Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts
TVÜ-Länder§ 29 Arbeiterinnen und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg
Stand: 01.11.2025
Der Tarifvertrag über die Gewährung von Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschlägen an die Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg vom 4. Dezember 1975 in der Fassung des 4. Änderungstarifvertrages vom 17. Juli 1996 gilt als in Anlage 1 Teil B Nr. 12 aufgeführter Tarifvertrag. Ausgenommen von der dort genannten Fortgeltung sind seine Kennziffern 17, 33, 51, 57, 61 bis 66 und 70 bis 117.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 29 TVÜ-Länder →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LAG Berlin-Brandenburg, 24.03.2022 – 21 Sa 1313/21Zitiert von 1
- LAG Hessen, 15.01.2026 – 3 SLa 803/24
- LAG Hessen, 15.01.2026 – 3 SLa 706/24
- LAG Düsseldorf, 20.05.2020 – 12 Sa 721/19Zitiert von 2
- VG Aachen, 19.01.2018 – 9 K 71/14Zitiert von 3
- VG Aachen, 19.01.2018 – 9 K 72/14
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