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BGH Urteil vom 16.01.1951 – 1 StR 189/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Jm Falle der Kindestötung (§ 217) ist $.213 StGB nicht anwendbar. et

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Für die Amtliche Sammlung !

Gesetz: StGB §§ 213, 217. Rechtssatz: Jm Falle der Kindestötung (§ 217) ist $.213 StGB nicht anwendbar. et

Aktenzeichen: 1 StR 189/51 Urteil vom 19.dJuni 1951 SchvG Braunschweig.

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gegen die Hausgehilfin disela : m , aus CC , sort zenoren cn 1952,

wegen Kindestötung

het der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 19. Juni 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräösident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr.Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,

Oberstac.tsen. alt iin

als Vertreter der Bundesamwaltschrft,

Ju.tizsekretär EB

eis Urkundsbermter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Jrteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 16.Januar 1951 wird verworfeh.

Die ingeklazte h>t die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen. Von Rech ;s wegen

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Die wegen Kindestötung (Verbrechen geren § 217 StGB) unter Zubillisung mildernder Unstände zu zwei Jehren Gefängnis verurteilte Angeklagte hat ger'en da Urteil Revision eingeiert und mit dem in zulüssiger Teise auf das Strafmass beschr"'nkten Rechtsmittel zeltend gemacht, das Landgericht habe zu Unrecht die .invendbarkeit des § 213 StGB verneint. Die Revision ist jedoch unbegründet.

Die Trage, ob § 213 StGB in Falle der Kindestötung {§ 217 StGB) anwendbar sei, ist in der Rechtsprechung bisher imner verneint worden. Vor wie nach dem Gesetz vom 4.Septenber 1941 (ReBl I 3 549), das die Tetbestände des lordes und des Totschlags anders als früher sesseneinender abgrenzte, hat sie angenomnen, aass § 217 StGB aus dem Bereich des ilordes und des Totschl:zs den Fall der vorsützlichen Tötung eines unehelichen Xindes uurch die wutter in oder gleich nach der Geburt he-ausnehme und einer abschliessen-Zen Sonderregelung wrteiiserfe, Sie die Anwendung der SE 211, 212 StGB ausschliesse und ebenso auch der Anwendung des § 213 StGB entgegenstehe (R6St Bd, 59 5.9; RG DR 1944 8.657; OLG Frankfurt NIW 1950 8.1575 OLG Koblenz 332 1950 Sp. 292; OGHSt 3D.2 S.386). Diese Rechtsauffassung ist zwar im Schrifttum mit der Begrändung bekümpft worden, § 217 sei eine Stufe in der Reihe der Strefminderungsgründe, die vom Totschlag des § 212 abwärts führten; auf der Stufe des § 217 könne der Täterin nicht versas; werden, was dem Täter

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schon euf der Stufe der §§ 212, 213 gewährt ‘serden könne (Zberhard Schridt DAZ 1949 S.241 ff und Anm. zu OLG :oblenz SJZ2 1950 Sp. 292; Kohlrzusch-Lanze 39./40. Aufl. Anm. I zu 217; Schönke 5.Aufl.Ann.I; ‘Tegler im LeipzKomn Anm.I und VI zu § 217). Dabei gehen die -ieinungen im einzelnen jedoch stork auseinender. So ird zum Teil angenommen, d«uss die "Privilegierung" der Kindestötung sowohl den § 211 wie den § 212 ausschliesse, bald die Auffassung ver-. treten, dess § 211 anwendbar bleibe, wenn seine Voreussetzungen vorlägen, bild zisr davon ausgegangen, drss § 217 an die Stelle der §§ 211, 212 trete, § 213 aber nur am:endbar sei, “enn die Kindestötung im einzelnen Falle als Totschleg gem'ss § 212 und nicht als Mord ger"ss § 211 zu beurteilen sei. Zeiver dieser Gegenmeinungen vermag der Senat zu

folzen-.

Die Fussung des 5 217 StGB und seine Svcllung im Gesetz, vor allem die Strafermüssigung des Abs.2, “ Jessen nur den Schluss su, änss hier ein en.erer besondcrer Tatbestand zus dem zcesamten Bereich der vorsitzlichen Tötung hNereusr'enomien und zu einem h£ufig milder zu beurteilexien Sonderdelikt erklärt worden ist. Der Gesetzgeber het sich dubel ersichtlich von der |berlegung leiten lassen, d:ss der im Tolle der Kindestötung vorausgesetzte Sachverhalt rezelzissig Sillderungsrründe aufrcise, die es rechtfertigten, die Bestrafung "regen ‚ordes auszuschliessen und im Regelfall auch eine mildere Str: fe als für

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den Tobschicg anzudrohen, Wenn dansch auph zuzugeben ist ’

dess § 217 ‚ein. "nrivilerierter" Tail der vors"tzlichen Tötung ist, so 1\\sst s’.ch daraus Goch «nicht folsern, dr.ss es widersprüchlich sei, wenn :ın der. unehelichen Lutter die ..Szlichkeit der seitsrgehenden Strafmilderung des § 213 versa,;e, so dass die »rivilericerung, ves die bei Zubillirung mildernder Umst’inde zulässige \iindeststrafe betref?e, eine Ster?schörfung bedeute. Denn der Tatbestand des

§ 217 umfasst bei aller !nerkennung der "i1derungs- -ründe, die er regelm'issig umschliesst, notwendig auch schulderhöhende UmstÄnde, die eine nach den

&° 212, 213 zu beurteilende vörsfitzliche Tötung nicht -u?zwseisen breucht. Eine ilutter, die ihr Kind vore';tzlich tötet, verletzt ücmit stets besondere ihr vom Sittengesetz und der Rechtsordnung euferlerte Fürsorsepflichten, Gle zwischen dem nach den 88 212, 213 StGB zu beurteilenden Totschiäger und seinem Opfer nicht zu bestehen brauchen; die Strufirokunz der $} 212, 215 hette nicht nur diejenizen Fille zu bedenken, in denen’ der Täter durch seine Pat keine besonderen Pflichten verletzte, sondern allen beim Totschlag denkhiiren Gestaltungen und ‚3lderungsgründen Rechnung zu tragen, die bei der Kindestötung zer nicht vorkomaen künnen, nementlich ger:de den in § 213 eusdrücklich hervorgehobenen all zu bericksichtisen, dass der Getötete selbst den Titer durch Angriffe auf seine ähre oler seine Gesunäheit gereizt und dadurch zur Tat hingserissen

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hatte. Der Gesetzgeber musste der “Möglichkeit Rechnung sraren, dass ncch § 212 Sachverhalte zu beurteilen sind, die in den schulderhühenden und schuldmindernden Umständen srössere Unterschiede au.teisen, rls es bei den nzch Y 217 zu beurteilenden „schverhalten der ?ell sein kenn. Ts enthilt deshalb keinen Widersyruch, wenn der Gesetzgeber die Zindestötung, die ge’’enuüber dem unehelichen Kind

in oder gleich nach der Geburt beganzen wird, einerseits dedurch "privile,sierte", dass er für den iegelfall eine geringere Strafe endrohte, als sie in § 211 und 9 212 vorgesehen ist, zndererseits aber die bei Zubiilirung mildernder Unstände mögliche Kindeststrafe nicht so niedrig festsetzte, wie es in § 213 geschehen musste. ör g&b vielmehr dadurch nur deutlich zu erkennen, dzss er lie Rindestötung bei aller \nerkennung der ilderungsgsründe, die rezelmüssig bei ihr vorliegen, doch in keinem Falle als eine mit zeriagzer Gefängnissir "fe sihnbere leichtere Straf- . tt angesehen wissen will. Diese Erwägungen, von denen sich der Gesetzgeber bei § 217 ersichtlich leiten liess, lassen es nicht zu, den § 213 auch

euf Aiesen Fall anzuwenüen und demit den § 217 Abs.2 els nicht vorhenden zu betrachten. Das wäre eine sntscheidung gesen den erklirten gesetzgeberischen Willen, zu der der Richter nicht befugt ist.

Die gesetzgeberischen Gründe, die dem § 217 zucrunde liegen, "Maben auch dadurch nicht an Bedeutung verloren, dass dss Gesetz vom 4.Septenber

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1941 die Grenze zwischen Mrd und Tetschlag anders els früher zog. Denn wie es während der früheren Fassung des § 211 denkbar war, dass die Kindestötung mit Jberlegung üurchgeführt wurde und sie sı die Merkmale des .iordes aufwies, so ist es auch heute nicht ausgeschlossen, dass die Tötung eines unehelichen Kindes durch die Mutter in oder gleich nach der Geburt nach § 211 StGB nF beurteilt werden misste, wenn die Sondervorschrift des § 217 nicht bestände. An dem Verhältnis des § 217 zu den §§ 211, 212 ht sich olso nichts geändert. Er nimmt nach wie vor den Fall der Kindestötung aus dem Bereich des Kordes und des Totschlags heraus, unterwirft ihn einer abschliessenden Sonderregelung und schließt die Anzendung der §§ 211 und 212 aber auch des § 213 aus. Die leuregelung der gesamten Tötungsdelikte, die dis Gesetz vom 4.September 1941 vornahm, liess den § 217 Abs. 2 unberührt, obwohl im Schrittun auch schon demels der Standyunkt vertreten wurde, dass § 213 anwendber sein müsse und § 217 Abs.2 deher keine Bedeutung habe, obwohl also dem Gesetzgeber diese Meinung ebenso bekannt gewesen ist wie die gesonteilige Auffassung der Rechtsprechung,

und bwohl er eine andere von der Rechtsprechung . als Sonderbestimmung eufgefasste Vorschrift -den

§ 215- beseitigte und damit den in ihr geregelten Aszendententotschlag der Zubilligung mildernder Umstände gemäss § 213 zugänglich machte. Daraus kann

nur gefol.gert werden. dass auch nach dem Willen des spüteren Gesetzgebers die Zubilligung mildernder Umstände bei der Kindestötung nur im Ranmen des

§ 217 Abs. 2 gestattet, die Unterschreitung der Grenze von zwei Jahren Gefängnis also verboten bleiben sollte,

Des hat zwar zur Folge, dess — w‘rauf die Gegenmeinung mit besonderem Nachäruck hinweist - eine Xut-- ter, die ihr uneheliches Kind nach dem Abklingen der Geburtserregung tötet, oder eine .utter, die ihr eheliches Kind tötet, nach den §§ 211, 212, 213 und damit zwar unter Umständen viel schwerer, unter Umsiänden aber auch milder als nech § 217 bestraft werden kenn. dass weiter auf? den Teilnehmer an der Kindestötung ebenfalls nur die §§ 211 £f anwendbar sind und euch er deher nicht mur mit schiwererer. sondern ° euch mit mi!.derer Strafe belegt werden kann als die ausserehelich gebärende Mutter. Das ist jedoch kein Grund, der es rechtfertigen könnte, den erklärten willen des Gesetzgebers zu missachten, Dem Hinweis ist auch entzesenzuhalten, dass die in den enseführten Fällen zezebene gesetzliche „“öglichkeit einer milderen Bestrafung noch nicht bedeu:- tet, dass die volle Ausnutzung dieser Möglich-. keit immer der Gerechtirkeit entspricht, die der Richter verwirklichen sull. dJn den fällen, in denen eine Kutter ihr Kind tötet, ohne dass die Voreussetzungen des § 2i'/ vorliegen, ist der Richter zwar nicht an die untere Strafgrenze des § 21’ rechtlich gebunden, er wird aber ”ür den Fall, dass

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Totschlag vorlierst und mildernde Umstände von ihm bejcht werden, doch sehr sorsfültig prüfen missen,

ob die in der Tötung zum Ausdruck gekommene „issechtung und Verletzung der.nach der Rechtsordnung und dem Sittengesetz bestehenden Fürsorgepflichten re-on!ber dem eigenen Kind vom Standpunkt’ der Ge- . rechtiskeit die volle »usnutzung der in § 213 gescbenen Köglichkeiten der Strefmilderung und die Verhängung einer geringeren Strafe als zwei Jahre Gefärgis erlaubt. Ähnliche Ricksichten wird der Tutrichter bei der pflichtzemüssen Ausübung seines Ermessens zu nehmen haben, wenn er für des nach den §§ 212, 213 zu beurteilende Verhalten von Teilnehnern die gerechte Strafe zu ermitteln hat. Fälle, in denen die Strafdrohungen mehrerer Vorschriften durch die Teite ihrer Strefrehnen bei theoretischer Betrzchtung auch unbefriedirende Lösungen erlauben, kommen euch sonst gelesentlich im Strafrecht vor, ohne d:ss deshalb die Geltung der einen oder anderen Vorschrift in Zweifel gezogen werden kann (vgl.Urteil des Senats rom 24..;nril 1951 - 1 StR 130,’51-, des das Verhältnis der §§ 48 und 49a StCB betrifft). Solche scheinbrren Unstimnirkciten begründen für

den Trsrichter die ufgebe, sie durch eine verständnisvolle tatrichterliche Handhabung auszugleichen, die die Vorschriften auch hinsichtlich der Strefädrohung in eine sinnvolle Beziehung zueinander brin-t und die volle Ausnutzung gesstzlicher ilöglichkeiten „uf besonders liegende Aus-

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„usnehmefälle beschr"nkt (vgl. auch OGHSt Bd. 1 S. 214).

Gegen die seilbs’Andige Natur des § 217 in dem erörterten Sinne lässt sich :uch nicht eirwenden, Gdess sich mit dieser Auffassung vwregen des Grundsctzes der Akzessorietät nicht Gie Ansicht vertruge, dass der Teilnehmer, wie die Rechtsprechung bisher stets angenommen hat, ncch den §§ 211 ff zu beurteilen sei. Denn die Sondernatur des § 21. lier't auch durin, dass sich die Vorschrift auf einen persöniich beschränkten Täterkreis bezieht. Bei diesen sogen. unechten Sonderdelikten ist anerkannt, dass sich ihre Strrfärohung nur gezen denjenigen richtet, der dem Täterkreis angehört, während der Tatbeitrag des ausserhrib Stehenden nach dem Grunddelikt zu beurteilen ist, obwohl für den Täter jedes Zurückgehen auf dieses unzul’ssig ist (vgl. Schröder SJZ 1950 Sp. 560, 568).

Die Auffassung des Lenirerichts, dess § 213 StCB im vorliexenden Falle nicht anwendbar ist, muss ns.ch alledem gebillirt crden. Da die Stre’zumessung auch sonst keinen Fehler aufweist, ist die Revision zu verwerfen.

Richter Dr.Peetz Mentel Dr.Geier Glanzmann