Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

TV-L

§ 37 Ausschlussfrist

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV-L/37#abs-1 (1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV-L/37#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.

§ 36 § 38