Rechtsprechung / BFH / 9. Senat / 2019

BFH Beschluss vom 23.10.2019 – IX S 21/19

9. Senat · ECLI:DE:BFH:2019:B.231019.IXS21.19.0

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

1. NV: Die Gegenvorstellung unterliegt dem Vertretungszwang, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt . 2. NV: Das Gegenvorstellungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei .

Tenor§

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21.06.2019 - IX B 123/18 wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-10-23/ix-s-21-19#rd_1

Mit Beschluss vom 21.06.2019 - IX B 123/18 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Nichtzulassungsbeschwerde der anwaltlich vertretenen Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) durch den erkennenden Senat als unbegründet zurückgewiesen. In dem Beschluss führte der Senat aus, der von der Klägerin geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) liege nicht vor.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-10-23/ix-s-21-19#rd_2

Mit zwei Schreiben vom 26.08.2019 legte die nicht vertretene Klägerin ihre abweichende Rechtsauffassung dar. Sie hielt daran fest, dass die streitige Vorschrift des § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) nicht habe angewendet und damit eine Korrektur nach § 129 AO nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr habe durchgeführt werden können.

Entscheidungsgründe§

II.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-10-23/ix-s-21-19#rd_3

1. Der Senat legt die beiden Schreiben der Klägerin vom 26.08.2019 ihrem Inhalt nach als Gegenvorstellung aus. Durch eine Gegenvorstellung soll das Gericht veranlasst werden, eine von ihm getroffene Entscheidung von Amts wegen nach Selbstkontrolle zu korrigieren (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vorbemerkungen zu §§ 115 bis 134 FGO, H. Gegenvorstellung/Anhörungsrüge (§ 133a FGO), Rz 40, m.w.N.).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-10-23/ix-s-21-19#rd_4

2. Die Gegenvorstellung ist unzulässig.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-10-23/ix-s-21-19#rd_5

a) Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO). Dies gilt auch für eine Gegenvorstellung, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt (vgl. BFH-Beschluss vom 27.05.2009 - X S 19/09, juris).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-10-23/ix-s-21-19#rd_6

b) Im Streitfall ist die Gegenvorstellung nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden, sondern vielmehr von der nicht vertretenen Klägerin selbst. Die Gegenvorstellung richtet sich gegen eine Entscheidung im Verfahren über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, für das Vertretungszwang bestand. Die Gegenvorstellung ist daher als unzulässig zu verwerfen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2019-10-23/ix-s-21-19#rd_7

3. Das Gegenvorstellungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.