Rechtsprechung / ArbG Osnabrück / 2004

ArbG Osnabrück Urteil vom 29.04.2004 – 2 Ca 735/03

ECLI:DE:ARBGOSN:2004:0429.2CA735.03.0A

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Die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Osnabrück hat

auf die mündliche Verhandlung vom 29.04.2004

durch

den Direktor des Arbeitsgerichts ... als Vorsitzenden und

die ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor§

1.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der am 31.08.1988/03.10.1988 vereinbarten Befristung nicht zum 31.12.2004 endet, sondern über den 31.12.2004 hinaus unverändert bis zum 31.12.2007 fortbesteht.

2.

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 31.12.2004 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen bis zum 31.12.2007 weiterzubeschäftigen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4.

5.

Der Streitwert wird auf 56.666,67 EUR festgesetzt.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-osnabrueck/2004-04-29/2-ca-735-03#rd_1

Der Kläger ist bei dem Beklagten auf Grund Dienstvertrages vom 13.09.1979 beschäftigt. Seit dem 01.04.1988 ist er Chefarzt der chirurgischen Abteilung. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Dienstvertrag vom 31.08./03.10.1988 (Bl. 5 bis 21 d. Akte).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-osnabrueck/2004-04-29/2-ca-735-03#rd_2

In § 14 Abs. 4 ist geregelt, dass das Vertrags Verhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats endet, in dem der Kläger das 62. Lebensjahr vollendet. Das ist der 31. Dezember 2004.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-osnabrueck/2004-04-29/2-ca-735-03#rd_3

Der Kläger hält die zwischen den Parteien vereinbarte Befristung für unwirksam.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-osnabrueck/2004-04-29/2-ca-735-03#rd_4

Mit seiner am 19. Dezember 2003 bei Gericht eingegangenen Klage vom 17. Dezember 2003 begehrt er die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.12.2004 unverändert und unbefristet, hilfsweise bis zum 31.12.2007, fortbesteht; weiterhin seine Weiterbeschäftigung über die 31.12.2002 hinaus.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-osnabrueck/2004-04-29/2-ca-735-03#rd_5

Der Kläger trägt vor:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-osnabrueck/2004-04-29/2-ca-735-03#rd_6

Die vereinbarte Befristung verstoße gegen § 14 Abs. 1 TzBfG. Der Beklagte habe auch keinen sachlichen Grund gehabt, das Arbeitsverhältnis auf die Vollendung des 62. Lebensjahres des Klägers zu befristen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-osnabrueck/2004-04-29/2-ca-735-03#rd_7

Der Kläger beantragt,

1.

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der am 31.08.1988/03.10.1988 vereinbarten Befristung nicht zum 31.12.2004 endet, sondern über den 31.12.2004 hinaus unverändert und unbefristet - hilfsweise bis zum 31.12.2007-fortbesteht,

2.

den Beklagten zu verurteilen, den Kläger über den 31.12.2004 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen unbefristet - hilfsweise bis zum 31.12.2007 - weiterzubeschäftigen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-osnabrueck/2004-04-29/2-ca-735-03#rd_8

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-osnabrueck/2004-04-29/2-ca-735-03#rd_10

Die vorgenommene Befristung sei wirksam. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages habe der Kläger selbst darauf Wert gelegt, dass das Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 62. Lebensjahres ende. Der Ergänzungsvertrag vom 01. Mai 1999 (Bl. 78 f. d. Akte) sei gerade unter Berücksichtigung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 62. Lebensjahres des Klägers abgeschlossen worden. Dies sei Grundlage des Änderungsvertrages gewesen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-osnabrueck/2004-04-29/2-ca-735-03#rd_11

Darüber hinaus könne der Kläger nicht die Rechtsgrundlage zu Grunde legen, die mit dem TzBfG geschaffen worden sei, sondern den Rechtszustand bei Abschluss des Arbeitsvertrages im Jahr 1988.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-osnabrueck/2004-04-29/2-ca-735-03#rd_12

Darüber hinaus habe im Zeitpunkt des Abschlusses des Ergänzungsvertrages vom 21.04.1999 das Bedürfnis bestanden, strukturelle Veränderungen vorzunehmen, die die Flexibilität der sich erheblich im Wandel befindlichen Abteilung erhöht. Die Vereinbarung eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses trage diesem strukturellen Zwang Rechnung und rechtfertige die Vereinbarung der Befristung.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-osnabrueck/2004-04-29/2-ca-735-03#rd_13

Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den gesamten Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und die auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug verwiesen.

Entscheidungsgründe§

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-osnabrueck/2004-04-29/2-ca-735-03#rd_14

Der Klage war zum Teil stattzugeben.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-osnabrueck/2004-04-29/2-ca-735-03#rd_15

Die zwischen den Parteien im Vertrag vom Jahr 1988 vereinbarte Befristung ist rechtsunwirksam. Gemäß § 41 SGB VI gilt die Vereinbarung dem Kläger gegenüber als auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgeschlossen. Die weiter gehende Klage war abzuweisen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-osnabrueck/2004-04-29/2-ca-735-03#rd_16

Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt die Vereinbarung einer Lebensaltersbegrenzung keine auflösende Bedingung dar, sondern eine Befristung. Eine derartige Befristung bedarf des Vorliegens eines sachlichen Grundes.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-osnabrueck/2004-04-29/2-ca-735-03#rd_17

Einen derartigen sachlichen Grund hat der Beklagte nicht dargelegt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-osnabrueck/2004-04-29/2-ca-735-03#rd_18

Wenn der Beklagte ausführt, die Vereinbarung beruhe auf dem eigenen Wunsch des Klägers, so kommt dieser Wunsch in dem Arbeitsvertrag nicht zum Ausdruck. Im Jahr des Abschlusses des Arbeitsvertrages, also im Jahr 1988, ist kaum davon auszugehen, dass der Kläger schon eine bestimmte Lebensplanung für die Zeit ab Ende 2004 gehabt hat.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-osnabrueck/2004-04-29/2-ca-735-03#rd_19

Aus dem Ergänzungsvertrag aus dem Jahr 1999 lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass der Kläger selbst eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2004 wünschte. Darüber hinaus liegt dieser Vertrag außerhalb der 3-Jahres-Frist des § 41 SGB VI.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-osnabrueck/2004-04-29/2-ca-735-03#rd_20

Zwar kann ein sachlicher Grund für eine derartige Befristung durchaus gegeben sein, wenn eine bestimmte Tätigkeit mit zunehmendem Alter eine Gefährdung Dritter befürchten lässt. So hat das Bundesarbeitsgericht im Hinblick auf das Flugpersonal von Fluggesellschaften eine derartige Altersbegrenzung anerkannt.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-osnabrueck/2004-04-29/2-ca-735-03#rd_21

Bei Chirurgen kann hiervon jedoch nicht ausgegangen werden, sodass ein sachlicher Grund i.S.v. § 14 TzBfG nicht vorliegt.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-osnabrueck/2004-04-29/2-ca-735-03#rd_22

Unter Berücksichtigung des § 41 SGB VI endet demgemäß das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-osnabrueck/2004-04-29/2-ca-735-03#rd_23

Die weiter gehende Klage war abzuweisen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-osnabrueck/2004-04-29/2-ca-735-03#rd_24

Der Beklagte ist verpflichtet, den Kläger über den 31.12.2004 hinaus bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auf Grund des Vertrages weiterzubeschäftigen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-osnabrueck/2004-04-29/2-ca-735-03#rd_25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird auf 56.666,67 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung ist gemäß § 12 Abs. 7 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO vorgenommen worden.