, dass bei einer YTarurteilung aus § 159 wegen erfolgloser Aufforäsrung zum eincid nunmehr die Nebenfolgen des 8 161 Abs 1 zwinrend vorgeschrirben seien; so könnte dem nicht zugestimmt werden. 8 161 ist =nlässlich der Keufassung des § 159 nur insofern geändert vorden, els in Abs 2 die Anführung des § 153 eingefügt und demit \ihrverlust auch bei wneidlicher Falscheussage für zulässig oerkl’rt, wurde. donst blieb die Vorschrift unveründert. Deraus erz!.bi sich, dass die erfolglose Aufforderung zum lüioineid Tür den Poreich der lfebenfolgen des § 161 nech wie vor eine Streitat
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eigner Art ist und für sie insownit nur das in'§ 161 Abs 2 cesacte gilt. Der erfolglos zum lleineid Auffordernde steht euch im übrigen hinsichtlich der Strafe einem Anstifter nicht völlisz gleich. Der Anstifter unterliegt derselben „trafdrohung vie der Biter (§ 48 Abs 2 ütGR); das gilt auch für die [ebenfolen der § 161 (iiCSt 4, 377), Bei Gem erfolrlos zum Heircid ‚uffordernden steht dagereen nach §§ 159, 49 a Abs 1 Satz 2, 44 ein rilderer Vtrefrahnen zur Verfügung.
Die zidesfähigkeit durfte der Angeklagten daker nicht aberkonnt vwierden; die Nebenstrafe des .Ehrverlustes wer zwer nach § 161 Abs 2 zulässig, jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.
VII. “ie obnn dargelegt (B IV 4), muss das Urteil auf die Revision der Ingel:lagten IB auch wegen Verletzung des sechlichen Rechts sufcchoben werden. Die Aufhebung ist nach ; 357 3t70 auf den friiheren liitangel-lagten I, der seine Kevision zurückzenomnen hat, zu erstrecken. LI ist nach der innahme der "tra:’icmmer „ivtäiter des von der Anceiilagten "IM beranzenen Fortgeeoizten Petrussversuche. Der der Strafkemmer in diesem Zusammenhang unterlcufene Dechtsirrtum beschkert such ihn.
Richter Liantel Glanzmann
Pr Fol
nr. Geier Dr.Kleinewoefers