Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder
TV-L§ 13 Eingruppierung in besonderen Fällen
Stand: 25.08.2026
Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 Absatz 1 Satz 3) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 Absatz 1 Satz 4 bis 8), und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 14 sinngemäß. Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem. Wird der/dem Beschäftigten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tätigkeitsmerkmalen ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht, gilt § 14 sinngemäß.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 13 TV-L →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 20.05.2026 – 4 AZR 151/25Eingruppierung - Sportplatzwarte in Hamburg - Grundsatz der Spezialität
- BAG, 20.05.2026 – 4 AZR 150/25Eingruppierung - Sportplatzwarte in Hamburg - Grundsatz der Spezialität
- BAG, 16.05.2013 – 4 AZR 484/11Lehrereingruppierung - Fehlen einer besetzbaren PlanstelleZitiert von 7
- BVerwG, 27.08.2008 – 6 P 11.07Zitiert von 35
- BVerwG, 27.08.2008 – 6 P 3.08Zitiert von 17
- BVerwG, 27.08.2008 – 6 P 4.08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 21.04.2021 – 3 Sa 653/20Zitiert von 3
- LAG Hamm, 05.03.2020 – 17 Sa 1504/19Zitiert von 4
- BVerwG, 27.08.2008 – 6 P 5.08Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 TV-L zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.