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BGH Entscheidung vom 13.04.1951 – 2 StR 514/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

Karl Heinrich Friedrich K EB , zeboren an un 1920 in TEE, vohnhaft in LM (Kr. Gi) »

. . wegen Meineids

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18, Dezember 1951, an der teilgenommen haben?! oo: Senatspräsident Dr. MNoericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Henneka

Bundesrichter Dr, Sauer als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter iM als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: .

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Tlensburg vom 13. April 1951 im Strafausspruch aufgehoben, Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Im übrigen wirä die Revision des Angeklagten verworfen,

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Zeugenmeineids zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, ausserdem ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre und die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. für dauernd aberkannt, Seine Revision rügt Verletzung des Strefverfahrens- und des Strafrechts, Sie ist nur zum Strafausspruch begründet. . E

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Io Einen VerfahrenslTehler sieht die Revision darin, dass, in der lHauptverhandlung ein Schreiben der Ehefrau des Ange- n klagten an den Strafkamnervorsitzenden verlesen worden sei, = diese aber nach ihrem späteren Aufruf als Zeugin. von ihrem Aussageverweigerung srecht Gebrauch gemacht habe, OR

Die dieser Rüge zu Grunde liegenden Behauptungen werden durch die Sitzungsniederschrift allerdings bestätigt. Eine Verletzung des Verfalrensrechts könnte jedoch nur dann in Betracht kommen, wenn die Ehefrau des Zngeklagten in ihrem Schreiben sich über einen Sachverhalt geäussert haben

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sollte, Über den auszusagen sie sich in’ der Hauytverhand- , De: lung weigerte, Die Verwertung des Briefinhalts zum Nachteil des’ Angeklagten würde. dann zwar nicht'gegen § 252 StPO, 2 den die Revision für verletzt hält, verstössen haben, sondern bu gegen den in § 250 enthaltenen Grundsatz ‚der Unmittelbarkeit Di

der Beweisaufnahme, Indes behauptet die Revision selbst nichts über den Inhalt des Schreibens, Demnach fehlt bereits die Angabe ' von Tatsachen, die einen Verfahrensmangel enthalten könnten, Deshalb ist der. verfahrensrechtliche Angriff der Revision unzulässig (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO),

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II. 1.) Die sachlichrechtlichen Ausführungen der Revision. zum Schuldspruch sind grösstenteils unzulässige Angriffe. gegen die Feststellungen der Strafksmner, Ihnen zufolge bekundete der Angeklagte als Zeuge in dem Unterhaltsrechtstreit eines’ wnehelichen Rindes, er habe 'mit dessen Hutter, die ihm

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"vom Ansehen bekannt" sei, "nie Geschlechtsverkehr gehatt", obwohl er, allerdings vor Beginn der Empfängnisszeit, mit ihr einmal Geschlechtsverkehr hatte.

it Recht sieht die Strafkammer schon im 1. Teil der Aussage des Angeklagten, die Kindesmutter sei ihm "vom Ansehen bekannt", eine Unwahrheit; Denn diese Bekundung konn-

te nur dahin verstanden werden und nur $o gemeint sein, er

kenne die Kindsmatter nicht näher als nur von Ansehen.

Erfolglos müssen auch die Revisionsangriffe gegen die Annalıme bleiben. der Angeklagte sei sich der Unrichtigkeit

"seiner Aussage und auch dessen bewusst gewesen, dass sein

Eid sich auf geschlechtliche Beziehungen zur Kindesmutter

"nicht nur während. sondern auch vor der Empfängniszeit be- '20g. Diese_Überzeugung gründet die Strafkammer. auf die ihr

glaubwürdig erscheinende eidliche Aussäge des Richters, . der ihn im Zivilprozess eidlich vernommen hat. Allerdings bezieht sich die Strafkammer für ihre Ansicht noch auf

2 weitere Tatsachen, 'nämlich, dass 'der. Angeklagte alsbald

. nach seiner Vereidigung' die Kindesmutter aufsuchte, um ... Ihr. den Fnhalt seiner Aussage: mitzuteilen, und ferner, . . dass er im Strafverfahren’ dei. seiner polizeilichen Ver- ‚nehmung, jeglichen Geschlechtsverkehr mit der Kindesmut-

ter abstritt. Der Zusammärhang der.Urteilsgründe 18sst jedoch erkennen, "dass die 'Strafkamner diese beiden an sich entbehrlichen Tatsächen nur hilfsweise zur Unterstützung für ihre richterliche Überzeugung verwertet, Es kann deshalb unerörtert bleiben, ob die Schlüsse, N äie die Strafkan-

"mer aus ihnen zieht, "bedenkenfrei. sind. .

2. ) Ein bloss fahrlässiger Falscheid scheidet nach den Feststellungen’ der Strafkammer aus. Es mag der Revi- . sion eingeräumt werden, ein kann könne einen einmaligen

' Geschlechtsverkehr mit einer Frau;: der einige Jahre zu-

rückliegt, vergessen. ‚haben, zumal dann, wenn er zur Traglichen Zeit regen und vielseitigen, Geschlechtsverkehr unterhalten haben sollte, worauf der Angeklagte sich in seiner Revisionsbegründung beruft. Der Angeklagte hat aber den

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Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter nicht etwa schlecht-- hin verschwiegen oder erklärt, sich daran nicht mehr erinnern zu können; eine solche Bekundung würde ohne weitere Peststellungen die Verurteilung wegen bewusst falscher Aussage allerdings kaum rechtfertigen, Vielmehr behauptete er, etwas zu wissen, nämlich, dass er nie mit der Kindsmutter Geschlechtsverkehr gehabt habe, was er dann gerade nicht sicher wissen konnte, wenn der Geschlechtsverkehr bei ihm in Vergessenheit geraten war, überdies stellt die Strafkammer fest. dass er bald nach dem Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutier ihr noch zweimal begegnete, und zwar einmal unter Umständen, die für ihn recht peinlich und deshalb einprägsam waren: als er nämlich einige Tage nach dem Geschlechtsverkehr mit ihr erfuhr, dass sie, um ihn zu besuchen, sich in seiner Wohnung bei seiner Frau befinde,

hielt er sich, ohne mit ihr zu sprechen, solange fern, bis sie gegangen war,

3.) Daren, dass der Angeklagte sich eines Meineids schuldig gemacht hat, würde sich auch dann nichts ändern, wenn es unzulässig gewesen sein sollte, dass er über geschlechtliche Beziehungen zur Kindesmutter vor der Empfängniszeit vernommen wurde, Ts besteht daher keine Veranlassung, zu prüfen, ob der vernehmende Richter nach $ .460 2PO befugt war, die Vernehmung darauf zu erstrecken, oder ob dadurch gar, wie die Revision meint, ein Grundrecht des Angeklagten verletzt wurde, Selbst wenn diese, übrigens völlig abwegige Auffassung zuträfe, könnte an seiner Strafbarkeit nach § 154 StGB kein Zweifel bestehen, %Zin Anlass, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts anzurufen, ist daher nach dem Grundgesetz nicht gegeben,

4.) Dagegen hat die Strafkammer zum Strafmass unzulässigerweise ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal des § 154 StGB strafschärfend verwendet, Sie führt nämlich, nachdem

sie einerseits die strafmildernden Gesichtspunkte aufge-- führt hat, aus, es müsse "andererseits ein Meineid zum

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Schutz der Rechtspflege empfindlich geahndet werden". Der die Strafbarkeit des Meineids begründende Umstand ist ge-- rade der Schutz der Rechtspflege. Er darf deshalb nicht noch strafschärfend verwendet werden, Die tatsächlichen Feststellungen zum Strafausspruch. sind durch diesen Fehler allerdings nicht berlihrt und bleiben deshalb beste-

Dr. Koericke Dr. Kirchner . u Dr. Dotterweich Henneka ‘ Dr, Sauer

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