Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 30.01.1951 – 3 StR 29/50
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Begiaubigte Abschrift! Ei 84.R..29 750
1I- 7/50
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In üinen des Volkes |;
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hut der Sträfsenat des Bundesgerichtshofies in der
Sitzung vom 30.Januar 1951, an der teilgeno:.ien haben; UREERIERDISRESEBEEENEFEBERREESERERAERE:
Senatspräsident „ichter als Vorsitzender, Bundesrichter Krum.le Bundesrichter I... ingels Dundesrichter Dr.tülle Bundesrichter nantel «ls beisitzende “ichter,
Bundescnwalt «ED
als Beruter der Lundaseuwaltschaft,
Justizesuistent >
als Urkundsbeiuter der Geschäftsstelle., für echt erkannt: Die:Revision des Angeklagten ge,en das Urteil des Schwurgerichts in Wupvertil vom id. Juli i950 wird verworfen. Der ängeklagte hat die Kosten des Kechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
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Gründe§
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Die ‚.nwendung dieser Gesetzesbestimuungen auf . die festgestellten Tatsachen hat die xKevision nicht ” gerügt. Insoweit ist daher dus Urteil der ilachprüfung durch das kevisionsgericht entzosen. Vielmehr rügt "3 die Verteidigung mit ihrer auf die Verichrensbeschwer- “. de beschräniten Kevision ledislich eine Verletzung “ des § 60 Ziffer 3 StPO: Der Polizeiobsrneister BP % sei els Zeuge vereidist worden, opwohl er bei der i „isshindlung von Häftlingen und der Aussageeraressung zugegen gewesen und deshalb der Beteili;ung an den Taten des Angeklasten verdächtig sei. Als Aufsichtsfiihrender des Yolizei;efängnisses habe ik die Dienst- »flicht geboten, Wisshundlungen und Aussageerpressungen n zu hindern. ‘.enn der ıngeklagte Gie ihm zur Last gelestern Taten begangen hätte, müsste sich Do] ebenfalls dieser Taten schuldig gewacht haben. Vie levision ist unbegründet.
Unter Beteiligung im Sinne des § 60 Ziffer 3 StPO ist nicht nur die Teilnahme ia Sinne der §§ 47, 48, 49 StGB, sondern jede strafbare witrirkung an der den Ge- -- genstand der Untersuchung bilde..den Tat zu verstehen. £ine „itwwirkung durch ein blesses tveschehenlassen ist aber nur denn strafbar, wenn eine rechtiiche Hin-
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derungspflicht bestelit. Für den Zeusen r JRER sich eine solche «echtspflicat gezenüber den iändiunsen des „ngceklagsten nicht begründen.
ER ] und 28 gehörten verschiedeneu Nieustzweigen en. Der ıngeklagte n Km krimin.lsexretär und führte Symittelungsverfahren durch. Ro] gehörte der uniformierten Polizei en, führte in ?olizeigefängnis die Dienstaufsicht und hatte Häiltlin;e zu Vernehmungen vorzuführen. nur aus dieser Tätigkeit erzsab sich, dass er auch bei den Vernehmungen der ven ihm vorseführten Häftlinge zugegen war. In dem Augenblick, in dena er den Häftling den vernehnmenden Polizeibeemten vorgeführt Latte, ging der vewuhrsim an dem Häf% ling auf den vernehmenden Lesmten über. Ob er trotz dieser getreunten Aufgaben und 3efusnisse die .iöslichkeit und die Pilicht hatte, gezen den Willen des Ternchnenden Deu.ıten länger dauernden disshuandlungen äurch Abführung der FHiftlinge ein unde zu bereiten. kann unerörtert bleiben. vin derartiger Fall hat sich nicht ereignet. Der Gefäng.ne MD ) bekam bei seiner Vernehmung vom „ugeklasten vlötzlich einen kräftigen Schlag ins Gesicht. ig erhielt ebenf.ils unerwertet von Angeklasten einen Schlag an den Hinterkopf. Zu weiteren .isshandlungen ist es in diesen beiden Fällen, in denen allein nüch Ansicht des Schwurgerichts Bi | gegenwärtig war, nicht gekcemäuen. Die unerwarteten Schläge konnte Mi nach vage der Sache nicht verhindern. Bei Beachtung dieser Umstände durfte das Schwurgericht die „nnahue ausscheiden. der Zeuge DEE könne sich an der Körperverletzung im Aut oder an der „ussageerpressung sowie an den in diesen Naü
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bestinden zuzleich erblickten Verbrechen gegauı das „ontrollrats;;ecetz ür. 10 in irgend einer strafbaren Form beteiligt haben.
kun wird im Urteil gesa,;t, eutscheidend für die “ichiigleit seiner in der Hauptverhendlung beschworenen Aussage spreche nicht zuletzt der Umstand. j "dass BB sich durch diese aussuge in gewisser Weise selbst belastet" habe: denn er habe damit gleichzei-
tig zugesebin. bei einer Gefängenenmisshandlung Glensi- .
lich zugegen gewesen zu sein. Dieser „satz rechtfertigs nicht die ınnahme, dass das Schwurgericht damit hätte sagen wollen, 3@ habe eich durch seine dekundung im Sirne einer strafbaren Luteili ung an den Taten des /ngeklasten belastet. ür die Prüfung der vlaubvürdi;keit uw: in deren achuen das vericht jenen Satz ausspricht, war eine Selbstbelastung schon dınn erheblich, wenn sie eine nachteilige Beurteilung euch nur aus besuntenrechtlichen oder rein menschlichen Yesichtspunkten ermögiichie. Feruer zeigen - abgesehen daven, dass, wie oben durgelegt, die tatsächlichen Feststellungen des Urteils bei richtiger rechtlicher Würdigung keine üurundlage Tür einei Yeilnahmeverdacht geben -, die im Urteil bei der Behandlung
des Anklagefelles vg (V.i.5.1 5/i6) gebrauchten Wendungen, dass das Gericht sich darüber klar war, dass zu einen "in gewisser leise" belastenden dieustlichen - Zugegenscin weitere Unstände hinzukomuen müssten, um Gie Anna!:ae ciner latbeteili,ung in Sinne des Strafrechts zu be;sründen.
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Der Verdacht einer strafburen Beteili.,ung des Zeugen BED 12; aanach nicht vor. In der \lichtung, dass der Verdacht einer Begünsti,ung des angeklagten durch no ] der Vereidigung entgegeugestanden habe, hat die uevision inrerhalb der gesetzlichen Besründungsfrist weder eine Rüge erhoben, noch Tatsachen angeführt. Zine Prüfung auch in dieser itichtung Yorzunermen. war das tevisionsgericht dealıer nicht in der Lage, § 344 äbs. 2 Satz 2 StPD.
Dass der Zeus;e BD vereidigt worden ist, lässt somit den gerügten Verfehrensverstoss nicht erkennen. Die Revision war demnach unter Kosteniolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
gez. Nichter gez. Krumme gez.Dr.ungels on gez. Dr.ülle gez.nantel.
Beglaubigt
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