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BGH Urteil vom 27.07.1951 – 1 StR 339/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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st R 339/51 2503 031

Im ılamen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirt Ernst L ER

aus CE, ort zeborcn cıı m 1907, z.3t. izı Gerichtsgefüngnis Leu

in Strx.fhaft,

wegen erfol;sloser Anstiftung zum lleineid

hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesserichtshofs in der Sitzung vom 27. Juli 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter hantel Bundcsrichter Dr. ingels Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. üülle als beisitzende :tichter, Oberstuatsanwalt (un als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär Eumn als Urkundsbeuenter der Geschäftcstelle,

für kecht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landau i.d. 2falz von 24. April 1951 aufgehoben, soweit dem Angeklagten die’ bürgerlichen Threnrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberliannt worden sind und er für dauernd unfähig erklärt worden ist, als Zeuge oder Suchverständiger eidlich vernommen zu werden. Zur intscheidung

darüber, ob dem Ängeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte aberliannt werden sollen, wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Im übrigen wird die Levision des Angeklagten verworfen.

Von llechts wegen

Gründe§

Hach den Feststellungen des Londgerichts stahl der Anseklagte in der acht zum 25. ;ürz 1950 von einer Deustelle in der .‘ühe seines \ohrnortes eine Kreiselsunpe nit [’otor. Ir wurde deswe;en vom Landsericht in Landau am 18. Oktober 1950 ve;ca Diebstakls im kückfzlle zu einen Jahr und scecis ::onaten Zuchtncus verurteilt. Zr hatte zu Je;inn des “rmittlungsverfchrens der Diebstahl zugegeben, später aber das Gestäindnis widerrufen. Einer der geien ihn sprechenden Verdi.chte; ründe var, dass er sich am 24. .lüärz 1950, dem Wagc vor dem Diebstahl, auffällig lenge in der „ähe des "atorts aufgehalten heben sollte, um die Gelc.;enheit auszukundsciaften. Der Angcklagte berief sich auf seinen !!achbarn [MER als Zeugen zum Beweise defür, dass er am 23. und 24. \:ärz 1950 mit seinem Gohne./olz gemacht habe und dabei auch auf den 20f RB Selzormen sei. Ir wollte dumit die Annahne widerle,en, dass er sich am 24. -ärz 1950 in der ilähe des Natorts aufgehalten hebe. Der Anscklagte bat RW.

seine An,jaben als Zeuge vor Cericht zu bestätigen, und wicderholte seine Aufforderung euch dann noch nehrncols, als ihm PB eriläürt hatte, er könne sich au? den Tag nicht mehr besinnen, und der Angeklagte so erkannt hatte, dass IM, wenn er entsprechend seiner Überzeugung aussage, seine Angaben nicht bestätigen könne, Lr rechnete damit, dass : MW eidlich vernosmen werden würde. REED ken der Aufforderung des Angeklagten nicht nach, sondern blieb bei der Wahrheit.

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen erfol;loser Anstiftung zum Lieineid gemäss den §§ 159, 49a StGB. Auch die Gründe Tür die Strafbenessung lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Zu beanstanden ist jedoch, dass das Lancgericht dem Angeklagten die Fühizskeit, als Zcuse oder Si chverständiger eidlich vernonnen zu werden, ?ür dauernd aberkannt hat. Auch kann die Hözlichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkaunt hat, weil es gleubte, zu dieser ‚.assnahme ver»flichtet zu sein. Im Urteil vom 24. iürz 1951 - 1 StR 104/51 - kt der bundesgerichtshof schon dahin entschieden,’ dass bei einer Verurteilung wegen cerfolgloser iuf- ?orderung; zum weineid (§§ 159, 49a, 154 StGB) die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, nicht aberkannt werden darf und dass Gie Aberkennung der bürgerlichen ührenrechte nicht zwingend vorgeschrieben, sondern nach

-k-

§ 161 Abs 2 StGB nur zugelassen ist. Auf die Begründung dieser Entscheidung, die ebenfalls ein Urteil des Lendgerichts in Landau i.d. \falz betri£Ttt, wird verwiesen.

Das angefochtene Urteil. muss deshalb, soveit es die Aberkennung der bürgerlichen \Ihrenrechte und der „ühiskeit zur eidlichen Vernehmung als Zeuge oder Sachverständiger ausspricht, aufgehoben werden. Über die Frase, ob dem Angeklagten dic bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden sollen, muss das Landgericht auf der Grundlage, dass diese ı'assnakme ° zulässig, aber nicht vorgeschrieben ist, von neuem entscheiden. Im übrigen ist die Revision unbegründet und muss verworfen werden.

tichter Hantel Engels Dr. Geier Dr. Zülle