Rechtsprechung / BFH / 7. Senat / 2022

BFH Urteil vom 01.06.2022 – VII R 3/20

7. Senat · ECLI:DE:BFH:2022:U.010622.VIIR3.20.0

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

Bei der Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach einer passiven Veredelung sind die Beförderungskosten bis zum Ort des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Union gemäß Art. 71 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i UZK in den Zollwert einzubeziehen und den Kosten für den außerhalb des Zollgebiets der Union vorgenommenen Veredelungsvorgang (Art. 86 Abs. 5 UZK) hinzuzurechnen.

Tenor§

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11.12.2019 - 4 K 2523/18 Z wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-06-01/vii-r-3-20#rd_1

Nach Aufforderung durch den Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) meldete die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) mit Schreiben vom 05.07.2017 nachträglich Beförderungskosten für aus einem Drittland im Zeitraum vom 25.04. bis zum 05.07.2017 eingeführte Veredelungserzeugnisse in Höhe von … € an. Daraufhin setzte das HZA mit Bescheid vom 22.08.2017 Zoll in Höhe von … € fest. Dagegen erhob die Klägerin Einspruch, weil sie der Auffassung war, dass die Einfuhrabgabenbeträge für Veredelungserzeugnisse aus einer passiven Veredelung nach Beginn der Anwendbarkeit des Zollkodex der Union (UZK) nicht mehr unter Hinzurechnung der Beförderungskosten zu ermitteln seien. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-06-01/vii-r-3-20#rd_2

Das Finanzgericht (FG) urteilte, der angefochtene Einfuhrabgabenbescheid sei rechtmäßig, weil die Einfuhrabgaben unter Hinzurechnung der Beförderungskosten für die aus dem Drittland eingeführten Veredelungserzeugnisse zu ermitteln seien. Die Beförderungskosten seien dem Transaktionswert hinzuzurechnen, wobei die Kosten für den Veredelungsvorgang an die Stelle des für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises träten. Dagegen hätte die Auffassung der Klägerin zur Folge, dass auch die in Art. 71 Abs. 1 Buchst. a bis d UZK genannten Aufwendungen und Kosten nicht mehr dem Veredelungsentgelt hinzugerechnet werden dürften, was Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Art. VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 --GATT-Zollwertkodex 1994-- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1994, Nr. L 336, 119) widerspräche. Der Umstand, dass in Art. 591 Unterabs. 3 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex (ZKDVO) auf die Art. 29 bis 35 des Zollkodex (ZK) verwiesen worden sei, während in Art. 86 Abs. 5 UZK eine solche ausdrückliche Verweisung auf die Art. 70 und 71 UZK fehle, spreche nicht gegen die Annahme, dass einem Veredelungsentgelt für im Verfahren der passiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse auch die Beförderungskosten hinzuzurechnen seien. Der Umstand, dass in Art. 86 Abs. 5 UZK im Gegensatz zu Art. 86 Abs. 1 und 3 UZK nicht der Begriff "Zollwert" verwendet worden sei, spreche nicht gegen die vom HZA vertretene Auffassung. Denn auch für im Verfahren der passiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse sei grundsätzlich ein Zollwert zu ermitteln. Obgleich die Beförderung von Veredelungserzeugnissen nicht mehr als Bestandteil des Veredelungsvorgangs gelte, schließe dies nicht aus, die Beförderungskosten einem Veredelungsentgelt hinzuzurechnen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-06-01/vii-r-3-20#rd_3

Ihre Revision begründet die Klägerin mit einer Verletzung von Bundesrecht. Das FG habe Art. 86 Abs. 5 UZK fehlerhaft angewendet, denn es verkenne, dass sich die von ihm herangezogene Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Christodoulou u.a. vom 12.12.2013 - C-116/12 (EU:C:2013:825, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2014, 66) noch auf die Rechtslage unter Geltung des ZK bezogen habe und das Verfahren der passiven Veredelung im damaligen Sachverhalt nicht genutzt worden sei. Weiterhin bewerte das FG den Bedeutungszusammenhang falsch, in dem die Einführung von Art. 591 Unterabs. 3 ZKDVO zu sehen sei. Mit der Mehrwertverzollung gemäß Art. 591 ZKDVO sei eine neue Möglichkeit der Abgabenberechnung im Rahmen der passiven Veredelung geschaffen worden, mit der eine neutrale Behandlung des Vorprodukts ohne dessen Eingang in die Veredelungskosten verwirklicht werden sollte. Nach der in Art. 86 Abs. 5 UZK verwendeten Formulierung komme es nur auf die Kosten für den Veredelungsvorgang selbst, also den im Drittland gezahlten Werklohn, an. Würde man die frühere Regelung des Art. 591 Unterabs. 3 ZKDVO in den heutigen Art. 86 Abs. 5 UZK hineinlesen, entstünde ein Konflikt mit dem Bestimmtheitsgrundsatz. Auch in der deutschsprachigen Fassung der "Guidelines on Customs Debt" werde ohne weitere Auseinandersetzung mit dem Wortlaut von Art. 86 Abs. 5 UZK auf die Anwendung der Zollwertbestimmungen verwiesen. Das FG verkenne ferner, dass mit Art. 75 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28.07.2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union --UZK-DA-- (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2015, Nr. L 343, 1) keine generelle Aussage zur Berücksichtigung zollwertrechtlicher Regeln für die Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags im Rahmen der passiven Veredelung habe geschaffen werden sollen. Die Sonderregelung in Art. 75 UZK-DA gelte nur für besondere Einfuhrabgaben, etwa bei Gewichtszöllen. Art. 86 Abs. 5 UZK enthalte auch aus Vereinfachungsgründen keine besonderen Vorschriften für die Ermittlung des Zollwerts in den Fällen der Ausbesserung von Waren der vorübergehenden Ausfuhr.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-06-01/vii-r-3-20#rd_4

Die Klägerin regt außerdem ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH an.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-06-01/vii-r-3-20#rd_5

Die Klägerin beantragt sinngemäß,die Vorentscheidung sowie den Einfuhrabgabenbescheid vom 22.08.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.08.2018 aufzuheben.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-06-01/vii-r-3-20#rd_6

Das HZA beantragt,die Revision zurückzuweisen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-06-01/vii-r-3-20#rd_7

Bei der Ermittlung des Zollwerts sei auch die Hinzurechnungsvorschrift des Art. 71 UZK zu beachten. Das FG habe sich nur deshalb auf das EuGH-Verfahren Christodoulou (EU:C:2013:825, ZfZ 2014, 66) bezogen, um darzulegen, dass der Begriff des "Verkaufs" i.S. von Art. 70 Abs. 1 UZK weit auszulegen sei. Dieser Grundsatz sei schon in der Präambel des GATT-Zollwertkodex 1994 verankert und gelte auch für den UZK. Durch die Heranziehung der Kosten des vorgenommenen Veredelungsvorgangs anstelle des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises aus einem "normalen" Kaufgeschäft als Grundlage der Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags bleibe der Wert der Waren der vorübergehenden Ausfuhr unberücksichtigt. Die passive Veredelung habe aber nicht das Ziel, dass Einfuhrabgaben in gänzlich anderer Höhe erhoben werden. Dies sei auch nicht zulässig, weil nach Art. VII Abs. 2 Buchst. a GATT-Zollwertkodex 1994 der Zollwert eingeführter Waren nach dem wirklichen Wert der eingeführten Ware, auf die der Zoll angewendet werde, oder nach dem wirklichen Wert einer gleichartigen Ware bestimmt werde. Die Vertragsparteien des Übereinkommens seien verpflichtet, diese Bewertungsgrundsätze auf alle Waren anzuwenden. Unter Geltung des ZK sei Art. 591 Unterabs. 3 ZKDVO als klarstellender Hinweis zu verstehen gewesen, dass die Art. 29 bis 35 ZK sinngemäß auf die Veredelungskosten ohne Berücksichtigung der Waren der vorübergehenden Ausfuhr Anwendung gefunden hätten. Dies habe jedoch bedeutet, dass den Veredelungskosten allein die in Art. 32 ZK bezeichneten Kosten hätten hinzugerechnet werden müssen. Entgegen der Ansicht der Klägerin enthalte Art. 86 UZK keine besonderen Zollwertermittlungsmethoden. Vielmehr sei die Transaktionswertmethode auch für nach der passiven Veredelung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene Waren anzuwenden. Hierbei trete lediglich das Veredelungsentgelt an die Stelle des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-06-01/vii-r-3-20#rd_8

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe§

II.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-06-01/vii-r-3-20#rd_9

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das HZA hat zu Recht die Beförderungskosten in den Zollwert einbezogen und mit Einfuhrabgabenbescheid vom 22.08.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.08.2018 gemäß Art. 105 Abs. 4 UZK Zoll nacherhoben.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-06-01/vii-r-3-20#rd_10

1. Die Ermittlung des Zollwerts richtet sich nach den Art. 70 und 74 UZK (vgl. Art. 69 UZK). Demnach ist die Transaktionswertmethode i.S. des Art. 70 UZK vorrangig anzuwenden. Kann der Zollwert nicht nach der Transaktionswertmethode ermittelt werden, kommen die in Art. 74 UZK beschriebenen nachrangigen Methoden der Zollwertbestimmung zur Anwendung.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-06-01/vii-r-3-20#rd_11

Nach ständiger EuGH-Rechtsprechung soll mit der unionsrechtlichen Zollwertregelung ein gerechtes, einheitliches und neutrales System errichtet werden, das die Anwendung willkürlicher oder fiktiver Zollwerte ausschließt. Der Zollwert muss daher den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer eingeführten Ware widerspiegeln und folglich alle Elemente dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben, berücksichtigen (EuGH-Urteile Lifosa vom 22.04.2021 - C-75/20, EU:C:2021:320, Rz 24, ZfZ 2021, 186, und Hamamatsu Photonics Deutschland vom 20.12.2017 - C-529/16, EU:C:2017:984, Rz 24, m.w.N., ZfZ 2018, 68).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-06-01/vii-r-3-20#rd_12

a) Der Zollwert von Waren ist gemäß Art. 70 Abs. 1 UZK der Transaktionswert, das heißt, der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der erforderlichenfalls anzupassen ist.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-06-01/vii-r-3-20#rd_13

Gemäß Art. 70 Abs. 2 UZK ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder der Käufer an einen Dritten zu Gunsten des Verkäufers für die eingeführten Waren leistet oder zu leisten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Voraussetzung für den Verkauf der eingeführten Waren tatsächlich geleistet werden oder zu leisten sind.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-06-01/vii-r-3-20#rd_14

b) Gemäß Art. 71 Abs. 1 UZK sind bei der Ermittlung des Zollwerts nach Art. 70 UZK dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis bestimmte Kosten hinzuzurechnen. U.a. sind in den Zollwert nach Art. 70 UZK gemäß Art. 71 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i UZK die Beförderungskosten für die eingeführten Waren bis zum Ort des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Union einzubeziehen. Der Transaktionswert ist demnach um die genannten Beförderungskosten zu erhöhen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-06-01/vii-r-3-20#rd_15

2. Für das besondere Verfahren der passiven Veredelung (Art. 210 Buchst. d UZK) regelt Art. 86 Abs. 5 UZK, dass der Einfuhrabgabenbetrag auf der Grundlage der Kosten für den außerhalb des Zollgebiets der Union vorgenommenen Veredelungsvorgang bemessen wird, wenn eine Zollschuld für im Verfahren der passiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse oder Ersatzerzeugnisse gemäß Art. 261 Abs. 1 UZK entsteht. Welche Vorgänge als Veredelungsvorgänge gelten, regelt Art. 5 Nr. 37 UZK.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-06-01/vii-r-3-20#rd_16

Art. 86 Abs. 5 UZK beinhaltet insofern eine besondere zollwertrechtliche Regelung, als an die Stelle des Transaktionswerts i.S. des Art. 70 UZK die Kosten für den Veredelungsvorgang treten. Insoweit handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift zu Art. 70 Abs. 1 und 2 UZK. Die übrigen Vorgaben der Art. 69 ff. UZK werden jedoch durch Art. 86 Abs. 5 UZK nicht verdrängt und sind auch bei der Ermittlung des Zollwerts im Zusammenhang mit einer Einfuhr von Veredelungserzeugnissen nach passiver Veredelung anzuwenden.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-06-01/vii-r-3-20#rd_17

a) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 86 Abs. 5 UZK, demzufolge der Einfuhrabgabenbetrag "auf der Grundlage" (englische Fassung "on the basis", französische Fassung "sur la base") der Kosten für den außerhalb des Zollgebiets der Union vorgenommenen Veredelungsvorgang zu bemessen ist. Daraus folgt, dass diese Kosten lediglich als Ausgangswert für die Ermittlung des Zollwerts anzusetzen sind, ohne dass dadurch der Zollwert in Bezug auf Veredelungserzeugnisse aus einer passiven Veredelung auf die Veredelungskosten beschränkt würde. Davon ausgehend sind auch im Fall des Art. 86 Abs. 5 UZK die Beförderungskosten gemäß Art. 71 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i UZK den Kosten für den Veredelungsvorgang hinzuzurechnen (vgl. auch Müller-Eiselt/Vonderbank, EU-Zollrecht, Zollwert, Art. 86 Rz 40; Witte/Traub, Zollkodex der Union, 8. Aufl., Art. 86 Rz 61; Deimel in Dorsch, Zollrecht, Art. 86 Rz 13, m.w.N.; unter allgemeinem Hinweis auf die in Art. 71 UZK genannten Aufwendungen und Kosten Rinnert in Wolffgang/Jatzke, UZK, 2021, Art. 86 Rz 28).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-06-01/vii-r-3-20#rd_18

b) Dieses Ergebnis wird auch durch systematische Erwägungen bestätigt.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-06-01/vii-r-3-20#rd_19

Die Vorschriften über den Zollwert sind in Titel II "Grundlagen für die Anwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen für den Warenverkehr vorgesehenen Maßnahmen" Kapitel 3 "Zollwert der Waren" UZK (Art. 69 bis Art. 76 UZK), enthalten und werden damit für alle Einfuhrabgaben geregelt und "vor die Klammer gezogen". Die in den Art. 69 ff. UZK enthaltenen Zollwertregelungen sind --ohne dass es eines weiteren Hinweises darauf für jedes Zollverfahren bedarf-- demnach insoweit anzuwenden, soweit nicht in spezielleren Vorschriften Abweichendes geregelt ist. Art. 86 UZK findet sich demgegenüber in Titel III "Zollschuld und Sicherheitsleistung", Kapitel 1 "Entstehen der Zollschuld" UZK, woraus geschlossen werden kann, dass der Unionsgesetzgeber damit keinen generellen Ausschluss der allgemeinen Zollwertvorschriften in den Art. 69 ff. UZK beabsichtigt hat.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-06-01/vii-r-3-20#rd_20

Aus dem fehlenden Verweis in Art. 86 Abs. 5 UZK auf Art. 71 Abs. 1 UZK kann nicht geschlossen werden, dass Beförderungskosten --und dementsprechend auch alle anderen dort genannten Kosten-- nicht in den Zollwert einzubeziehen sind, weil ein derartiger Verweis aufgrund der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Art. 69 ff. UZK entbehrlich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der in Art. 86 Abs. 5 UZK getroffenen Regelung um eine Ausnahmeregelung zu Art. 70 Abs. 2 UZK handelt, weshalb im Übrigen die allgemeinen zollwertrechtlichen Grundsätze gelten (Rinnert in Wolffgang/Jatzke, UZK, 2021, Art. 86 Rz 28).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-06-01/vii-r-3-20#rd_21

c) Auch der Sinn und Zweck des Art. 86 Abs. 5 UZK spricht dafür, dass diese Vorschrift lediglich eine punktuell von Art. 70 Abs. 1 und 2 UZK abweichende Regelung enthält, indem an die Stelle des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises im Sinne einer vollständigen Zahlung im Falle der passiven Veredelung die Kosten für den außerhalb des Zollgebiets der Union vorgenommenen Veredelungsvorgang treten (ebenso Krüger in Rüsken, Zollrecht, 1. Aufl. 2002, 207. Lieferung, Art. 71 UZK Rz 62). Denn durch Art. 86 Abs. 5 UZK soll ausgeschlossen werden, dass der Wert der ausgeführten Unionswaren in die Besteuerung einbezogen wird, abgesehen von der Frage, ob im Falle der Inanspruchnahme der passiven Veredelung überhaupt ein Preis für die gesamte Ware existiert. Dass der Unionsgesetzgeber aber eine steuerliche Begünstigung der Einfuhr von Waren nach passiver Veredelung in das Zollgebiet der Union gegenüber einer Einfuhr von Nichtunionswaren (ohne vorangegangenes besonderes Verfahren) beabsichtigt haben sollte, ist nicht erkennbar und stünde zudem der o.g. EuGH-Rechtsprechung entgegen, nach der durch die Zollwertregelung ein gerechtes, einheitliches und neutrales System errichtet werden soll, das die Anwendung von willkürlichen oder fiktiven Zollwerten ausschließt (EuGH-Urteil Christodoulou u.a., EU:C:2013:825, ZfZ 2014, 66). Denn Beförderungskosten fallen für Einfuhrwaren und Veredelungserzeugnisse nach passiver Veredelung gleichermaßen an und müssen daher im Interesse einer gleichmäßigen Besteuerung auch in beiden Fällen zollwerterhöhend berücksichtigt werden.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-06-01/vii-r-3-20#rd_22

Nicht zuletzt ist auch der wirtschaftliche Wert der Beförderung im Zollwert zu berücksichtigen (vgl. EuGH-Urteil Hamamatsu Photonics Deutschland, EU:C:2017:984, Rz 24, m.w.N., ZfZ 2018, 68).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-06-01/vii-r-3-20#rd_23

d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach Art. 591 ZKDVO die Art. 29 bis 35 ZK auf die Veredelungskosten sinngemäß anzuwenden waren, während Art. 86 Abs. 5 UZK einen vergleichbaren Hinweis nicht enthält. Die unter Geltung der früheren Rechtslage nicht in Bezug genommene Vorschrift des Art. 36 ZK betreffend den Zollwert bei verderblichen Waren wurde nicht in den UZK übernommen. Dementsprechend konnte auch der Hinweis auf einzelne Zollwertvorschriften entfallen, da ansonsten alle (verbliebenen) Zollwertvorschriften hätten in Bezug genommen werden müssen. Dies ist jedoch aufgrund deren allgemeiner Gültigkeit nicht erforderlich.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-06-01/vii-r-3-20#rd_24

e) Dieses Verständnis der UZK-Zollwertvorschriften stimmt schließlich auch mit dem GATT-Zollwertkodex 1994 überein, der in Art. 8 Vorschriften für Hinzurechnungen zum tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthält, ohne nach der Art der Waren zu differenzieren. Gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. a des GATT-Zollwertkodex 1994 trifft jedes Mitglied gesetzliche Regelungen darüber, ob Beförderungskosten für die eingeführten Waren bis zum Einfuhrhafen oder Einfuhrort ganz oder teilweise in den Zollwert einzubeziehen sind oder nicht. Dies hat der Unionsgesetzgeber durch Art. 71 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i UZK verbindlich umgesetzt.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-06-01/vii-r-3-20#rd_25

3. Ausgehend von diesen rechtlichen Grundlagen hat das HZA die Beförderungskosten für die aus dem Drittland eingeführten Veredelungserzeugnisse zutreffend gemäß Art. 71 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i UZK in den Zollwert einbezogen und mit Einfuhrabgabenbescheid vom 22.08.2017 gemäß Art. 105 Abs. 4 UZK Zoll in Höhe von … € nacherhoben.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-06-01/vii-r-3-20#rd_26

Dem steht nicht entgegen --wie die Klägerin vorbringt--, dass die Beförderung selbst nicht gemäß Art. 5 Nr. 37 UZK als Veredelungsvorgang gilt. Wie oben ausgeführt, beschränkt Art. 86 Abs. 5 UZK den Zollwert nicht auf die Kosten des Veredelungsvorgangs, weshalb Hinzurechnungen nach Art. 71 UZK auch im Fall der Einfuhr nach passiver Veredelung vorzunehmen sind.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-06-01/vii-r-3-20#rd_27

Der erkennende Senat sieht --ebenso wie das FG-- keinen Widerspruch zu Art. 153 Unterabs. 1 ZK, nach dem im Fall der Ausbesserung von Waren als Zollwert ein Betrag in Höhe der Ausbesserungskosten zugrunde gelegt wird. Abgesehen davon, dass diese Vorschrift im Streitfall ohnehin nicht mehr anzuwenden ist, betraf sie Fälle der Ausbesserung von Waren der vorübergehenden Ausfuhr und somit einen speziellen Fall der passiven Veredelung.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-06-01/vii-r-3-20#rd_28

Auch aus den "Guidelines on Customs Debt" (Ziff. III.1.1.4., S. 15) ergibt sich nichts, was die Auffassung der Klägerin stützen könnte.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-06-01/vii-r-3-20#rd_29

Die Berechnung der nacherhobenen Einfuhrabgaben ausgehend von Beförderungskosten in Höhe von … € hat die Klägerin nicht beanstandet, weshalb insofern von weiteren Ausführungen abgesehen wird.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-06-01/vii-r-3-20#rd_30

4. Eine Vorlage an den EuGH sieht der erkennende Senat nicht als erforderlich an.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-06-01/vii-r-3-20#rd_31

Die vom Senat vorgenommene Auslegung des Art. 86 Abs. 5 UZK ist ausgehend von dessen Wortlaut und der Systematik der Zollwertvorschriften derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Ein Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH besteht demnach nicht (vgl. EuGH-Urteile CILFIT vom 06.10.1982 - 283/81, Rz 16, Slg. 1982, 3415, und Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi vom 06.10.2021 - C-561/19, EU:C:2021:799, ABlEU Nr. C 481, 11, ZfZ 2022, 12).

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-06-01/vii-r-3-20#rd_32

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-06-01/vii-r-3-20#rd_33

6. Der Senat entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung.