Rechtsprechung / ArbG Oberhausen / 2015

ArbG Oberhausen Beschluss vom 21.05.2015 – 2 BV 2/15

ECLI:DE:ARBGOB:2015:0521.2BV2.15.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Antrag wird zurückgewiesen.

GRÜNDE§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-oberhausen/2015-05-21/2-bv-2-15#rd_3

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl vom 04.02.2015.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-oberhausen/2015-05-21/2-bv-2-15#rd_4

Die Beteiligte zu 1. (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt auf dem Centro Gelände in P. das „M.“. Hierbei handelt es sich um eine Indoor-Freizeitattraktion mit angeschlossener Gastronomie und Einzelhandel. Die Beteiligte zu 2. (Im Folgenden: T.) betreibt in unmittelbarer Nähe den Abenteuerpark P. und auf einem unmittelbar angrenzenden Grundstück das T. P.. Der Freizeitpark P. ist ein Freizeitpark mit diversen Fahrgeschäften und Attraktionen. Das T. eine Aquarium-Attraktion mit angeschlossener Gastronomie und Einzelhandel. Bei dem Beteiligten zu 3. (im Folgenden: Betriebsrat) handelt es sich um das gewählte Vertretungsorgan der Mitarbeiter der Arbeitgeberin.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-oberhausen/2015-05-21/2-bv-2-15#rd_5

Am 04.02.2015 fand eine Betriebsratswahl im Haus der Arbeitgeberin statt. Hierbei wurde ein fünfköpfiger Betriebsrat gewählt. Das Wahlergebnis wurde am 04.02.2015 durch den Wahlvorstand bekannt gegeben.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-oberhausen/2015-05-21/2-bv-2-15#rd_6

Im Betrieb der T. wurde am 05.05.2014 ein Betriebsrat gewählt, der aus sieben Mitgliedern besteht.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-oberhausen/2015-05-21/2-bv-2-15#rd_7

Mit einem am 18.02.2015 beim Arbeitsgericht P. eingegangenen Schriftsatz haben die Arbeitgeberin und T. die Wahl vom 04.02.2015 angefochten. Die Arbeitgeberin und T. tragen vor, dass Betriebsmittel und Räumlichkeiten gesellschaftsübergreifend genutzt worden seien. Die Arbeitsabläufe seien personell, technisch und organisatorisch miteinander verknüpft gewesen. Zudem sei der Freizeitpark, die Indoor-Freizeitattraktion und die Aquarium-Attraktion einheitlich von Herrn D. als sogenannten General Manager geleitet worden. Er habe schon damals sämtliche Befugnisse in personeller und sozialer Hinsicht ausgeübt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-oberhausen/2015-05-21/2-bv-2-15#rd_8

Die Arbeitgeberin und T. schlossen unter dem Datum vom 13.2..2014 eine Führungsvereinbarung. Seit diesem Zeitpunkt ist Frau X. die neue General Managerin für alle drei Einrichtungen. Sie würde sämtliche Befugnisse in personeller und sozialer Hinsicht ausüben. Wegen der Einzelheiten der Führungsvereinbarung wird auf die Ablichtung Bl. 23 bis 26 d. A. Bezug genommen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-oberhausen/2015-05-21/2-bv-2-15#rd_9

Im Kassenbereich der Arbeitgeberin kommt es zu einem Personaleinsatz der Mitarbeiter der T.. Hierbei handelt es sich um 19 Arbeitnehmer, die den Betriebsrat mit gewählt haben.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-oberhausen/2015-05-21/2-bv-2-15#rd_10

Die Arbeitgeberin und T. sind der Auffassung, die Betriebsratswahl habe unter Verkennung des Betriebsbegriffs stattgefunden. Tatsächlich würden sie einen Gemeinschaftsbetrieb bilden. Dies folge schon aus der Führungsvereinbarung vom 13.2..2014. Frau X. sei zuständig und letztverantwortlich für die Aufstellung der Personal- und Dienstplanung. Sie nehme an Mitarbeiterbesprechungen teil. Von ihr würden Mitarbeiterfeiern organisiert. Es fände ein Personalaustausch bei den sogenannten Duty-Managern statt. Die Sicherheitsauflagen von allen Attraktionen würden durch den Health- und Safetymanager Herrn O. wahrgenommen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-oberhausen/2015-05-21/2-bv-2-15#rd_11

Die Antragsteller beantragen,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-oberhausen/2015-05-21/2-bv-2-15#rd_12

die Betriebsratswahl vom 04.02.2015 wird für unwirksam erklärt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-oberhausen/2015-05-21/2-bv-2-15#rd_13

Der Betriebsrat beantragt,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-oberhausen/2015-05-21/2-bv-2-15#rd_14

den Antrag zurückzuweisen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-oberhausen/2015-05-21/2-bv-2-15#rd_15

Es gebe lediglich eine gemeinsame Kassenzone, in der die Besucher jeweils an unterschiedlichen Kassen Eintrittsgelder entweder für die Arbeitgeberin oder T. entrichten würden. Ein wechselseitiger Personaleinsatz fände nicht statt. Gemeinsame Sozialräume seien nicht vorhanden.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-oberhausen/2015-05-21/2-bv-2-15#rd_16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-oberhausen/2015-05-21/2-bv-2-15#rd_18

Der Antrag ist unzulässig und unbegründet.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-oberhausen/2015-05-21/2-bv-2-15#rd_19

Die Betriebsratswahl kann nach § 19 Abs. 1 BetrVG beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden sind und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Anfechtung kann nur binnen einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-oberhausen/2015-05-21/2-bv-2-15#rd_20

Die Anfechtungsfrist ist gewahrt. Der Wahlvorstand hat das Ergebnis der Wahlen am 04.02.2015 bekannt gegeben. Die Antragsschrift ging am 18.02.2015 beim Arbeitsgericht P. ein.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-oberhausen/2015-05-21/2-bv-2-15#rd_21

Die angefochtene Wahl ist zunächst nicht nichtig im Sinne des Gesetzes.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-oberhausen/2015-05-21/2-bv-2-15#rd_22

Eine nichtige Betriebsratswahl ist nur bei groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts anzunehmen, die so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Wegen der weitreichenden Folgen einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl kann deren jederzeit feststellbare Nichtigkeit nur bei besonders gravierenden Wahlverstößen angenommen werden. Voraussetzung ist, dass der Mangel offenkundig und deshalb ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Die Betriebsratswahl muss „den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen“. Dies ist bei einer Betriebsratswahl, die unter Verkennung des Betriebsbegriffs durchgeführt worden ist, grundsätzlich nicht der Fall. Sie hat in der Regel nur die Anfechtbarkeit der Wahl zur Folge (zuletzt etwa BAG, Beschluss vom 13.03.2013 – 7 ABR 70/2. – AP Nr. 2. zu § 3 BetrVG 1972).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-oberhausen/2015-05-21/2-bv-2-15#rd_23

Nach dem Vorbringen der Antragstellerinnen hat der Betriebsrat den Betriebsbegriff verkannt. Es habe sich um einen Gemeinschaftsbetrieb zweier Arbeitgeberinnen gehandelt. Dem Vorbringen der Antragstellerinnen lässt sich nicht entnehmen, dass die am 04.02.2015 durchgeführte Betriebsratswahl „den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn trägt“.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-oberhausen/2015-05-21/2-bv-2-15#rd_24

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist im Fall der Anfechtung einer Betriebsratswahl mit der Begründung, dass in einem einheitlichen Betrieb unter Verkennung des Betriebsbegriffs mehrere Betriebsräte für jeweils unselbstständige Betriebsteile gewählt worden sind, die Wahl aller Betriebsräte anzufechten (BAG, Beschluss vom 07.12.1988 – 7 ABR 2./88 – AP Nr. 5 zu § 19 BetrVG 1972; Beschluss vom 31.05.2000 – 7 ABR 78/98 – AP Nr. 12 zu § 1 BetrVG 1972; Beschluss vom 21.09.2011 – 7 ABR 54/2. – AP Nr. 9 zu § 3 BetrVG 1972).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-oberhausen/2015-05-21/2-bv-2-15#rd_25

Die Antragstellerinnen haben die Wahl des Betriebsrats im T. vom 05.05.2014 nicht angefochten. Nach dem Vorbringen aus der Antragsschrift hat der gemeinsame Betrieb jedoch schon vor Abschluss der Führungsvereinbarung vom 13.2..2014 bestanden. Herr C. habe als General Manager einheitlich den Freizeitpark, die Indoor-Freizeitattraktion und die Aquarium-Attraktion geleitet. Er habe damals schon sämtliche Befugnisse in personeller und sozialer Hinsicht ausgeübt.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-oberhausen/2015-05-21/2-bv-2-15#rd_26

Die Antragstellerinnen wären deshalb gehalten gewesen, auch die am 05.05.2014 stattgefundene Wahl anzufechten.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-oberhausen/2015-05-21/2-bv-2-15#rd_27

Der Betriebsrat, dessen Wahl nicht ebenfalls innerhalb der Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG angefochten worden ist, bleibt aus Gründen der Rechtssicherheit bis zum Ablauf seiner regelmäßigen Amtszeit im Amt unabhängig davon, ob er unter Verkennung des Betriebsbegriffs gewählt worden ist oder nicht. Er kann während seiner regulären Wahlperiode nicht durch einen für den gesamten Betrieb zu wählenden Betriebsrat ersetzt werden. Seine Zuständigkeit erstreckt sich auch nicht automatisch auf die durch eine erfolgreiche Wahlanfechtung betriebsratslos gewordenen Arbeitnehmer des unselbständigen Betriebsteils die an seiner Wahl nicht beteiligt waren. Diese bleiben bis zur turnusgemäßen Neuwahl ohne betriebliche Interessenvertretung (BAG, Beschluss vom 07.12.1988 – 7 ABR 2./88 – a. a. O.; Beschluss vom 31.05.2000 – 7 ABR 78/98 – a. a. O.).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-oberhausen/2015-05-21/2-bv-2-15#rd_28

Diese Voraussetzungen sind im Entscheidungsfall gegeben. Der Betriebsrat von T. wird nicht automatisch zuständig für die Arbeitnehmer der Arbeitgeberin. Vielmehr wären diese bis zur turnusgemäßen Neuwahl in rund drei Jahren ohne eine betriebliche Interessenvertretung.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-oberhausen/2015-05-21/2-bv-2-15#rd_29

Der Antrag ist auch unbegründet.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-oberhausen/2015-05-21/2-bv-2-15#rd_30

Da die Wahl in dem Betrieb T. nicht angefochten worden ist, gilt sie – mit allen Konsequenzen – als wirksam. Der in Verkennung des Betriebsbegriffs, des Wahlrechts, der Wählbarkeit oder der Vorschriften über das Wahlverfahren gewählte Betriebsrat ist für die Dauer seiner Amtszeit das rechtmäßig fungierende betriebsverfassungsrechtliche Vertretungsorgan. Eine entsprechende kollektiv rechtliche Bindungswirkung besteht sowohl für die Belegschaft als auch für den Arbeitgeber (BAG, Urteil vom 03.06.2004 – 2 AZR 577/03 – NZA 2005, 175 f).

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-oberhausen/2015-05-21/2-bv-2-15#rd_31

Nach dem Vorbringen der Antragstellerinnen lagen schon vor Abschluss der Führungsvereinbarung vom 13.2..2014 die Voraussetzungen eines Gemeinschaftsbetriebs für ihr Unternehmen vor. Sie haben vorgetragen, dass Herr C. als vorheriger General Manager den Freizeitpark, die Indoor-Freizeitattraktion und die Aquarium-Attraktion einheitlich geleitet hätte. Die Betriebsmittel und Räumlichkeiten seien gesellschaftsübergreifend genutzt und die Arbeitsabläufe wären personell, technisch und organisatorisch miteinander verknüpft gewesen. Die Antragstellerinnen hätten deshalb die Wahl im T. vom 05.05.2014 anfechten müssen. Auch diese Wahl hat nach ihrem Vortrag unter Verkennung des Betriebsbegriffs stattgefunden. Durch die Annullierung nur einer verfahrensfehlerhaften Wahl eines einzelnen Betriebsrats kann ein betriebsverfassungsgemäßer Zustand für die Zukunft nicht erreicht werden. Der Betriebsrat der T. ist auch nicht automatisch zuständig für die Mitarbeiter im Unternehmen der Arbeitgeberin. Diese bleiben bis zur turnusmäßigen Neuwahl vielmehr ohne betriebliche Interessenvertretung (BAG, Beschluss vom 31.05.2000 – 7 ABR 78/98 – a. a. O.).

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-oberhausen/2015-05-21/2-bv-2-15#rd_32

Im Übrigen ist auch kein Übergangsmandat gemäß § 21 a Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 BetrVG anzunehmen. Ein solches Übergangsmandat würde enden, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung, § 21 a Abs. 1 Satz 3 BetrVG. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden, § 21 a Abs. 1 Satz 4 BetrVG. Der 6-Monats-Zeitraum ist im Zeitpunkt des Anhörungstermins vom 21.05.2015 abgelaufen. Die Führungsvereinbarung wurde am 13.2..2014 abgeschlossen. Der Zeitablauf endete dementsprechend am 13.04.2015. Eine anderweitige Kollektivvereinbarung i. S. von § 21 a Abs. 1 Satz 4 BetrVG liegt nicht vor.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-oberhausen/2015-05-21/2-bv-2-15#rd_33

RECHTSMITTELBELEHRUNG

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-oberhausen/2015-05-21/2-bv-2-15#rd_34

Gegen diesen Beschluss kann von der Beteiligten zu 1. und der Beteiligten zu 2. Beschwerde eingelegt werden.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-oberhausen/2015-05-21/2-bv-2-15#rd_35

Für den Betriebsrat ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-oberhausen/2015-05-21/2-bv-2-15#rd_36

Die Beschwerde muss innerhalb einer  Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-oberhausen/2015-05-21/2-bv-2-15#rd_37

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-oberhausen/2015-05-21/2-bv-2-15#rd_38

Ludwig-Erhard-Allee 21

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-oberhausen/2015-05-21/2-bv-2-15#rd_40

Fax: 0211 7770-2199

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-oberhausen/2015-05-21/2-bv-2-15#rd_42

Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-oberhausen/2015-05-21/2-bv-2-15#rd_43

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-oberhausen/2015-05-21/2-bv-2-15#rd_44

Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-oberhausen/2015-05-21/2-bv-2-15#rd_47

2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-oberhausen/2015-05-21/2-bv-2-15#rd_48

3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-oberhausen/2015-05-21/2-bv-2-15#rd_49

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-oberhausen/2015-05-21/2-bv-2-15#rd_50

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.