Rechtsprechung / BFH / 9. Senat / 2015

BFH Beschluss vom 07.09.2015 – IX B 44/15

9. Senat

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

NV: Der Tatbestand des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO muss im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung einer konkreten Prüfung unterzogen werden, die eine Differenzierung zwischen einfachem Pflichtverstoß --als Ausdruck leichter Fahrlässigkeit-- und schwerem Pflichtverstoß --als Ausdruck grober Fahrlässigkeit-- hinreichend deutlich erkennen lässt.

Tenor§

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27. März 2015 13 K 3844/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-09-07/ix-b-44-15#rd_1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-09-07/ix-b-44-15#rd_2

Der in der Beschwerdebegründung herausgearbeitete, vorgeblich von anderen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs und des Finanzgerichts Münster divergierende --vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt) aber lediglich "sinngemäß" wiedergegebene-- Rechtssatz des Finanzgerichts (FG) ist den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. Im Übrigen sind die behaupteten Divergenzen zum Teil auch nicht, wie erforderlich, durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits erkennbar gemacht worden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-09-07/ix-b-44-15#rd_3

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das FG die rechtlichen Maßstäbe, nach denen der Begriff des Verschuldens i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung hinsichtlich der notwendigen Differenzierung zwischen einfachem Pflichtverstoß --als Ausdruck leichter Fahrlässigkeit-- und schwerem Pflichtverstoß --als Ausdruck grober Fahrlässigkeit-- einer tatrichterlichen Prüfung zu unterwerfen ist (Senatsurteil vom 10. Februar 2015 IX R 18/14, BFHE 249, 195), seiner Entscheidung in jeder Hinsicht zutreffend zugrunde gelegt hat, so dass der Streitfall auch in dieser Hinsicht keinen Anlass zu einer revisionsgerichtlichen Überprüfung bietet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-09-07/ix-b-44-15#rd_4

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-09-07/ix-b-44-15#rd_5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.