Rechtsprechung / BFH / 8. Senat / 2020

BFH Beschluss vom 29.10.2020 – VIII B 54/20

8. Senat · ECLI:DE:BFH:2020:B.291020.VIIIB54.20.0

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

NV: Es ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge keine durchlaufenden Posten i.S. des § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG, sondern in die Gewinnermittlung einzubeziehende Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sind.

Tenor§

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 02.04.2020 - 2 K 2116/19 E wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2020-10-29/viii-b-54-20#rd_1

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legen keinen Zulassungsgrund dar.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2020-10-29/viii-b-54-20#rd_2

1. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision u.a. zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Eine Zulassung der Revision aufgrund dieses im Schriftsatz der Kläger vom 05.05.2020 allein angesprochenen Zulassungsgrunds kommt jedoch nicht in Betracht, da die Kläger keine klärungsbedürftige Rechtsfrage darlegen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2020-10-29/viii-b-54-20#rd_3

a) Dem Schriftsatz der Kläger vom 18.05.2020 zur Begründung der Beschwerde kann der Senat bei wohlwollender Auslegung allenfalls entnehmen, dass sie es für klärungsbedürftig halten, ob die für anwaltliche Leistungen eines freiberuflich tätigen Steuerpflichtigen vereinnahmte Umsatzsteuer in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung als Betriebseinnahme zu behandeln ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2020-10-29/viii-b-54-20#rd_4

b) Die Darlegung der Voraussetzungen des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, dass die Kläger eine hinreichend bestimmte, im Allgemeininteresse liegende, klärungsbedürftige und klärbare abstrakte Rechtsfrage aufwerfen (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 12.06.2018 - VIII B 154/17, BFH/NV 2018, 945, Rz 13; vom 05.03.2020 - VIII B 118/19, BFH/NV 2020, 780, Rz 8). An der Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Rechtsfrage fehlt es u.a., wenn sie durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 20.01.2020 - VIII B 121/19, BFH/NV 2020, 506, Rz 3).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2020-10-29/viii-b-54-20#rd_5

c) Für die ordnungsgemäße Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung fehlt es nach diesen Vorgaben daran, dass die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt ist und die Kläger keine neuen Gesichtspunkte anführen, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2020-10-29/viii-b-54-20#rd_6

Der BFH hat mehrfach entschieden, dass bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge keine auszuscheidenden durchlaufenden Posten i.S. des § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG, sondern bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG zu berücksichtigen sind. Die Umsatzsteuerbeträge, die der Unternehmer einem Dritten in Rechnung stellt und von diesem erhält, sind ihm mit endgültiger Wirkung zugeflossen und zählen bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG --entgegen der Auffassung der Kläger-- zu den Betriebseinnahmen. Umsatzsteuerbeträge, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen seines Betriebs von Dritten in Rechnung gestellt werden und die er an Dritte zahlt (Vorsteuerbeträge) sowie Umsatzsteuerbeträge, die er --nach Abzug der Vorsteuer-- an das Finanzamt abführt, sind Betriebsausgaben (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19.02.1975 - I R 154/73, BFHE 115, 129, BStBl II 1975, 441, Rz 8; BFH-Beschluss vom 29.05.2006 - IV S 6/06 (PKH), BFH/NV 2006, 1827, unter II.2.c).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2020-10-29/viii-b-54-20#rd_7

Warum diese Rechtsprechung überprüfungsbedürftig sein und in einem Revisionsverfahren über diese Frage nochmals entschieden werden sollte, verdeutlichen die Kläger nicht.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2020-10-29/viii-b-54-20#rd_8

2. Weitere Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO machen die Kläger nicht geltend. Der Senat sieht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO von einer Darstellung des Tatbestands und einer weiteren Begründung ab.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2020-10-29/viii-b-54-20#rd_9

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.