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BGH Entscheidung vom 12.01.1951 – 2 StR 96/50
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2308 025
Beglaubigte Abschrift‘
2_St.R. 96/50 II - 74/50
Im Namen des Volkes!,.
In der Strafsache
gegen den Kraftfahrer can Hermann Heinrich I Emm ,
aus AUEEEB,. geboren am 1904 in Li: zur Zeit in u in der Untersuchungs-
haftanstalt H wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 12. Januar 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Henneka Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Mantel als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ENEENEEENEN
als Beamter der Bundes» anwaltschaft,
Justizsekretär
als Urkundsbeanter de Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Oktober 1950 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des kechtsmittels, sn das Landsericht Hamburg zurückverwiesen.
Von Rechts: wegen.
Gründes
Die Strafkammer hat den Angeklagten, dem äie An- % klage schwere sittliche Verfehlungen an seiner leiblichen Tochter vor und nach Vollendung ihres 14, Lebensjahres zur Lest legt, wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 174 ! Nr. 1 in Tateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen nach § 176 Nr. 3 StGB. zu 3 Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die mit der Verletzung sachlichen Rechts und verfehrensrechtlicher Bestimmungen begründete Revision des ıngeklagten macht in letzter Beziehung u.&. geltend, er sei nicht auf sein Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, hingewiesen worden, deshalb sei die Beiordnung eines Verteidigers ungulässiger Weise unterblieben. Diesem Angriff kann der Erfolg nicht versagt , bleipen.
Der Angeklagte, der wegen einer Tat, die nicht nur wegen Rückfalls ein Verbrechen war, unter Anklags stand und sich ausserdem bis zur Hauptverhandlung Über 3 Monate in Haft befand, konnte (innerhalb einer Woche) nach Mitteilung der Anklageschrift beantragen, dass ihm ein Verteidiger bestellt werde. Dann hätte ihm gemäss § 140 Ir. 2 und 5 StPO. ein Verteidiger beigeoränet werden musser. Nach § 201 Abs. 1 Satz 3 in der Fassung des Gesetzes
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‚zur Wiederherstellung der dechtseinheit vom 12. September 1950 muss der Angeklagte bei Mitteilung der Anklageschrift auf dieses Recht hingewiesen werden. Diese seit dem
- 1.. Oktober 1950 geltende Bestimmung ist bei der am 2, Oktober 1950 bewirkten Zustellung der Anklageschrift an den Angeklagten nicht beobachtet worden. Allerdings hat ..der Vorsitzende die Zustellung noch vor dem l. Oktober 1950, nämlich am 28. September 1950, verfügt, also zu einer Zeit, als der Angeklagte auf sein Antragsrecht
noch nicht hingewiesen werden musste. Die Anordnung des Vorsitzenden kann jeäoch nicht getrennt von ihrer Vollziehung betrachtet werden, Der durch sie eingeleitete ‚Verfahrensvorgang setzte sich in dieser nach dem 1. Oktober 1950 geschehenen Vollziehung fort und fand darin ihr bestimmungsgemässes Ende. Dieger Vorgang kann daher nur als ein einheitliches Ganzes betrachtet und rechtlich bewertet werden und hätte deshalb den zur Zeit seines Abschlusses geltenden Verfahrensvorschriften entsprechen, also den Hinweis auf das Antragsrecht des Angeklagten
‘ enthalten müssen. Der verfahreusrechtliche Tatbestand lag also anders als in der Sache II - 57/50 gg. Monitor, die der Senat em 5. Januar 1951 entschieden hat. Dort war die Anklageschrift dem Angeklagten vor dem 1. Oktober 1950 zugestellt worden, der verfahrensrechtliche Vorgang des
Jener Hinweis kann auch nicht in dem der Zustellungsurkunde beigefügten Vermerk des Zustellungsbeamten gefunden werden: "Der Angeklagte wurde befragt, ob und
welche Anträge er in Bezug auf seine Verteidigung für die Hauptverhanälung zu stellen habe. Er erklärte: Ich will keine Anträge stellen." Denn der in dieser Befragung enthaltene Hinweis auf die Verteidigungsmöglichkeit des Ange» . schuldigten entspricht der Vorschrift des § 201 in der Fassung vor der Ergänzung, die sie in Satz 3 des Abs, 1 durch das Vereinheitlichungsgesetz erfahren hat. Nach jener Bestimmung hat der Vorsitzende den Angeklagten
bei Mitteilung der Anklageschrift zu einer Erklärung darüber aufzufordern, ob er die Vornahme einzelner Beweis- «) erhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens (vor dem... Oktober 1950: "gegen die Anordnung der Hauptver- ‚handlung") vorbringen wolle, Darüber hinaus aber verlangt § 201 a.a.0. in dem neu eingefügten Satz 3 in Abs. 1 ausdrücklich, dass der Angeschuldigte auch auf sein Recht hingewiesen wird, gem. § 140 Abs. 1 Nr. 2 oder. 5 die Be» stellung eines Verteidigers zu verlangen. Diese zusätsliche Bestimmung will den Rechtsschutz des Angeklagten verstärken, der während der Heırschaft des 3. .keiches
in mannigfacher Hinsicht, u.a. auch durch eine weit» gehende Lockerung der Bestimmungen über die notwendige e) Verteidigung geschmälert worden war. (Siehe Art,IV § 32 der Zuständigkeitsverordnung vom 21.2.1940). Sie schreibt daher vor, dass beim Vorliegen der Fälle des § 140 Nr. 2 oder 5 der Angeschuldigte richt nur über die jedem Angeschuldigten zustehende allgemeine Befugnis zu seiner sachlichen Verteidigung, sondern auch über. das besondere Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu verlangen, belehrt wird. Hierfür genügt der blosse Hinweis auf die allgemeine Verteiäigungsmöglichkeit nicht.’
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Demgemäss darf auch der Erklärung eines nur auf diese Befugnis hingewiesenen Angeklagten, er wolle keine Anträge stellen, kein Verzicht uuf des ihm etwa zustehende besondere Recht zum Antrag auf Bestellung eines Verteidigers entnommen werden. Nur dann könnte ein Verzicht überhaupt in Betracht kommen, wenn sich der Angeklagte bei Abgabe einer Erklärung, die einen Verzicht enthalten könnte, ‚des preiszugebenden Rechts bewusst war. Im Falle des Angeklagten ist dies mindestens zweifelhaft. Aus demselben Gpund kann deshalb auch darin, dass er es auch in der Hauptverhandlung unterliess, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, Kein Verzicht auf sein Antragsrecht gesehen werden. Zwar kann ein Progessbeteiligter auch stillschweigend auf eine ihm eingeräumte Befugnis verzichten. Dann aber muss aus seinen Erklärungen oder seinem sonstigen Verhalten zweifelsfrei der Wille zum Verzicht sich ergeben. (Vgl. auch RGSt. 62, 142).
Es besteht demnach die Möglichkeit, dass der Angeklagte, wenn er auf sein Antragsrecht hingewiesen worden wäre, die Bestellung eines Verteidigers beantragt hätte und dass ihm dann ein Verteidiger beigeordnet worden wäre. Es ist ferner nicht ausgeschlossen, dass die Nitwirkung eines Verteidigers, insbesondere in der Hauptverhandlung, zu einem anderen, dem Angeklagten günstigeren Ergebnie, wenn auch nur im Strafmass, geführt haben könnte. Dann aber kann das ohne den Einfluss des Verteidigers ergangene Urteil auf der Verletzung der Vorschrift, deren Beachtung zu seiner Beioränung hätte führen können, baruhen. Aus diesem Grund muss das Urteil aufgehoben werden. (§ 337 Abs. 1 Satz 1 StPO.)
Bei diesem Ergebnis bedarf es nicht noch der Erörterung der weiteren Verfahrensrüge des Angeklagten, es hätte ihm schon nach § 140 Abs. 2 a.a.0. ein Verteidiger bestellt werdeh müssen.
In sachlichrechtlicher Beziehung könnte das Urteil, unter der Voraussetzung, dass die neue Hauptverbandlung in tatsächlicher Beziehung zum selben Ergebnis führt, keinen Bedenken begegnen, auch nicht insoweit, als das von der Revision beanstandete Strafmass in Betracht kommt.
gez. Dr. Kirchner gez. Werner ge& Henneka gez. Mantel
gez. Dr. Sauer
Beglaubigt:
Justizassistent, als Urkundse beamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs.