Rechtsprechung / BFH / 10. Senat / 2016

BFH Beschluss vom 05.12.2016 – X B 91/16

10. Senat · ECLI:DE:BFH:2016:B.051216.XB91.16.0

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

1. NV: Eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist auch dann steuerbar, wenn der Tod des rentenversicherten Ehegatten auf einer Straftat beruht und der Täter den Hinterbliebenen gemäß § 844 Abs. 2 BGB zum Ersatz weggefallener Unterhaltsansprüche verpflichtet ist, dieser Ersatzanspruch aber nicht realisiert werden kann . 2. NV: Die Rechtsfrage, ob eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch dann steuerbar ist, wenn es dem Rentenversicherungsträger gelingt, von derjenigen Person, die den Tod des Versicherten durch eine Straftat verursacht hat, aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 116 SGB X in vollem Umfang Ersatz zu erlangen, hat grundsätzliche Bedeutung .

Tenor§

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Juni 2016 6 K 1793/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-12-05/x-b-91-16#rd_1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog in den Streitjahren 2005 bis 2011 eine Witwenrente nach ihrem Ehemann, der ermordet worden war. Der Rentenversicherungsträger hatte versucht, bei den Tätern für die erbrachten Rentenzahlungen Regress zu nehmen. Das Regressverfahren wurde jedoch eingestellt, da aus Sicht des Rentenversicherungsträgers nicht zu erwarten war, dass sich Ansprüche bei den Tätern realisieren ließen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-12-05/x-b-91-16#rd_2

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) unterwarf die Witwenrente in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden 2005 bis 2011 gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem Besteuerungsanteil von 50 % der Einkommensteuer.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-12-05/x-b-91-16#rd_3

Hiergegen brachte die Klägerin vor, sie haben gegen die Täter einen Schadensersatzanspruch für weggefallene Unterhaltsansprüche gehabt (§ 844 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--). Dieser Schadensersatzanspruch sei gemäß § 116 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) auf den Rentenversicherungsträger übergegangen. Letztlich erhalte sie also Schadensersatzleistungen, die weggefallenen Unterhalt kompensieren sollten. Derartige Leistungen seien aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. November 2008 X R 31/07, BFHE 223, 471, BStBl II 2009, 651) nicht steuerbar.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-12-05/x-b-91-16#rd_4

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, Grundlage für die Rentenzahlungen sei ein Rechtsanspruch der Klägerin aus § 46 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI), nicht aber ein Schadensersatzanspruch gegen die Täter.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-12-05/x-b-91-16#rd_5

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-12-05/x-b-91-16#rd_6

Das FA tritt der Beschwerde entgegen.

Entscheidungsgründe§

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-12-05/x-b-91-16#rd_7

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-12-05/x-b-91-16#rd_8

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- zuzulassen).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-12-05/x-b-91-16#rd_9

a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 X B 43/10, BFH/NV 2011, 636, unter II.1.).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-12-05/x-b-91-16#rd_10

b) Die Klägerin hält die Rechtsfrage, ob eine Witwenrente auch dann steuerbar ist, wenn ein Schadensersatzanspruch der Hinterbliebenen auf den Rentenversicherungsträger übergeht, für grundsätzlich bedeutsam.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-12-05/x-b-91-16#rd_11

Diese Rechtsfrage ist jedoch nicht klärungsbedürftig. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (BFH-Beschlüsse vom 21. September 2009 VI B 31/09, BFHE 226, 329, BStBl II 2011, 382, und vom 14. April 2011 X B 104/10, BFH/NV 2011, 1343, unter b).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-12-05/x-b-91-16#rd_12

Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, erhält die Klägerin tatsächlich keine Schadensersatzleistungen nach § 844 Abs. 2 BGB, sondern Rentenversicherungsleistungen aufgrund ihres Rechtsanspruchs aus § 46 SGB VI. Leibrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen unterliegen aber gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG stets der Einkommensteuer. Dies gilt insbesondere auch für Renten wegen Todes (Senatsurteil vom 19. August 2013 X R 35/11, BFHE 242, 364, BStBl II 2014, 557, Rz 16).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-12-05/x-b-91-16#rd_13

Vorliegend waren für die Bemessung der Witwenrente allein die Vorschriften des SGB VI maßgebend. Die Höhe des weggefallenen Unterhaltsanspruchs der Klägerin, der für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs nach § 844 Abs. 2 BGB entscheidend ist, hatte auf die Höhe der ausgezahlten Witwenrente keinen Einfluss. Auch der --von der Klägerin in den Vordergrund ihrer rechtlichen Argumentation gestellte-- gesetzliche Anspruchsübergang nach § 116 SGB X war im Streitfall sowohl bei rechtlicher als auch bei wirtschaftlicher Betrachtung ohne Bedeutung, da ein Ersatzanspruch gegen die Täter nicht realisiert werden konnte.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-12-05/x-b-91-16#rd_14

Ohne den gesetzlichen Anspruch nach § 46 SGB VI hätte die Klägerin vielmehr gar keine Zahlungen erhalten. Schon dies zeigt, dass für ihre Renteneinkünfte nicht der Schadensersatzanspruch nach § 844 Abs. 2 BGB, sondern allein das Rentenversicherungsverhältnis kausal geworden ist.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-12-05/x-b-91-16#rd_15

c) Von grundsätzlicher Bedeutung wäre allenfalls die Rechtsfrage, ob eine Witwenrente auch dann steuerbar ist, wenn es dem Rentenversicherungsträger tatsächlich gelingt, bei den Tätern Regress zu nehmen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-12-05/x-b-91-16#rd_16

Diese Frage wäre in einem Revisionsverfahren im Streitfall aber nicht klärungsfähig. Denn es steht aufgrund der schriftlichen Auskunft des Rentenversicherungsträgers vom 15. April 2013 fest und ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Versuche des Rentenversicherungsträgers, bei den Tätern Regress zu nehmen, erfolglos geblieben sind.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-12-05/x-b-91-16#rd_17

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-12-05/x-b-91-16#rd_18

3. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.