Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 20.04.1951 – 3 StR 644/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
> In
StR. 644 FL 2277 049
In der Strafsache Begen
. den Kaufmann Günther D ED zus DEE: dort zetoren am (ip 1925,
weger Betrugs U»4. . hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung om 9. Oktober 1952, an der teils;enommen haben; Ri Bundesrichter Dr. Kirchner d als Vorsitzender, X Bundesrichter Dr. Koeniger X Bundesrichter Prof. Dr. Busch £ Bundesrichter Scharpenseel 3 N
Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Überstaatsanwalt GEEEB als Vertreter der Bundesanwaıtschaft.
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
„2. .r PS ey .7% DH 7: 820 - a Ge ER
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 20. April 1951 wird. verworfen.
Der Anzeklagte hat die Kosten des Rechtcmittels
zu tragen, Von techts wegen
Gründe§
Der Anseklagte ist wegen eines fortsesetzten Betruges und wegen eines weiteren Betruges zu einer Gesamtgefäöngnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Seine Revision macht Verletzung von Verfohrensrecht urd von sachlichem necht geltend.
1») Die Verfahrensrüge, die Vorschrift des § 60 Nr 3 StP) sei dadurch verletz%#, dass die Zeugin Hgg vereidigt worden sei, obwohl sie der Beteiligung an dem Betrug zum Nachteil DW verdächtig sei, ist begründet. Das Urteil stellt hierzu foigendes fest. Der Anseklazte verizaufte an den Kaufmann BR einen Opelzazen, den er einige Zeit vorher gemeinsam mit der Hg in deren Nomen und nit deren Mitteln von dem Oyvelhaus in EB "cuf Teilzanlungen" zsekauft hatte. Das Opelhaus hatte sich das Zigentum an den \ezen bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld vorbehalten und zur Sicherung den Xraftfahrzeugbrief einbehalten. Zur Zeit des Verkaufs an Be ;;aren 600.- DM des insgesamt 3000.- DH betragenden Zaufpreises noch nicht bezahlt. All dies verschwieg der Angeklagte dem Kaufmenn DW una spi.egelte ihm vor, die Hgg sei Zigentümerin des \jagens, der Kraftfahrzeugbrief befinde sich lediglich zur Umschreibung noch bei dem Opelhaus. Die WB unterzeichnete den Kaufvertrag. ER iV später den Restkaufpreis von 600.- DM an das Opelhaus gezahlt, um in den Besitz des Kraftfahrzeugbriefes zu gelangen.
Das Landgericht würdigt das Verhalten des Angzekiagten im Irgebnis zutreffend als Betrug. 2s meint, Din
- 3 -
sei durch den Ankauf des Wagens in seinem Vermögen geschädigt werden, weil er "makelhaftes" Sigentum erworben und über den vereinbarten und an den Angeklagten gezshlten Keufpreis von 1900.- DM hinaus weitere 600.- Dü an das Opelhaus habe zahlen missen, um im Besitz des „agens bleiben zu xönnen. Ob dieser vcm Reichsgericht im Urteil RGSt 73. 61 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung entwickelten! Auffassung beizepflichtet werden kant. braucht im vorliegenden Falle ebensowenig erörtert zu werden wie die Frage, ob BB grob fahrlässig nie HB fir die Eigentümerin des Wagens gehalten und deshalb gemäse § 932 Abs 2 BGB kein Zizentum erworben nat. BE ist auf jeden Fall dadurch in seinem Vermögen geschädigt worden, dass er genötigt war, den Restkaufpreis von 600.- Dil an das Opelhaus zu zahlen, um
in den Besitz des Kraftfahrzeugbriefes zu gelangen,
den dieses auf Grund des vertraglich besründeten Zurückbehaltungsrechtes in Händen hatte. Dieses Zurückbehaltungsrecht hatte der Angeklagte dem Käufer DW verschwiegen und ihn durch die Vorspiegelung, der Brief
sei nur zum Zwecke der Umschreibung noch beim Opelhaus, in lien Glauben versetzt, er könne als nunmehrizger Jigentümer des „agens den Brief sofort erhalten. Der Sachverhalt ergibt [erner, dass der Angeklagte durch den Verkauf des Wagens an ZU si cn einen rechtswidrigen Vermögensverteil verschaffen wollte. ür war von vornherein nicht zewillt, den Restkaufpreis von 600.- DI an das Opelhaus zu zahlen, Selbst wenn er aber bei Abschluss des Xaufvertrages dieses Willens gewesen wäre, sc würde dies an der rechtlichen Beurteilung nichts
A -
De TEE
ändern. BB wäre auch in diesem Falle durch den Kauf des “azens in seinem Vermög:n gesch'idigt. Denn aer schuldrechtliche Anspruch gegen die Verkäuferin HB auf Verschaffung des Araftfahrzeugbriefes würde uch bei gutem “Tillen des Angeklagten oder der TB das Teniser am ’/ert der erbrachten gegenüber der vereinbarten Leistung nicht ausgeglichen haben. Dies \Weniger las darin, dass der dingliche Anspruch auf Heraussabe des KAraftfahrzeugbriefes geszen das Opelhaus mit den Zurickbehaltungsrecht wegen des Restkaufpreises belastet war. Der Vermögensvorteil für den Belrlagten würde darin bestanden haben, dass er das dringend
nötige bare Geld in die Hände bekam. *
Die MB ist bei den Verhandlungen über den Verkauf zugegen gewesen. Der Angeklagte hat sie dem Xäufer Bi als die Zigentünerin des ‘Yagens vorgestellt. Sie hat den Kaufvertrag in dieser äigenschaft unterschrieben. “ie dem Zusammenhang der Urteilsgrinde entnommen werden kann, wusste sie, dass der Jagen, weil äer Restkaufpreis von 600.- Dä bisher nicht bezahlt war. noch nicht in ihr Eigentum gelangt war und dass das Opelhaus bis zur Bezahlung den Kraftfahrzeugbrief zurückbehielt. Da sie in Kenntnis aller äieser Umstände beim Abschluss des Kaufvertrages nit BED als Verkäuferin äurch Unterzeichnung massgeblich mitwirkte, ist sie der Beteiligung an dem Bstruge zegen DB: sei es als Mittäterin, sei es als Gehilfin, verdächtig. Tas wäre auch dann der Fall, wenn sie geglaubt hätte, der Angeklagte werde die Restkaufpreisschuld begleichen.
-5-
st,
A ee rn _ _ .
H
Pre .—. - u
ne
Nun ist allerdings die Frage nach der Verdächtig-- je keit eines Zeugen im Sinne des § 60 Nr 3 StPO in tatsächlicher Beziehung vom Gericht nach seinem freien Er. messen auf Grund der Ergebnisse der Hauptverhandlung zu beurteilen und das Ergebnis dieser Prüfung der Anfechtung im Revisionsverfahren entzogen. Das Sitzungsprotokoil. enthält zwar keinen Vermerk darüber, dass das
Landgericht diese Prüfung vorgenommen hat. Da aber im Faile der Verneinung der Verdächtigkeit die Vereidigung nicht besonders begründet zu werden braucht, ist davon auszugehen, dass das Landgericht den Verdacht
der Beteiligung nicht für gegeben 'ansah. Dies kann angzesichts des festgestellten Sachverhalts nur durch eine Verkennung des Betrugstatbestandes und der Vorschriften der §§ 47 oder 49 StGB und des § 60 Nr 3 StPO veranlasst sein. Durch die Vereidigung der Zeugin Hein ist demnach die Vorschrift des § 60 Nr 3 StPO verletzt. Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Rechtsfehler.
—n. nur, Fyarıe .
Te De Pemame tn N B nu
Pi Pr, e
. Im Falle EEE ist "das Landgericht, wie dem Zusan- u . menhang der Urteilsgründe entnommen werden kann, bei der. Feststellung des Sachverhalts den beeideten Bekundungen dieses Zeugen gefolgt. Was die .H@Büber den Verkauf des Wagens ausg gesagt hat, ist‘ nicht ohne weiteres ersicht- “ lich, Es ist möglich, dass. sie die Bekundungen oo EB F bestätigt oder aber eine ‘den Angeklagten entlastende Darstellung der Verkaufsverhandlüngen gegeben hat. Nach Lage der Dinge ist es ausgeschlossen, dass das Landgericht im ersten Falle: gen übereinstimmenden Bekundungen
Ar en “
et me
er. 34 m.
en EEE:
er rar
u.
Se ” er
Hy =; 3 1 3
Re
\
der beiden Zeugen keinen Glauben geschenkt hätte, \ wenn
. 6
die H@M nicht vereidigt worden wäre. Dass aber eine envlastende Aussage im Falle der Nichtvereidigung einen grösseren Beweiswert gehabt hätte als bei Vereidigung, ist nicht wchl denkbar.
Im Talle des fortgesetzten Betruges beruht das Urteil im wesentlichen auf den Bekundungen der Hg. Gleichwohl berührt der. Rechtsfehler die Verurteilung nicht. Das Vereidigungsverbot des § 60 Nr 3 bezieht sich nur auf diejenige den Gegenstand der Untersuchung bil-- dendse Tat, an der beteiligt zu sein, der Zeuge verdächtig ist. Unter Tat ist dabei der gesamte die Tätigkeit der Beteiligten enthaltende Vorgang, der den strafbaren Tatbestand verwirklicht, zu verstehen, und zwar so, wie er sich in der Hauptverhandlung darstellt. Stehen mehrere selbständige Straftaten gleichzeitig unter Anklage unä soll jemand, der verdächtig ist, an einer von ihnen in strafbarer “reise beteiligt gewesen zu sein, über alle diese Fälle als Zeuge vernommen werden, so ist er nur dann zu allen Fällen unvereidigt zu vernehmen, wenn die mehreren Straftaten sich in einem inneren, sachlichen Zusammenhang befinden. Ist kein Zusammenhang solcher Art vorhanden, sondern nur der äusserliche Zusammenhang, den das gleichzeitige Verfahren mit sich bringt, so ist der Zeuge zu den Bekundungen zu vereidigen, die er zu den Taten gemacht hat,’ auf di® sich der Verdacht der Beteiligung nicht bezieht (RGSt 11, 1; Aspr RGSt 7, 98; RGSt 49, 358 und 77, 203). Zine strafbare Beteiligung der Hein an dem fortgesetzten Betrug, den der Angeklagve zu ihrem Nachteile begangen hat, scheidet aus; 88
- T-
. Rn,“ “.
ft “ u 1.2 7
ur
w.
K EB !
.
Sn
ar
pr Ev 2 es
s
nn AI ah er. ne
- —
am
2 a ne
D
s „
rm u . .
besteht aber auch kein innerer Zusammenhang zwischen diesem fortgesetzten Betrug und dem Betrug zum Nachteile Bis: Insbesondere kann ein solcher innerer Zusammenhang nicht darin gefunden werden, dass die HB, veranlasst durch die Vortäuschung der Heiratsabsicht, dem Angeklagten den Erlös aus dem Verkauf des Wagens überliess. Die Verbindung der beiden Taten zu gemeinschaftlicher Verhandlung und Entscheidung beruht, wie den +atrichterlichen Feststellungen zu entnehmen ist, ausschliesslich auf der Zweckmässigkeit dieses Verfahrenss
2.) Die Rüge der Verletzung der Vorschrift des § 55 Abs 2 StPO betrifft nur die Aussage der Hd zum Be-
trug zum Nachteile BWs- Sie ist unbegründet. Tie
der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung BGHSt i, 40 ausgesprochen .hat, begründet die Nichtbelehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht im Falle des § 55 StPO nicht die nevision. Inwiefern die Vorschrift des
§ 267 Abs 3 StPO -verletzt sein soll, ist nicht ausge. führt. Die Revision entspricht insoweit nicht den Anforderungen des § 344 Abs 2 StPO.
3.) Die Angriffe, die der Beschwerdeführer im Falle 2
@&B gegen den Schuldspruch richtet, gehen von einem an deren als dem vom Tatrichter festgestsllten Sachverhalt aus. Dass der festgestellte Sachverhalt die Annahme des Betruges rechtfertigt, ist bereits dargelegt.
Gegenüber der Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil der H@B vermisst die Revision eine
BB.
wi.
?Teststellung der einzelnen Betrugshandlungen. Sie
meirt, die Einzelakte hätten nach Täuschungshandlung, Irrtumserregung, Vermögensverfügung, Vermögensbeschädigung und Bereicherungsabsicht einzeln festgestellt wer-
den müssen. Da dies nicht geschehen sei, werde die Annah-
me eines fortgesetzten Betruges durch die tatrichterlichen Feststellungen nicht getragen. Diese Rüge ist unbegründet. “lelche Beträge die Zeugin HE für den Angeklagten ausgegeben oder ihm zur eigenen Verwendung zur Verfügung gestellt hat, ist im Urteil ausgeführt. Soweit Ausgaben für den gemeinsamen Besuch von Vergnügungsstät-
ten in Höhe von 700.- DM in der ersten ‚woche der Bekanut-
schaft und später zur Begleichung gemeinsam gemachter Schulden in Betracht kommen, ist eine Vermögensbeschädigung nicht deshalb zu verneinen, weil die H@@M das für das Geld Erworbene mitgenossen hat. Sie hat diese Aufwendungen nach den tatrichterlichen Feststellungen nur im Hinblick auf das für ernst genommene Heiratsversprechen des Angeklagten gemacht und ist deshalb auch insoweit in ihrem Vermögen geschädigt. Im übrigen hat das Landgericht ‚festgestellt, dass die Hin allen Fällen dem Angeklagten das Geld im Hinblick auf die künftige she zur Verfügung gestellt hat, die nach den Vorspiegelungen des Angeklagten binnen kurzen geschlossen werden sollte, dass der Angeklagte sich bewusst war, die H@Bnicht heiraten zu können, weil ein Scheidungsprozess gar nicht schwebte und dass er sie gleichwohl durch Aufrechterhaltung des einmal erregten Irrtums immer wieder zur Hingabe von Geld veranlasste. Damit ist der fortgesetzte Betrug nach der äusseren und nach der inneren Tatseite nachgewiesen.
een rn: je DW Sa u
Pe
ern nme
u:
or aan
Er; ge
ernten, Re
& i3z. gr
E er :
<
a Die Revision rügt ferner, dass insbesondere im Fal-
‚der Umstände verneint, weil nach seiner Meinung der Ver.
Die übrigen Ausführungen der Revision richten sich nur ‚gegen die Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, Insbesondere behaupten sie eine Anzahl neuer Tatsachen, die die Glaubwürdigkeit der H@MB erschütterr. sollen, Das ist unzulässig, Die Revi.-- sior kann nur auf die Verletzung von Rechtsnormen gestützt werden (§ 337 StPO). Eine solche wird von der Revision nicht behauptet .und-ist auch nicht ersichtlich, Der Tatrichter ist auch’ keineswegs. - wie der Beschwer-: deführer annimmt — verpflichtet, im Urteil auszuführen, aus welchen Gründen er einen Zeugen für glaubwürdig erachtet {vgl § 267 StPO). '
e BB nicht - unter Zubilligung mildernder Umstände oder doch nach § 27 b StGB - lediglic h auf Geldstrafe erkannt sei. Das Landgericht hat das Voriiegen mildern-
trauensmissbrauch "grob" ist. Darin ist kein Rechtsfeh.. ler zu finden. Die. Wertung der Schwere der Tat und des - Grades der Schuld und die Ausmessung der Strafe inner. halb der durch. den Strafrahmen gesetzten Grenzen ist der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen (§ 337 StPO)» Diese Grenzen. sind hier nicht überschritten.
Die Frage, ob der Strafzweck an Stelle der verwirk ten Gefängnisstrafe von ‚zwei Monaten durch eine Gelästrafe erreicht werden könne, hat das Landgericht aus zwei Gründen verneint: 1. ) der Rechtsverkehr bedürfe eines erheblichen Schutzes, 2. ) der Angeklagte sei eine zwei
- 10 --
- 10 -
felhafte Persönlichkeit. Damit bringt es seine Überzeugung zum Ausdruck, die zum Zwecke künftiger Verbre- IL chensverhütung erforderliche Abschreckung der Aillgemein- “ heit und erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten
könne nicht durch eine Geldstrafe, sondern nur durch eine Freiheitsstrafe erreicht werden. Beides sind anerkannte
Die Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten be-
x Strafzwecke, Ein Rechtsirrtum liegt auch hier nicht vor. ua a
durfte angesichts des festgestellten Sachverhalts kei.- }
ner weiteren Begründung.
Endlich ergibt die Nachprüfung im Falle des Betruges zum Nachteile der H@B keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsfehler. .
5,) Nach allem ist die Revision unbegründet.
Kirchner Koeniger . Busch Scharpenseel en Baldus
Er 62 x Re 3