Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 16.04.1951 – 2 StR 327/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In der Strafsache gegen
die Ehefrau Kazimiera I geb.. im DP--Lager rl Krs. ‚ geb. am 1922
in KW (Polen),
wegen lieineides
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vem 13. Juli 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. lioericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter \ierner als beisitzende Richter, Erster Stastsanwalt Dr. (> als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter I] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der Strafkammer des L.ndgerichts Lüneburg bei dem Amtssericht Celle vcm 16. April 1951 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Die Angeklagte bekundete am 3. Oktober 195‘. vor der l Strafkammer des Landgerichts in Lüneburg, Zweigstelle Celle,ä in dem Strafverfahren Rp u.a: als Zeugin, "sie habe .. den Angeklagten Ku das letzte Mal vor drei kHonaten ge- ’ schen, es stimme nicht, dass Ku in den Nächten vom 12. bis 17. Juli 1950 bei ihr gewesen sei, er komme nicht zu ihrz sie habe mit ihm keinen Geschlechtsverkehr gehabt". Diese wissentlich unwahre Aussage bekräftigte sie mit ihrem Eid.
Vor Schluss der Hauptverhandlung.berichtigte sie ihre Aussage. Die Berichtigung konnte bei der Urteilsfällung noch
verwertet werden.
Die Strafkammer hat die Angeklagte mit Urteil vom 16. April 1951 wegen Heineides zu einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen verurteilt.
Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts, Sie kann keinen erfolg heben.
Unbegründet ist das Vorbringen der hevision, das Gericht habe den Schuldausschliessungsgrund des § 52 StGB rechtsirrtümlich nicht angenommen.
Das Urteil enthält hierzu keine Ausführungen. Die
Feststellungen genügen jedoch zur Prüfung der Revisionsrüge, Das Gericht stellt fest, dass die Angeklagte wegen
ihres Verhältnisses zu Ki wiederholt von ihrem Verlobten geschlagen und misshandelt worden ist, und zwar ver
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und nach der Hauptverhandlung. Ihrer Angabe nach hat die Angeklagte sich gefürchtet, die Wahrheit zu sagen, da sie Angst hatte, dass ihre Aussage sofort ihrem Verlobten hin--
terbracht würde und dieser sie wieder schlagen werde. Ausserdeü hat sie nach ihrer Behauptung wegen ihrer Schvwanger.--
schaft unter besonderen ırregungszuständen gestanden.
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Nach diesem Sachverhalt scheidet der Nötigungsstand des § 52 StGB aus, da der Verlobte die Angeklagte nicht zur unwahren Aussage genötigt hat.
Die Revision behauptet mit ihren Vorbringen in Wirklich keit zuch einen Notstand nach § 54 StGB. Ein solcher liegt
t- nicht vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine gegen.. E wärtige Leuergefahr gegeben ist und ob die Angeklagte diese
Pe verschuldet hat. Die der Angeklagten drohende Leibesgefahr . war nicht so erheblich, dass ihr diese gegenüber der Schwere
der in der Abwehrhandlung liegenden Rechtsverletzung nicht . zuzumuten war (RGSir 66, 397; 72,-.19). Bei der nach dem \ Urteil gegebenen Sachlage äurfte die Angeklagte nicht die 2 Folgen ihrer eigenen Verfehlung dadurch abwenden, dass sie
den Tatbestand einer so schweren Straftat, wie sie ein Hein-
eid ist, verwirklichte. Ein Notstand scheidet daher aus,
"hne dass noch darauf einzugehen war, ob die Leistung des
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Meineides das einzige witiel zur Abwendung der Gefahr ge-
Wesen wäre, Ein vermeintlicher Notstand kann bei den Fest-- stellungen des Urteils nicht in Betracht kommen, da nicht
ersichtlich ist, dass die Angeklagte sich über das Vorhandensein
von Notstandsvoraussetzungen geirrt hat. '
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Auch die Küge der Verletzung der dem Gericht nach § 244 Abs 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht geht fehl. Dem Gericht waren die Nisshandlungen der Angeklagten durch ihren Verlobten sowie ihre Schwangerschaft bekannt. Es sind keine Tatsachen ersichtlich, die dem Gericht für die Beurtei.. lung dieser Sachlage die eigene Sachkunde nicht als genügend erscheinen lassen und es zur Beiziehung eines Sachverständi.-
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gen drängen mussten.
Unzutreffend ist weiter die Rüge der Verletzung des § 2674 3 StPO. Das Urteil lässt die Umstände ersehen, die für die Stra zumessung bestimmend gewesen sind. Soweit sich die Revision S gegen die Strafzumessungserrägungen wendet, lässt deren Nachprüfung keinen kechtsirrtum erkennen. Das Landgericht hat der \ Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt und die Vorausset-- zungen des § 158 StGB bejaht. Es ist nicht rechtsirrtümlich, dass es unter Berücksichtigung dieser liilderungsgründe bei den gegebenen Tatumständen und aus allgemeinen Abschreckungsgründen nicht von Strafe abgesehen hat. Eine Geldstrafe unter An, wendung des § 27.D StGB durfte das Gericht nicht aussprechen, da zur Bestrafung ein Verbrechen des lieineides nach § 154 StGB steht. Die rechtliche Natur eines Verbrechens nach § 1 Abs 1 Std verliert die Straftat nicht dadurch, dass bei mildernden Umstän-, den ein milderer Strafrahmen-vorgesehen ist (R6Str 69, 49; 74, 65).
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Dr. Kirchner Dr. Dotterweich Werner zugleich für die ortsabwe-- senden Senatspräsident Dr. Moericke und Bundesrichter Henneka.
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