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BGH Entscheidung vom 21.11.1950 – 3 StR 16/50

3. Strafsenat

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Beglaubigte Abschrift,

3.3tB_16/30_

III - 3/50

Im Namen des Volkes !

In der Strafssche

gegen

den Schneider Horst 8 «ER aus E Krs, ‚ MWWB:trasse @, geboren am 1925

‚ 2.2t. in Untersuchungshaft im Gefängnis DD

wegen de rdes hat der Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 21, November 1950, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter

als Vorsitzender, Bundesrichter Prof,Dr. Busch Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr, Hülle Burdesrichter Werner

als beisitzendo Richter,

Bundesannalt GEEED

als Beamter der Bundesanwaltschaft,

Justizassistent (ED

als Urkundsbazanter der Geschäftsstelle,

aur die Revision des Angeklagten für kecht arkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Düsselderf vom 16. Mai 3950 wird verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels su tragen.

— DD m

G rün des

Die Verurteilung des Bescohnerdeführers wegen gemeinschaftlichen “ordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichen besonders schweren Raub zu lebenslangem Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit wird durch die Peststellungen des angefochtenen Urteils getragen und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil dee Angeklagtan erkennen. Denn das Schwurgsricht hält folganden Sachverhalt für erwiasen:

Der Angeklagte fand im Februar 1948 in Düsseldorf, wo er Arbeit als Schneider erhalten hatte, aber zunächst keine geeignete Unterkunft fand, bei dem ikm von früher bekannten ED Aufnahme in dessen Lellerrohnung. Als ED kurz darauf eine mehrmonatige Gefängnisstrafe antrat, nahm dessen Ehefrau auch noch die damalige Braut des Angeklagten in 6ie Kellerwohnung mit auf, Da die Eheleut: Zn Schwarzhandel betrieben und über reichlich Geld, ordentlichs Kleidung, gute Wäsche und etwas schmuck verfügten, tauchte im Angeklagten der Gedanke sauf, sie zu berauben und die Almesenheit des Ehemannes Ki dazu auszunutzen. Seine Braut, die er davon unterrichtete, stimmte dem zu. Der ursprüngliche Plan, Frau KM aurch Schiaftabletten zu betäuben, erwies sich ale undurchführbar, weil es dem Angeklagten nicht gelang, Schlaftzblett3n aufzutreiben.

Er und seine Braut kamen deshalb überein, rau En

im Schlaf während der Nacht mit einem Easil auf den Kopf

zu echlagen und dann dis wehrlos gswordene Frau zu ermürgen. Der Angeklagte versetzte dashalb. in, der Nacht zum Ostersonntag der schlefenden Freu Kb nit der stunpfen Seite eines Beiles einen wuchtig:n Schlag gegen die rechte Schläfe, warf dann das Beil weg und würzte das durch den Schlag besinnungslos gewordene Cpfer von hinten mit festem Griff der Hände mehrere Minuten hindurch solange, bis es eretickt war, Er und seine Braut verbargen dann die Leiche in einer engen Nieche hinter dem ireppenaufgang, nahmen an Geld, Schmückstücken, Kleidungs- und Täschestücken an sich,

i r

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“ was sie vorfanden, und fuhren in di> Ostzone,

Ohne Rechteirrtum hat das Schwurgericht in diesem Sach- -verhalt eine. aus liabgier begangıne Tötung (§ 211 StGB, in der Fassung des Gesetzes vom 4. September 1941) gefunden, neil der Angeklagte, dabei in bewnusstem und gewolltem &u- ‚sammenwirken mit seiner Braut handelnd, Frau Kb vor-

. sätzlich tötete, um sich dadurch ihre und ihree Ehemannes "Habe zu verschaffen, Dass § 211 StCB.n,F, geltendes Recht ist, wird in der Rechtepyrookung ; und im Schrifttum allgemein enarkennt. Der Oborste Gerichtshof für die Britische Zone, in deren Bereich das angefochtene Urteil ergangen ist, hat in etändigor Rechteggoebung weiter dahin entschieden, dass such des dort geltende Besatzungsrecht keine Sverrvorschrift enthalte, durch die die Anwendung des § 211 StCB,n,F, von der gleiohgeitigen Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des § 211 ItGB,a.P,. abhängig gemacht werde (vgl. OGH St,

Bd. 15S, 81), Dieser Auffassung tritt der Scnat im Ergabnis bei, zumal da auf Mord nicht mehr die Todesstrafe 8teht und daher die die Verhängung der Todesstrafe betreffenden Son-

- : derbastimmungen des Besatzungsrechts, vor allem des MRG, 1

IV 8, nicht mehr eingreifen, Die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht verneint, dass der Angeklagte heimtückisch oder zu dam Zwsoke gehandelt habe, eine andero Straftat zu ermöglichen, sind swar nicht bedenkenfrei, Nähere Erörterungen 'duzu erübrigen sich jedoch, weil der Angeklagte durch die Rechtsauffassung Adte Schwurgerichts ‚nicht beschmert ist.

“it zutreffender Begründung hat das Schwurgericht auch den Tatbestand des besonders schweren Raubes (§ 251: S%üB,) tiir vorliegend erachtet und angenommen, dass der Mord und der besonders schwere Raub zueinander im Verhältnis der Tatsinheit. (§ 73 StGB.) stehen (vgl. Kst, Bd, 60 S. 162, 165; vGHst. Bd. 158, 133, 1368),

Ungutraffend ist die Ansicht der Revision, das Schwurgericht habe unter Verkennung des Begriffs der Mittäterschaft (§ 47 StGB.) den Angeklagten gu Unrecht als Mittäter statt als Gehilfen seiner damaligen Braut angesehen, Dabei braucht

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nioht die Frage entschisden su werden, ob es überhaupt rechtlich möglich ist, jemand nur als Gehilfen und nicht ale hittäter anzusehen, der, wi: es der Angeklagte getan hat, den vellen inneren und äusseren Tatbestand einer strafbaren Handlung durch sein Verhalten verwirklicht (vgl. RGSt. Re. 74 5. 84), Auch nenn man diese Möglichkeit nicht aus Koechtsgründen grundsätzlich verneint, würde sie doch voraussetzen, dass der liendelnde seinsn Fillen dem eines anderen vollständig untererdnet und zu dissem in seinam Verhältnis eteht, des diossm anderen trotz der vollständigen Verwirklichung aller Natbestandsmerkmale durch das eigene Verhalten die vells Tathoerrschaft überlässt (vgl. OGH St. Ed, 15. 95, 102). Diese Voraussetzung ist nach dan Feststellungen des Schzurgerichts hier nicht gugeben. Denn schon der Plan zu dam Verbrechen entspraug dem kopf des Angeklagten, Er verfolgte ihn als seinen Zwecken dienlieh waiter und führte ihn schli:»sslich entsprechend seinen Plänen und Überlegungen durch, Nach dicsen Feststollungen über sein Hussores Verhalten und über seine inu:re Beziehung zur Tat, seins Willensrichtung, scheidet die bloase Gehilfansohaft aus,

Dia Darlagungen gur äusseren und zur inneren Tatesite lassen vielmehr nur die Annahms der Mittäterschaft zu, Dazu steht auch nicht im Widerspruch, dass der Angeklegte im Einvernehmen und im Zusammenwirken mit seiner Braut hendelte, bei Ausführung der Tat unter ihrem "influes stand und diese naoh den Darlsgungen des Schwurgerichts energiecher und zielbenusster ist ale dor leicht beeinflussbare Angeklagte, Soweit die levision geltand macht, der Angeklagte sei seiner Braut härig geussen und habe nur Aeshalb die Tat begangen, stehen die Feststellungen des angefochtenen Urteils diesem Vorbringen entgsgen,

Znar macht die kevision geltend, dic Ausführungen mit denen dass Schwurgericht ein hörigkeitsverhältnis des Angeklagten verneine, seien rechtlich fehlerhaft, weil das Gericht von einem Bszriff der Hörigkeit ausgehe, der nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprachs. Das trifft jedech nicht zu, Die kevisien will debei ersichtlich unter Hörigkeit

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ein auf gecschlachtiichen Beziehunren buruhendes Verbältnis starker innerer Abhängigkeit verstehen, Grm" des Ailo Ziruchnungsfühigkeit aufgekoban oder veruindert wurde (§ 51 Abs. 1 und 2 StCB) oder doch der Wille des Angeklagten demjenigen seiner Braut so stark untergeorädnc; wurde, dass sich die Annahme der Nittäterschaft varbiets, Ein solches Abhängigkeitsverhältnis wird vom Scohwurgericht jedoch unmissverständlich varneint. Auch die Erwägungen, mit donen das Schwurgericht zu diesem Ergebnis kommt, weisen keinen Rechtsfehl:r auf, Allardings ist es richtig, dass sich denkgesetzlich und nach allgsmeiner Lebenserfahrung die Annahne in dem dargelegten Sinne einer Hörigkeit auch mit der PFeststellung vertragen würde, dass der Angeklagte zu anderen Z:iten und vor dem Konnenilernen seiner Braut in verschiedenen Lebensiegen eigene Entechlusskraft gezeigt habe, Aus diesem Unstanrde felgt also, das ist der Revision zuzugeben, nicht Zmingsend, dass kein Hörigkeitsverhältnis b>standan habe, Das Schwurgericoht war Jedoch glalchwohl rechtlich nicht gehindert, janes andere Verhalten als Beweisanzeichen für seine Überzengung mit zu verwerten, Die Revision übersieht, dass es seine Überzeugung in discem Punkte nicht nur auf jene zu anderen Zeiten und Gelegenheiten an den Ta; gelegte eigene Entechlusskraft des Angeklagten ctützt, sondern dass es ausdrücklich 2estatellt, der Angeklagte vei als erster auf den Gedanken gekommen, Frau Kg zu berauben, dass os alsa gerade in Bezietiung auf dis Tat und für einen Zeitnunkt, zu dem ar schen in engen Beziehungen zu seiner Braut stand, selbständige iintechlüsse des Angeklagten für erwiesen hält. Unbegründet ist schlieeslich. auch die Rüge der Revision, dass das Schmurgsericoht zu diesen Faststellungen unter Verlatgung verfahrensrachtlicher Vorschriften gslangt sei, weil es dem in der Kauptverhandlung gestalltsn Lilfsamtrage der Verteidigung nicht stattgegeben habe, einen weiteren Saciıverständiven zum Beweise ‚darüber zu verndimen, dass der angeklagte seiner Iraut hörig gewesen sei. Da es sich um einon Eilfsarntrag handelte, breuchte ihn das Gericht nicht in der Hauptverhandlung durch besonderen beschluss zu be-

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scheiden, sondern konntc, wis es auch geschehen ist, in den Urteilegründen auf ihn cingehen, Die Gründe, aus denen das Schwmurgericht dem Hilfsamtrage nicht entsprochen hat, lassen keinen Rechtsfehler erkennen, Das Gericht hat nach pflichtgamässem Ermessen darüber zu befinden, ob ein weiterer Sachverständiger hinzugezogen werden snll, Die Grenzan dieses Ermessens werden durch die richterliche Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemässen Aufklärung des Sachvsrhalts gezogen, wie sie im Zeitpunkt der Hauptverhandlung für das in der britischen Zone gelegene erkennende Gericht in § 245 Abs, 1 StPO. in der Fassung der All- y gemeinen Anweisung für kichter Nr, 2 enthalten war, Dass das Schmurgericht diuse seinem pflichtgemässen Trrmessen gezogenen Grenzen nicht eingehalten hätte, ist nicht ersichtlich, Denn es war schon auf Grund des Gutachtens des vernormenen Sachverständigen in Verbindung mit dem sonstigen Bewoisergebnis zu einer bestimmten zmeifelsfreien Überzeugung über denjenigen Punkt des Sachverhalts gelangt, zu den die kevision die Anhörung eines weiteren Sachverständigen vermisst, Gegen dis Sachkunde des vernommenen Gutackters wurden von keiner Seite irgendwelche Badeuken geäussert, Auck der Angeklagte und sein Vert.idiger haben, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, die Ausführungen des ' vernommenen. Sachverständigen in der Hauptvarhandlung 2 nicht bemängelt, Unter diesen Umständen ist eine missbräuchliche Ausübung des richterlichen Ermessens, soweit es sich auf die Yrage der Zuziehung eines weiteren Gutachters bezcg, zu vernainen.

Auch die Verfahrensrüge greift naoh alledem nicht durch, Soweit die Revision sons* noch einzelne Feststallungen des angefochtenen Urteils als unrichtig bekämpft, bemängelt sia nur in unzulässiger Weise Zinzelheiten der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung,

- - .. 0.

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- 7 m

Die Revision ist deshalb unbegründet und muss verworfen werden, Die Kostenontscheidung folgt aus § 473 StPO,

gez.: Richter gez,:Dr, Busch gez.:Dr, Geier gez.:Dr.Hülle gex.: Werner ‘ ,

Beglaubigt:

Fory artyrme 27

Tontteoetetont els Urkundsbsamter dur Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs

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