Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder
TV-L§ 37 Ausschlussfrist
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV-L/37#abs-1 (1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV-L/37#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 37 TV-L →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 16.03.2016 – 4 AZR 421/15Tarifvertragliche Ausschlussfrist - außergerichtliche schriftliche GeltendmachungZitiert von 62
- BAG, 31.03.2021 – 5 AZR 197/20Überzahltes Entgelt - Verfall des RückzahlungsanspruchsZitiert von 17
- BAG, 09.08.2011 – 9 AZR 352/10Fälligkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs - Anwendbarkeit tariflicher AusschlussfristenZitiert von 18
- LAG Düsseldorf, 12.05.2020 – 14 Sa 521/19
- LAG Berlin-Brandenburg, 03.02.2017 – 6 Sa 1920/14Zitiert von 1
- BAG, 01.08.2024 – 6 AZR 38/24Feiertagszuschlag - regelmäßiger BeschäftigungsortZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BAG, 20.05.2026 – 4 AZR 151/25Eingruppierung - Sportplatzwarte in Hamburg - Grundsatz der Spezialität
- BAG, 20.05.2026 – 4 AZR 150/25Eingruppierung - Sportplatzwarte in Hamburg - Grundsatz der Spezialität
- LAG Hamm, 07.10.2025 – 7 SLa 25/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 TV-L zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.