Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 07.09.1951 – 4 StR 86/50
4. Strafsenat
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Nicht für die Amtliche Sammlung; !
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Gesetz: StcB §§ 217, 222
Rechtssatzs Durch § 217 StGB wird, wenn nicht nachgewiesen ist, dass die xindesmutter mit Tötungsvorsatz gehandelt hat, die Anwendung des § 222 StGB nicht ausgeschlossen.
Aktenzeichen: 4 StR 86/50 (1. Ferien-Strafsenat) Urteil vom 7. September 1951 SchwG Lüneburg
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Landvwirtschaftsgekiliin Bargarete !lilde 5
geboren a \ 1950 in GEB :reis ii, vornnart in BED: Treis vum
wegen Kindestötung
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. September 1951, an Ger teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Glanzmern, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrickhter Tr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt I]
ais Vertreter der 3undesenvaltschaft,
Justizangestellter b
als Urkundsbesnter der tesckäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwalischaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 20. september 1950 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und äntscheidung, auch über die kosten des Rechtsmittels, an das schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Die Angeklagte ist von dem Vorwurf der "iindestötung (§ 217 StGB) freigesprochen worden. Die Revision der Stastsanwaltschaft verfolgt die Sachbeschwerde.
Das Schwurgericht hat für nicht feststellbar er- = achtet, dass die Angeklagte ihr Zind töten wollte, weil ihre Behauptung, sie habe an eine Totgeburt geglaubt, unwiderlegbar sei. Er
Hierbei ist zunächst ausser Acht gelassen, dass mit dem Glauben, das Kind sei bereits tot zur \/elt gekomnen, die Yorstellung.und der Wille vereinbar sind, das Kind könne möglicherweise doch auch leben und solle für diesen Fall sterben. Denn das ?ürwahrsckeinlichhalten und selbst das Fürwahrhalten eines Tatumstandes schliesst nicht das Bewusstsein aus, dass der Sachverhalt in virklichkeit auch anders liegen kenn. Da für den inneren Tatbestand der Kindestötung ein bedingter Vorsatz genügt, sind somit über äie Vorstellungen urd den Willen der Angeklagten bei ihrem todesursächlichen Verhalten weitere, bisher nicht getroffene Feststellungen in der bezeichneten Richtung erforderlich. Auch die nur ungewisse Vorstellung eines Tatumstandes steht seiner Nicht-
kenntnis im Sinne des § 59 StCB entgegen (RGSt 10, 236).
Überdies stände. selbst die feste, jede andere I.öglichkeit abweisende Überzeugung, das Kind sei tot geboren, der Verurteilung der Angeklagten wegen vorsätz- ' licher Töturg ihres Kindes nicht entgegen. Denn sie war... als Schwangere rechtlich verpflichtet, die zur Lebens-
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erhaitung des erwarteten Kindes erforderiichen saßnahmen. | sckon vor der Geburt zu treffen, insbesondere sich recht. zeitig um ausreichenden Beistand bei der Geburt zu u . kümmern (RGSt 59, 397; 72, 3735 -— RG Jü 1927, 2696
ir 14; SC DR 1941, 2445 Nr 5). Dass die Angeklagte für die nötige Geburtshilfe nieht gesorgt hat, was ihr ersichtlich möglich war, ist nach der Feststellung des Schwurgerichts für den Tod des ‘indes ursächlich gewesen. Die Angeklagte kann daher, auch wenn sie von einer Totgeburt überzeugt war, eine vorsätzliche Tötung ihres Xindes dadurch: bewirkt haben, dass sie vor der Geburt die erforderlichen Schutzmaßnahmen für sein Leben willentlich und mit Tötungsvorsatz unterliess. Ob eine solche pfilichtwidrige, ursächliche und vorsätzliche Unterlassung unter dem besonderen Gesichtspunkt Ges § 217 StE5, oder nach den allgemeinen Strafnormen über vorsätzliche Tötung zu beurteilen ist, hängt davon ab, ob sie - was näher Zestzustellen sein würde - in der Gemütsverfassung begangen worden ist, deren Beräcksichtigung zur Schaffung des Sondertatbestandes Ger Zindestötung geführt hat (vgl RGSt 62, 201).
Selbst wenn das Sckhwurgericht indessen unter vermeidung der aufgezeigten beiden Irrtumscueilen den 5 I) tungsvorsatz der Angeklagten fehlerfrei verneint hätte, würden die getroffenen Feststellungen ihre Freisprechung “ nicht rechtfertigen können. Denn die inr zugrunde lie- ’ gende, im ange?ochtenen Urteil ausdrücklioh. üsgesproche-
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ne Auffassung des Schwurgerichts, eine Bestrafung, ‚der
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Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung sei deshalb nicht möglich, weil § 217 StCB einen besonderen Tatbestand enthelte, verkennt das. rechtliche Verhältnis, in welchem der Sondertatbestand des § 217 zu dem Tatbestande der fahrlässigen Tötung steht. Die Selbständigkeit des Verbrechens der Kindestötung erschöpft sich nämlich in seiner Heraus-
hebung aus den allgemeinen Strafbestimmungen über die vor- .
sätzliche Tötung (vgl BCH 1 StR 189/51 - 19.6.1951); sie gestattet dagegen nach dem inneren Zusammenhange des Gesetzes nicht den Umkehrschluss, dass eine uneheliche Mutter Zür den von ihr in oder gleich nach der Geburt verursachten Tod ihres Xindes überhaupt nur dann zur Verantwortung gezogen werden könne, wenn sie vorsätzlich gehandelt hat: die strafrechtliche Sanktionierung der allgemeinen Pflicht, ienschenleben nicht achtlos zu vernichten, sieht keine Ausnahme für die ureheliche iiutter vor. Demgemäss ist auch bereits von der Eechtsprechung des Reichsgerichts zutref2end angenommen worden, dass bei sichterweislichkeit vorsätzlicher xindestötung die Frage untersucht verden muss, ob Gie liutter den '!od ihres unehelichen kindes durch Fahrlässigkeit verursacht hat (Rest 59, 83; RE GA 67, 335).
Die Zntscheidung entspricht den Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. deier irgeis GClanzmann Dr. Augustin Jagusch
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