Rechtsprechung / BAG / 4. Senat / 2026
BAG Urteil vom 20.05.2026 – 4 AZR 151/25
4. Senat · ECLI:DE:BAG:2026:200526.U.4AZR151.25.0
ZivilrechtVolltext
Zitiert 7 Entscheidungen 11 zitierte Normen Als PDF speichern
Tenor§
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 7. August 2025 - 3 SLa 6/25 - aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand§
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger, Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di (ver.di), ist seit dem 15. Juli 2012 bei der beklagten Freien und Hansestadt Hamburg als Sportplatzwart vollbeschäftigt. Diese ist sowohl Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) als auch der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. (AVH).
Die AVH und ver.di schlossen ua. den Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Sportplatzwarte vom 1. Juli 1966 idF vom 4. Mai 2009 (TV Sportplatzwarte), zuletzt geändert durch einen Änderungstarifvertrag vom 15. November 2024, sowie den Tarifvertrag über die Eingruppierung der Beschäftigten der Freien und Hansestadt Hamburg mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten und über die Gewährung von Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschlägen vom 14. April 2014 (TV Eingruppierung) idF des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 28. Juni 2019 nebst Anlage.
Der Kläger betreut einen Sportplatz, welcher der Sportplatzgruppe IV (Kategorie IV) iSd. § 3 Abs. 3 Buchst. b TV Sportplatzwarte zugeordnet ist. Er wird nach der Spalte 1 der Pauschalentgelttabelle 2, Kategorie IV in der Anlage zum TV Sportplatzwarte vergütet.
Mit Schreiben vom 16. August 2022, dessen Zugang bei der Beklagten zwischen den Parteien streitig ist, machte der Kläger eine Vergütung nach der Spalte 3 der Pauschalentgelttabelle 2, Kategorie IV, Zeile 2 in der Anlage zum TV Sportplatzwarte geltend.
Sein Begehren verfolgt der Kläger mit der der Beklagten im Januar 2024 zugestellten Klage weiter. Er hat die Auffassung vertreten, die Vergütungsregelungen des TV Sportplatzwarte verdrängten diejenigen des TV-L. Die Pauschalentgelttabelle berücksichtige nicht nur die Gruppe des zu betreuenden Sportplatzes und die Dauer der Beschäftigung, sondern auch eine fiktive Einreihung in die Lohngruppen nach dem - durch den TV Eingruppierung ersetzten - Tarifvertrag über die Einreihung der Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg in die Lohngruppen (4. Lohngruppenverzeichnis Hamburg) vom 2. Mai 1991 (4. Lohngruppenverzeichnis). Ausgehend von der dortigen Ausgangslohngruppe 2a (Fallgruppe 5.1) sei er nach einem Bewährungsaufstieg in Lohngruppe 3 (Fallgruppe 2.2) und einem Tätigkeitsaufstieg in Lohngruppe 3a (Fallgruppe 4) der Anlage B, dort Anlage 9 - Betriebslohntabelle Nr. 9 Bezirksämter - zum 4. Lohngruppenverzeichnis eingereiht und in der Folge nach der Spalte 3 der Pauschalentgelttabelle 2 in der Anlage zum TV Sportplatzwarte zu vergüten.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1. März 2022 bis zum 30. Juni 2024 nach der Pauschalentgelttabelle 2, Kategorie IV, Spalte 3, Zeile 2 und ab dem 1. Juli 2024 der Zeile 3 in der Anlage des Tarifvertrags über die Arbeitsbedingungen der Sportplatzwarte, geschlossen zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di zu vergüten.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, seit Einführung des zwischen der TdL und ver.di geschlossenen Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 gebe es auch für Sportplatzwarte keine Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege mehr. Diese könnten daher aufgrund zunehmender Beschäftigungsjahre nur in eine andere Zeile der jeweiligen Pauschalentgelttabelle vorrücken, nicht aber in eine andere Spalte wechseln.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt dieser seinen Antrag weiter.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht die zulässige Klage nicht abweisen. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
I. Die Klage ist als Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. BAG 12. Juni 2024 - 4 AZR 208/23 - Rn. 9 mwN). Durch die Entscheidung über den Antrag wird der Streit der Parteien über die zutreffende Spalte der Pauschalentgelttabelle 2 in der Anlage zum TV Sportplatzwarte für den vom Antrag erfassten Zeitraum insgesamt bereinigt. Über die Sportplatzkategorie, von der die Vergütung ebenfalls abhängt, besteht zwischen den Parteien ebenso wie über die Zeile kein Streit. Deren Angabe im Antrag kommt nur deklaratorischer Charakter zu.
II. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Kläger sei nicht „nach Tabelle 2, Kategorie IV, Zeile 2 bzw. 3 der Spalte 3“ in der Anlage zum TV Sportplatzwarte zu vergüten.
1. Die Eingruppierung des Klägers bestimmt sich nach dem TV Eingruppierung iVm. dem TV Sportplatzwarte. Deren in Konkurrenz zu den entsprechenden Bestimmungen des TV-L stehenden Regelungen gehen diesen nach dem Spezialitätsgrundsatz vor.
a) Für das Arbeitsverhältnis gelten kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit sowohl der zwischen der TdL und ver.di geschlossene TV-L als auch der TV Eingruppierung und der TV Sportplatzwarte, die zwischen der AVH und ver.di geschlossen wurden.
aa) Der tarifgebundene Kläger steht in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten, die Mitglied der TdL ist (§ 1 Abs. 1 TV-L). Seine Tätigkeit wird von den Eingruppierungsbestimmungen der Anlage A - Entgeltordnung zum TV-L (TV-L EntgeltO) erfasst.
bb) Zugleich fällt sein Arbeitsverhältnis unter den Geltungsbereich des TV Sportplatzwarte. Er ist Sportplatzwart der Freien und Hansestadt Hamburg und wird vom TV-L erfasst (§ 1 TV Sportplatzwarte).
Der Geltungsbereich des TV Eingruppierung ist ebenfalls eröffnet. Die Voraussetzungen dessen § 1 sind erfüllt. Als Sportplatzwart der Beklagten ist der Kläger ein Beschäftigter mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten, der vom TV-L erfasst wird. Er wäre bei Fortgeltung des alten Rechts als Arbeiter der Beklagten nach dem 4. Lohngruppenverzeichnis eingereiht gewesen. Die §§ 12, 13 TV-L sowie die Entgeltordnung zum TV-L galten für ihn nach § 29a Abs. 6 TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006 idF des Änderungstarifvertrags Nr. 6 vom 9. März 2013 nicht. Nach dieser Vorschrift waren Beschäftigte, die unter § 17 Abs. 10 TVÜ-Länder fielen, von der in § 29a Abs. 1 TVÜ-Länder angeordneten Geltung der §§ 12, 13 TV-L sowie der Entgeltordnung zum TV-L ausgenommen. Der Kläger fiel unter § 17 Abs. 10 TVÜ-Länder, da es sich bei dem 4. Lohngruppenverzeichnis idF des Änderungstarifvertrags Nr. 6 vom 15. Oktober 1998 nach § 29 Abs. 1 TVÜ-Länder in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung um eine besondere tarifvertragliche Vorschrift iSv. § 17 Abs. 10 TVÜ-Länder handelte.
b) Zwischen den Eingruppierungsregelungen des TV-L und dem TV Eingruppierung iVm. dem TV Sportplatzwarte besteht eine Tarifkonkurrenz.
aa) Eine Tarifkonkurrenz ist gegeben, wenn mehrere Tarifverträge denselben Sachverhalt für dasselbe Arbeitsverhältnis unmittelbar und zwingend regeln. Eine solche kommt nicht in Betracht, wenn bereits die Auslegung nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ergibt, dass nur einer von mehreren Tarifverträgen gelten kann oder gelten soll (BAG 13. September 2023 - 10 AZR 270/22 - Rn. 50 mwN; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 789/07 - Rn. 36, BAGE 128, 175).
bb) Sowohl der TV-L als auch der TV Eingruppierung iVm. dem TV Sportplatzwarte regeln die Eingruppierung von Sportplatzwarten.
(1) Nach § 12 Abs. 1 TV-L richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). Diese sieht in Teil III - Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten - Abschnitt 2 - Besondere Tätigkeitsmerkmale für sämtliche Bereiche - Unterabschnitt 2.3 Tätigkeitsmerkmale für Sportplatzwarte vor. Diese sind der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 2 und bei Vorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung von mindestens drei Jahren der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 TV-L zugeordnet.
(2) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 TV Eingruppierung finden zwar für die Beschäftigten die §§ 12 und 13 TV-L in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der gesamten Entgeltordnung zum TV-L Anwendung. Ergänzend dazu gelten allerdings nach § 2 Abs. 1 Satz 2 TV Eingruppierung die „speziellen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte der Freien und Hansestadt Hamburg mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten nach der Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag (Teil III FHH)“. Nr. 2.3 der Anlage 1 zum TV Eingruppierung bestimmt, dass die bisherigen Eingruppierungsregelungen für Sportplatzwarte der Freien und Hansestadt Hamburg bis auf weiteres anzuwenden sind. Diese ergeben sich aus dem TV Sportplatzwarte iVm. dem 4. Lohngruppenverzeichnis. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 TV Sportplatzwarte erhalten Sportplatzwarte nach Maßgabe der in § 3 Abs. 3 aufgeführten Pauschalentgeltgruppen ein Gesamtpauschalentgelt, mit dem alle Ansprüche auf Entgelt und Zeitzuschläge iSd. § 8 TV-L abgegolten sind.
(3) Die Tarifverträge enthalten keine Bestimmungen, die das Konkurrenzverhältnis auflösen.
(a) Die frühere Vermeidung des Konkurrenzverhältnisses zugunsten der zwischen der AVH und ver.di geschlossenen Tarifverträge ist mit Inkrafttreten des TV Eingruppierung entfallen.
Zunächst sah § 6 des Tarifvertrags über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen TdL) vor, dass dieser Tarifvertrag keine Geltung für die Arbeiter der Beklagten hatte. Nach Inkrafttreten des TV-L, der den TV Lohngruppen TdL ersetzte, bestimmte § 29 Abs. 1 TVÜ-Länder in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, dass das 4. Lohngruppenverzeichnis idF des Änderungstarifvertrags Nr. 6 vom 15. Oktober 1998 als besondere tarifvertragliche Vorschrift iSd. § 17 Abs. 10 TVÜ-Länder gilt. Damit galten die Einreihungsregelungen des 4. Lohngruppenverzeichnisses gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder idF vom 12. Oktober 2006 iSd. TV-L über den 31. Oktober 2006 hinaus fort.
Nach Einführung der Entgeltordnung des TV-L zum 1. Januar 2012 galten §§ 12, 13 TV-L sowie die Entgeltordnung zum TV-L gemäß § 29a iVm. § 17 Abs. 10 TVÜ-Länder nicht für solche Beschäftigte, für die das 4. Lohngruppenverzeichnis idF des Änderungstarifvertrags Nr. 6 vom 15. Oktober 1998 galt. Auf den TV Eingruppierung, der das 4. Lohngruppenverzeichnis mit Wirkung zum 1. September 2014 ersetzt hat, erstreckte sich diese Regelung nicht.
(b) Das Konkurrenzverhältnis der tariflichen Regelungen wird auch nicht durch § 2 Abs. 1 TV Eingruppierung zugunsten des TV-L aufgelöst. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. BAG 12. Dezember 2018 - 4 AZR 147/17 - Rn. 35 mwN, BAGE 164, 326).
Zwar lässt der Wortlaut von Satz 2 der Tarifregelung - danach gelten die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte der Freien und Hansestadt Hamburg mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten nach der Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag (Teil III FHH) ergänzend zu den in Satz 1 genannten Eingruppierungsvorschriften des TV-L - ein Verständnis zu, dass die speziellen Tätigkeitsmerkmale nach der Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag nur dann Anwendung finden sollen, wenn die Entgeltordnung zum TV-L kein entsprechendes Tätigkeitsmerkmal enthält. Dagegen spricht allerdings, dass die in der Anlage 1 zum TV Eingruppierung geregelten speziellen Tätigkeitsmerkmale wegen der umfassenden Regelungen im TV-L keinen praktischen Anwendungsbereich mehr hätten. Die bisherigen Eingruppierungsregelungen für Sportplatzwarte wären verdrängt und nicht - wie in Nr. 2.3 der Anlage 1 zum TV Eingruppierung ausdrücklich vorgesehen - bis auf weiteres anzuwenden. Vielmehr sollen für bestimmte, bisher vom 4. Lohngruppenverzeichnis erfasste Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten spezielle Tätigkeitsmerkmale gelten und den entsprechenden Regelungen des TV-L vorgehen.
c) Diese Tarifkonkurrenz ist nach dem Grundsatz der Spezialität dahin aufzulösen, dass die Eingruppierungsregelungen des TV Eingruppierung iVm. dem TV Sportplatzwarte diejenigen des TV-L verdrängen.
aa) Eine Tarifkonkurrenz ist im Regelfall dahingehend aufzulösen, dass nur der speziellere Tarifvertrag zur Anwendung kommt. Das ist der Tarifvertrag, der dem Betrieb räumlich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebs und der dort tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird (BAG 23. Januar 2008 - 4 AZR 312/01 - Rn. 31 mwN, BAGE 125, 314; 15. November 2006 - 10 AZR 665/05 - Rn. 20 mwN, BAGE 120, 182; 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - zu II 4 d der Gründe, BAGE 75, 298; 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 -). Der Spezialitätsgrundsatz ist jedenfalls dann heranzuziehen, wenn die konkurrierenden Tarifverträge - wie hier - von derselben Gewerkschaft geschlossen worden sind (sh. auch BAG 23. Januar 2008 - 4 AZR 312/01 - aaO).
bb) Die Regelungen des TV Eingruppierung iVm. dem TV Sportplatzwarte sind sachnäher und damit spezieller. Der Geltungsbereich dieser Tarifverträge ist räumlich auf die Freie und Hansestadt Hamburg beschränkt, während der TV-L bundesweit gilt.
2. Die Vergütung des Klägers richtet sich nach der Pauschalentgelttabelle 2, Kategorie IV, Spalte 3, Zeile 2 bis zum 30. Juni 2024 und Zeile 3 ab dem 1. Juli 2024 in der Anlage zum TV Sportplatzwarte.
a) Der Kläger ist ausschließlich als vollbeschäftigter Sportplatzwart der Sportplatzgruppe IV eingesetzt. Daher kann dahinstehen, ob für seine Eingruppierung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 TV Eingruppierung iVm. §§ 12, 13 TV-L Arbeitsvorgänge zu bestimmen sind oder ob nach § 2 Abs. 1 Satz 2 TV Eingruppierung iVm. Nr. 2.3 der Anlage 1 zum TV Eingruppierung und § 2 Abs. 1 4. Lohngruppenverzeichnis die mindestens zur Hälfte der Arbeitszeit auszuübende Tätigkeit maßgebend ist. Jedenfalls läge entweder ein einheitlicher Arbeitsvorgang oder eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit vor.
b) Die Gesamtpauschalentgelte nach § 2 TV Sportplatzwarte sind in der Anlage zum TV Sportplatzwarte in Abhängigkeit von der Kategorie des zu betreuenden Sportplatzes („Sportplatzgruppe“), der Dauer der Beschäftigung bei der Beklagten und der Einreihung nach dem 4. Lohngruppenverzeichnis festgelegt. Die für vollbeschäftigte Sportplatzwarte maßgebende Tabelle über die Pauschalentgelte in der Anlage zum TV Sportplatzwarte stellt sich für die Zeit ab 2009 auszugsweise wie folgt dar:
„2. Das pauschalierte Monatsentgelt beträgt für Sportplatzwarte der Entgeltgruppe 3 ehemals Lohngr. 2a ehemals Lohngr. 3 ehemals Lohngr. 3a in EUR in EUR in EUR Sportplatzgruppe I 1. bis 8. Jahr ... ... ... 9. bis 12. Jahr ... ... ... vom 13. Jahr an ... ... ... Sportplatzgruppe II 1. bis 8. Jahr ... ... ... 9. bis 12. Jahr ... ... ... vom 13. Jahr an ... ... ... Sportplatzgruppe III 1. bis 8. Jahr ... ... ... 9. bis 12. Jahr ... ... ... vom 13. Jahr an ... ... ... Sportplatzgruppe IV 1. bis 8. Jahr ... ... ... 9. bis 12. Jahr ... ... ... vom 13. Jahr an ... ... ...“
c) Bei den Lohngruppen - „ehemals Lohngr.“ - handelt es sich um solche des 4. Lohngruppenverzeichnisses. Nach dessen § 1 Abs. 1 ergeben sich die Lohngruppen und deren Tätigkeitsmerkmale aus den Anlagen (Betriebslohntabellen). Die maßgebende Betriebslohntabelle Nr. 9 Bezirksämter in der Anlage B zum 4. Lohngruppenverzeichnis lautet ua.:
„Lohn-/Fallgruppe Berufs-/Tätigkeitsbezeichnung … 2 1. 1.1 Betriebsarbeiter aller Art … 1.3 Helfer in der ,Sporthalle Hamburg‘ oder in der ,Sporthalle Wandsbek‘ 1.4 Helfer im Volksparkstadion 1.5 Meßgehilfen 1.6 Pförtner an wichtigen Eingängen 1.7 Boten … noch 5. 2 5.1 Nicht vollbeschäftigte Sportplatzwarte der bisherigen Lohngr C II Fallgr. 3.1 (kw-Vorbemerkung 3) 2 a 2. 2.1 Betriebshelfer aller Art (Vorbemerkung 2) … 4. Arbeiter der Lohngr. 2 Fallgr. 2 und Fallgr. 3 sowie Fallgr. 5 nach 4jähriger Tätigkeit als solche in dieser Lohngruppe (Vorbemerkung 6) 5. 5.1 Vollbeschäftigte Sportplatzwarte der bisherigen Lohngr. B Fallgr. 1.1 (kw-Vorbemerkung 3) 5.2 Helfer in der Sporthalle Hamburg oder in der Sporthalle Wandsbek in der bisherigen Lohngr. B Fallgr. 1.2 (kw-Vorbemerkung 3) 5.3 Helfer im Volksparkstadion der bisherigen Lohngr. B Fallgr. 1.3 (kw-Vorbemerkung 3) 5.4 Meßgehilfen der bisherigen Lohngr. B Fallgr. 3.2 (kw-Vorbemerkung 3) 5.5 Pförtner an wichtigen Eingängen der bisherigen Lohngr. B Fallgr. 3.3 (kw-Vorbemerkung 3) 5.6 Boten der bisherigen Lohngr. B Fallgr. 3.1 (kw-Vorbemerkung 3) 3 … 2.2 Arbeiter der Lohngr. 2 a Fallgr. 5 nach 3jähriger Bewährung als solche in dieser Lohngruppe (Vorbemerkung 6) … 3 a 4. Arbeiter der Lohngr. 3 Fallgr. 2 sowie Fallgr. 3 nach 4jähriger Tätigkeit als solche in dieser Lohngruppe (Vorbemerkung 6)“
d) Danach sind nicht vollbeschäftigte Sportplatzwarte der bisherigen Lohngruppe C II Fallgruppe 3.1 in Lohngruppe 2 (Fallgruppe 5.1) und nach einem Tätigkeitsaufstieg in Lohngruppe 2a (Fallgruppe 4) der Betriebslohntabelle Nr. 9 in der Anlage B zum 4. Lohngruppenverzeichnis eingereiht. Ausgangslohngruppe für vollbeschäftigte Sportplatzwarte ist die Lohngruppe 2a (Fallgruppe 5.1) mit der Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs in Lohngruppe 3 (Fallgruppe 2.2) und eines weiteren Tätigkeitsaufstiegs in Lohngruppe 3a (Fallgruppe 4) der Betriebslohntabelle Nr. 9 in der Anlage B zum 4. Lohngruppenverzeichnis.
e) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts und der Beklagten können Sportplatzwarte nicht nur mit zunehmenden Beschäftigungsjahren bei der Beklagten in andere Zeilen der Pauschalentgelttabellen in der Anlage zum TV Sportplatzwarte vorrücken, sondern bei einem Tätigkeits- oder Bewährungsaufstieg in eine höhere Lohngruppe des 4. Lohngruppenverzeichnisses auch die Spalte wechseln. Dem steht nicht entgegen, dass es nach § 17 Abs. 5 Satz 1 TVÜ-Länder seit dem 1. November 2006 keine Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege mehr gibt.
aa) Die Eingruppierungsregelungen des TV Sportplatzwarte iVm. dem 4. Lohngruppenverzeichnis sind durch § 17 Abs. 5 TVÜ-Länder nicht geändert worden. Nach § 17 Abs. 10 iVm. § 29 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung sollte diese Vorschrift zwar für das 4. Lohngruppenverzeichnis entsprechend gelten. Die Tarifvertragsparteien des TVÜ-Länder sind jedoch nicht mit denen des 4. Lohngruppenverzeichnisses und des TV Sportplatzwarte identisch. Sie konnten daher keine Vereinbarungen über den Inhalt dieser Tarifverträge schließen.
bb) Die Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege für Sportplatzwarte sind auch nicht durch den Neuabschluss des TV Sportplatzwarte am 4. Mai 2009 entfallen.
(1) Dem Wortlaut des TV Sportplatzwarte lassen sich - anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen - keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien „das entsprechende Regelungsregime der TdL einschließlich der erforderlichen Überleitungsregelungen“ übernehmen und damit weitere Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege ausschließen wollten. Ein solcher Wille ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass der TV Sportplatzwarte vom 4. Mai 2009 nach seinem § 1 für die unter den TV-L fallenden Sportplatzwarte gilt. Der Tarifvertrag enthält Sonderregelungen für die Vergütung der unter den TV-L fallenden Sportplatzwarte und knüpft deshalb zur Bestimmung der unter seinen Geltungsbereich fallenden Arbeitnehmer, für die gegenüber dem TV-L eigenständige Regelungen geschaffen werden sollen, an den Geltungsbereich des TV-L an. Mit der Neuregelung des Geltungsbereichs haben die Tarifvertragsparteien nur dem Inkrafttreten des TV-L Rechnung getragen. Zuvor galt der TV Sportplatzwarte für die unter den Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL II) fallenden Sportplatzwarte der Freien und Hansestadt Hamburg.
Die Bezeichnung der Lohngruppen als „ehemals“ und die Einfügung der Angaben und „Entgeltgruppe 3“ über den Spalten der Tabelle in der Anlage zum TV Sportplatzwarte (Rn. 34) stellt zwar einen Bezug zu der Zuordnung der Lohngruppen zu den Entgeltgruppen nach den Anlagen 2 und 4 TVÜ-Länder her. Dieser Umstand rechtfertigt aber nicht die Annahme, bei der Vergütung nach dem TV Sportplatzwarte seien die im 4. Lohngruppenverzeichnis vorgesehenen Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege nicht mehr zu berücksichtigen.
(2) Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass ein Vorrücken zu der nächsten Spalte infolge Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstiegs weiterhin möglich sein soll. Die Tarifvertragsparteien des TV Sportplatzwarte haben - anders als diejenigen des TV-L - keine neue Vergütungsstruktur geschaffen, sondern an der bisherigen Vergütungsordnung festgehalten.
(a) Die Struktur der Tabellen in der Anlage zum TV Sportplatzwarte ist unverändert geblieben. Bereits die Anlage 1 zum TV Sportplatzwarte vom 1. Juli 1966 idF des Änderungstarifvertrags Nr. 37 vom 31. Januar 2003 enthielt eine Tabelle für die nicht vollbeschäftigten Sportplatzwarte der Sportplatzgruppen A bis C und eine Tabelle für die vollbeschäftigten Sportplatzwarte der Sportplatzgruppen I bis IV, die nach Sportplatzgruppen getrennt jeweils - wie auch die derzeitige Regelung - in drei Zeilen (erste Zeile „1. bis 8. Jahr“, zweite Zeile „9. bis 12. Jahr“ und dritte Zeile „vom 13. Jahr an“) sowie zwei Spalten („Lohngr. 2“ und „Lohngr. 2a“) und - für die vollbeschäftigten Sportplatzwarte - drei Spalten („Lohngr. 2a“, „Lohngr. 3“ und „Lohngr. 3a“) gegliedert ist.
(b) Das 4. Lohngruppenverzeichnis wurde im Zusammenhang mit dem Abschluss des TV Sportplatzwarte am 4. Mai 2009 ebenfalls nicht geändert. Damit blieb es bei den darin für Sportplatzwarte vorgesehenen Möglichkeiten zum Bewährungs- und Tätigkeitsaufstieg.
(3) Die Berücksichtigung von Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiegen bei der Vergütung der Sportplatzwarte führt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dazu, dass in allen Sportplatzgruppen die jeweils zweite und dritte Zeile der linken und mittleren Spalte der Pauschalentgelttabelle 2 in der Anlage zum TV Sportplatzwarte ohne Anwendungsbereich ist. Nach den Tabellen hängt ein Vorrücken in vertikaler Richtung von der Dauer der Beschäftigungszeit bei der Beklagten ab, während ein Wechsel in horizontaler Richtung einen Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg voraussetzt. Dabei handelt es sich um unterschiedliche Voraussetzungen, die nicht notwendig zusammenfallen. So ändert sich jedenfalls bei einem vollbeschäftigten Sportplatzwart mit steigender Beschäftigungszeit bei der Beklagten nur die Zeilen-, nicht aber die Spaltenzuordnung, wenn es an einer Bewährung fehlt. Die Tarifvertragsparteien mussten bei der Erstellung der Tabellen diese Fälle berücksichtigen, auch wenn es sich dabei um Ausnahmefälle handeln mag.
cc) Das Inkrafttreten des TV Eingruppierung hat ebenfalls nicht zum Ausschluss der Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege nach dem 4. Lohngruppenverzeichnis und damit zu einem Ausschluss von Spaltenwechseln nach dem TV Sportplatzwarte geführt. Nach Nr. 2.3 der Anlage 1 zum TV Eingruppierung sind die bisherigen Eingruppierungsregelungen für Sportplatzwarte der Beklagten bis auf weiteres anzuwenden. Diese Bezugnahme auf die bisherigen Eingruppierungsregelungen für Sportplatzwarte erfasst die Tätigkeitsmerkmale des 4. Lohngruppenverzeichnisses einschließlich der darin vorgesehenen Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege.
(1) Für dieses Verständnis spricht bereits der Wortlaut. Die Vorschrift verweist ohne Einschränkung auf die bisherigen Eingruppierungsregelungen für Sportplatzwarte. Die Eingruppierung für Sportplatzwarte wurde bis zum Inkrafttreten des TV Eingruppierung durch die Regelungen des TV Sportplatzwarte und das 4. Lohngruppenverzeichnis bestimmt. Da die Vergütung der Sportplatzwarte auch von der Einreihung nach diesem Tarifvertrag abhängig ist, umfasst dies ebenfalls die Tätigkeitsmerkmale einschließlich der darin vorgesehenen Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege. Anhaltspunkte dafür, dass diese abgeschafft werden sollten, lassen sich dem Wortlaut des TV Eingruppierung nicht entnehmen.
(2) Der tarifliche Gesamtzusammenhang bestätigt dieses Verständnis. Die Tarifvertragsparteien haben nach Abschluss des TV Eingruppierung an der bisherigen Vergütungsstruktur für Sportplatzwarte, insbesondere den Tabellen nichts geändert. Das spricht dafür, dass sie insgesamt an den bisherigen Eingruppierungsregelungen für Sportplatzwarte festhalten wollen.
f) Der TV Sportplatzwarte ist dahin auszulegen, dass nicht vollbeschäftigte Sportplatzwarte iSd. „ehemals Lohngr. 2“ und der „ehemals Lohngr. 2a“ sowie vollbeschäftigte Sportplatzwarte iSd. „ehemals Lohngr. 2a“, „ehemals Lohngr. 3“ und „ehemals Lohngr. 3a“ auch solche sind, die nicht bereits nach dem 3. Lohngruppenverzeichnis eingereiht waren.
aa) Nach der Betriebslohntabelle Nr. 9 in der Anlage B zum 4. Lohngruppenverzeichnis sind in Lohngruppe 2 Fallgruppe 5.1 „nicht vollbeschäftigte Sportplatzwarte der bisherigen Lohngr C II Fallgr. 3.1“ und in Lohngruppe 2a Fallgruppe 5.1 „vollbeschäftigte Sportplatzwarte der bisherigen Lohngr. B Fallgr. 1.1“ eingereiht. Nach der in diesen Tätigkeitsmerkmalen in Bezug genommenen „kw-Vorbemerkung 3“ zu den Betriebslohntabellen in Anlage A zum 4. Lohngruppenverzeichnis galten diese Berufs-/Tätigkeitsbezeichnungen nur für Arbeiter, die nach bisherigem Recht nach dieser Berufs-/Tätigkeitsbezeichnung eingereiht waren. Sie sollten für diese Lohngruppe künftig wegfallen. Es handelte sich damit um besitzstandswahrende Übergangsvorschriften für Arbeiter, die bereits nach dem Tarifvertrag über die Einreihung der Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg in die Lohngruppen (3. Lohngruppenverzeichnis Hamburg) vom 9. Februar 1981 (3. Lohngruppenverzeichnis) in die dortige Lohngruppe C II Fallgruppe 3.1 oder Lohngruppe B Fallgruppe 1.1 eingereiht waren.
bb) Der Regelungszusammenhang mit den Pauschalentgelttabellen in der Anlage zum TV Sportplatzwarte sowie dessen Sinn und Zweck lassen erkennen, dass von einer Einreihung in die Lohngruppe 2 (Fallgruppe 5.1) und Lohngruppe 2a (Fallgruppe 5.1) der Betriebslohntabelle Nr. 9 in der Anlage B zum 4. Lohngruppenverzeichnis auch dann auszugehen ist, wenn die Sportplatzwarte nicht bereits nach dem 3. Lohngruppenverzeichnis eingereiht waren.
Der TV Sportplatzwarte gilt nach seinem § 1 für alle unter den TV-L fallenden Sportplatzwarte. Ausweislich der Überschriften über den Spalten gehen die Tarifvertragsparteien des TV Sportplatzwarte davon aus, dass nicht vollbeschäftigte Sportplatzwarte in Lohngruppen 2 oder 2a und vollbeschäftigte Sportplatzwarte in Lohngruppen 2a, 3 oder 3a eingereiht sind. Damit knüpft der TV Sportplatzwarte an die Ausgangslohngruppe für nicht vollbeschäftigte Sportplatzwarte (Lohngruppe 2 Fallgruppe 5.1) und für vollbeschäftigte Sportplatzwarte (Lohngruppe 2a Fallgruppe 5.1) und die jeweiligen Aufbaufallgruppen an. Andere spezifische Tätigkeitsmerkmale für Sportplatzwarte sieht das 4. Lohngruppenverzeichnis nicht vor. Insbesondere haben die Tarifvertragsparteien für vollbeschäftigte Sportplatzwarte - anders als für die anderen in Lohngruppe 2a Fallgruppe 5 genannten Berufsgruppen - kein neues Tätigkeitsmerkmal in Lohngruppe 2 vorgesehen. Es bestehen auch keine sonstigen Tätigkeitsmerkmale, die eine entsprechende Einreihung ermöglichen könnten, von denen die Tarifvertragsparteien aber ersichtlich als „zutreffende“ ausgingen. Der TV Sportplatzwarte, zuletzt geschlossen idF des Änderungstarifvertrags vom 15. November 2024 kann seinen Zweck, die Vergütung für alle Sportplatzwarte der Beklagten gesondert zu regeln, nur erfüllen, wenn den Anforderungen „der bisherigen Lohngr C II Fallgr. 3.1“ im Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe 2 Fallgruppe 5.1 und „der bisherigen Lohngr. B Fallgr. 1.1“ im Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe 2a Fallgruppe 5.1 keine Bedeutung zukommt. Andernfalls hätte der Tarifvertrag für neu eingestellte Sportplatzwarte seit Inkrafttreten des 4. Lohngruppenverzeichnisses vom 2. Mai 1991 keinen praktischen Anwendungsbereich mehr.
cc) Dieses Verständnis entspricht auch der ständigen Tarifpraxis. Die Beklagte geht davon aus, dass es sich bei der Lohngruppe 2a um die für die Vergütung vollbeschäftigter Sportplatzwarte maßgebende (Ausgangs-)Lohngruppe des 4. Lohngruppenverzeichnisses handelt und vergütet den Kläger dementsprechend seit seiner Einstellung im Jahr 2012 nach der ersten Spalte der Pauschalentgelttabelle 2 in der Anlage zum TV Sportplatzwarte.
III. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob die Klage insgesamt begründet ist.
1. Der Kläger ist als vollbeschäftigter Sportplatzwart der Sportplatzgruppe IV tätig. Seine Vergütung richtet sich nach der Pauschalentgelttabelle 2, Sportplatzgruppe IV. Er ist seit dem 15. Juli 2012 bei der Beklagten beschäftigt. Er wies damit zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums am 1. März 2022 die für die Zuordnung zur Zeile 2 vorausgesetzte Beschäftigungsdauer von mehr als acht Jahren und ab Juli 2024 die für die Zuordnung zur Zeile 3 vorausgesetzte Beschäftigungsdauer von mehr als zwölf Jahren bei der Beklagten auf.
Weiterhin ist der Kläger der Spalte 3 - „ehemals Lohngr. 3a“ - zuzuordnen. Er erfüllte als Arbeiter der Lohngruppe 2a Fallgruppe 5 nach dreijähriger Bewährung am 15. Juli 2015 die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals der Lohngruppe 3 Fallgruppe 2.2 der Betriebslohntabelle Nr. 9 in der Anlage B zum 4. Lohngruppenverzeichnis. Die Beklagte hat eine Bewährung nicht in Frage gestellt. Daher ist davon auszugehen, dass der Kläger seine Tätigkeit beanstandungsfrei erbracht hat (vgl. hierzu BAG 24. März 2010 - 4 AZR 721/08 - Rn. 32). Aufgrund seiner weiteren vierjährigen Tätigkeit als Sportplatzwart in dieser Lohngruppe liegen auch die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals der Lohngruppe 3a Fallgruppe 4 der Betriebslohntabelle Nr. 9 in der Anlage B zum 4. Lohngruppenverzeichnis im streitgegenständlichen Zeitraum vor.
2. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch - aus seiner Sicht konsequent - keine Feststellungen dazu getroffen, ob und ggf. wann das Schreiben des Klägers vom 16. August 2022 der Beklagten zugegangen ist. Der Senat kann daher nicht beurteilen, ob der Kläger die Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 TV-L für die begehrte Vergütung in den Monaten März 2022 bis Juni 2023 gewahrt hat.
Treber Betz M. Rennpferdt Geißler G. Garloff