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ArbG Marburg Urteil vom 16.08.2005 – 2 Ca 395/05

2. Kammer

HessenVolltext

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Tatbestand§

Randnummer1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe.

Randnummer2

Die Beklagte war bei der Klägerin als Kassiererin in deren Baumarkt in Marburg vom 01. Nov. 1997 bis zum 10. Dez. 2004 beschäftigt.

Randnummer3

Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien am 10. Dez. 2004 außerordentlich fristlos wegen Unterschlagungen der Beklagten. Die Beklagte hat diese außerordentliche Kündigung nicht angegriffen.

Randnummer4

Die Klägerin stellte im Zeitraum vom 10. Sept. 2004 bis 08. Dez. 2004 einen von der Beklagten durch Unterschlagung oder Diebstahl verursachten Schaden in Höhe von 3.335,57 Euro fest. Die Beklagte unterzeichnete auf Veranlassung der Klägerin unter dem 19. Mai 2005 ein notarielles Schuldanerkenntnis über diesen Betrag von 3.335,57 Euro.

Randnummer5

Die noch arbeitslose Beklagte trägt diesen Zahlungsbetrag mittlerweile in monatlichen Raten von 100,00 Euro ab.

Randnummer6

Darüber hinaus ist die Beklagte wegen ihres Fehlverhaltens vom Amtsgericht Marburg am 19. Mai 2005 strafrechtlich verurteilt worden.

Randnummer7

In Ziffer 7) des Arbeitsvertrages der Parteien wurde für den Fall der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Fehlverhaltens der Arbeitnehmerin die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts vereinbart. Das letzte Monatsgehalt der Klägerin belief sich auf 1.821,65 Euro brutto.

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Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung dieser vereinbarten Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsgehalts neben den Schadenersatz aus dem Schuldanerkenntnis vom 19. Mai 2005.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass keine unangemessene Benachteiligung der Beklagten gemäß § 307 BGB vorliege. Es sei nämlich nicht sicher, ob der gänzliche, von der Beklagten verursachte Schaden mit dem Schuldanerkenntnis erfasst sei.

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Darüber hinaus begehrt die Klägerin die Rückzahlung des anteiligen Urlaubsgeldes bzw. einer Erholungsbeihilfe 2004 in Höhe eines Zwölftels.

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Die Klägerin hat der Beklagten 2004 Urlaubsgeld/Erholungsbeihilfe in Höhe von 1.048,15 Euro brutto gezahlt. Im Rahmen eines Tarifvertrages vom 27. Sept. 2000 ist die Klägerin einem Urlaubskassenverein beigetreten. Nach § 13 des Firmen-Manteltarifvertrages gelten die „Auszahlungsrichtlinien Erholungsbeihilfe“ dieses Urlaubskassenvereins.

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In Ziffer 5) der Auszahlungsrichtlinien ist geregelt:

„Scheidet ein Mitglied während des Kalenderjahres aus dem Urlaubskassenverein aus, so muss es den zu viel erhaltenen Anteil der Erholungsbeihilfe zurückzahlen (1/12 pro vollem Kalendermonat)“

Randnummer13

Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 10. Dez. 2004 begehrt die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung von einem Zwölftel der Erholungsbeihilfe in Höhe von 37,97 Euro netto.

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Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.859,62 Euro nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13. Juli 2005 zu zahlen.

Randnummer15

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Beide Parteien haben gem. § 55 Abs. 3 ArbGG

eine Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden beantragt.

Randnummer17

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die klägerischen Ansprüche nicht begründet seien.

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Sie trägt vor, dass sie ihr Fehlverhalten im Arbeitsverhältnis bereue. Sie hält jedoch die Zahlung einer Vertragsstrafe für unangemessen.

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Sie behauptet, dass der Schaden der Klägerin exakt belegt und berechnet worden sei. Aus diesem Grunde stelle die zusätzliche Vertragsstrafe eine unangemessene Benachteiligung und Zusatzstrafe dar. Dies führe zur Unwirksamkeit der Vertragsstrafenregelung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 16. Aug. 2005 (Bl. 16,17 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Randnummer21

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

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Die zwischen den Parteien im Arbeitsvertrag vereinbarte Vertragsstrafenregelung führt in dem vorliegenden Falle zu einer unangemessenen Benachteiligung der Klägerin i.S.d. § 307 BGB. Es liegt deshalb insoweit eine Unwirksamkeit der Regelung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Das Rückzahlungsbegehren der Klägerin wegen eines Zwölftels der Erholungsbeihilfe ist nicht begründet, weil die Voraussetzungen der Auszahlungsrichtlinien nicht vorliegen.

I.

Randnummer23

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der von ihr begehrten Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsgehaltes. Die Vertragsstrafenregelung ist unwirksam.

Randnummer24

1. Der von den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag fällt unter die Regelungen der § 305 ff. BGB. Es handelt sich bei den vertraglichen Regelungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs.1 BGB.

Randnummer25

Danach sind alle vertraglichen Vereinbarungen Allgemeine Geschäftsbedingungen , die für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen enthalten und von einer Vertragspartei der anderen Partei bei Abschluss des Vertrages vorgelegt werden.

Randnummer26

Die Klägerin hat mit der Beklagten unstreitig ein von ihr vorformulierten und bestimmten Arbeitsvertrag abgeschlossen. Da die Parteien die vertraglichen Bedingungen nicht im Einzelnen gemeinsam ausgehandelt haben, finden die Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf das Vertragsverhältnis Anwendung.

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2. Zwar ist in § 309 Nr. 6 BGB bestimmt, dass in Formularverträgen Vertragsstrafenabreden generell unzulässig sind. Nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB müssen jedoch im Arbeitsverhältnis die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten berücksichtigt werden.

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Diese Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Besonderheiten führt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 4.3.04 - 8 AZR 196/03 - AP Nr. 3 zu § 309 BGB ) dazu, dass im Arbeitsvertragsverhältnis Vertragsstrafenabreden grundsätzlich zulässig sind.

Randnummer29

Allerdings kann ich die Unwirksamkeit einer solchen Vereinbarung aus dem Verbot einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB ergeben.

Randnummer30

3. Im vorliegenden Fall stellt die Vertragsstrafenabrede eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten nach § 307 Abs. 1 BGB dar.

Randnummer31

Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird.

Randnummer32

Wie das Bundesarbeitsgericht festgestellt hat, hat der Arbeitgeber in der Regel ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der arbeitsvertraglichen Hauptpflichten. Dieses Interesse des Arbeitgebers kann durch eine Vertragsstrafe gesichert werden.

Randnummer33

Die Vertragsstrafe sichert insbesondere das berechtigte Bedürfnis des Arbeitgebers, eine arbeitsvertragswidrige Beendigung der Arbeitstätigkeit von Seiten des Arbeitnehmers, d. h. eine Beendigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zu verhindern. Dieser Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben.

Randnummer34

Eine Vertragsstrafe kann auch das berechtigte Interesse des Arbeitgebers schützen, grob vertragswidriges Verhalten im Arbeitsverhältnis zu verhindern. In Fällen grober Arbeitsvertragsverletzungen und einer fristlosen Kündigung ist die Darlegung und der Beweis eines konkreten Schadens oft für den Arbeitgeber mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. In vielen Fällen ist eine konkrete Schadensdarlegung oder der Schadensnachweis bzw. der Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden für den Arbeitgeber nur schwer oder gar nicht zu führen.

Randnummer35

Dies sind die Fälle, in denen das Interesse des Arbeitgebers an einer Vertragsstrafenregelungen anerkennenswert ist. Der Arbeitgeber kann durch diese Vertragsstrafenregelung bei entsprechendem Fehlverhalten zumindest eine teilweise Wiedergutmachung seines Schadens durch die Vertragsstrafe erlangen.

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Vorliegend ist jedoch auch dieser Fall nicht gegeben. Die Arbeitgeberin war in der Lage, den von der Beklagten angerichteten Schaden in der Zeit vom 10. Sept. bis zum 08. Dez. 2004 festzustellen und exakt zu beziffern. Die Beklagte hat diesen Schadensumfang auch ohne Widerstand anerkannt und durch Schuldanerkenntnis für die Klägerin abgesichert.

Randnummer37

In diesem Falle, d. h. bei der Feststellbarkeit und Nachweisbarkeit des Schadens sowie der Unterzeichnung eines Schuldanerkenntnisses durch die Schädigerin stellt die zusätzliche Vertragsstrafenforderung der Arbeitgeberin eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmerin dar, die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände gegen Treu und Glauben verstößt. Die Vertragsstrafenabrede ist in diesem Falle wegen unangemessener Benachteiligung der Arbeitnehmerin nach § 307 Abs. 1 BGB rechtsunwirksam.

Randnummer38

§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB macht für das Arbeitsrecht nur insoweit eine Ausnahme, von den allgemeinen AGB-Regeln als Besonderheiten des Arbeitsrechts diese Ausnahme gebieten.

Randnummer39

Eine Ausnahme vom generellen Vertragsstrafenverbot des § 309 Ziff. 6 BGB ist in den Fällen arbeitsrechtlich geboten, in denen der Arbeitgeber ohne Vertragsstrafe dem Arbeitnehmer mehr oder weniger schutzlos ausgeliefert ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht für die Fälle, die Vertragsbruchs angenommen, in denen der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag pflichtwidrig nicht antritt oder in denen er die vertraglich geschuldete Kündigungsfrist rechtswidrig nicht einhält.

Randnummer40

Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Ausnahmefall für das Arbeitsgericht weiterhin in den Fällen festgestellt, in denen bei einem grob vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis es dem Arbeitgeber aufgrund der Beweislastverteilung und der tatsächlichen Gegebenheiten erfahrungsgemäß sehr schwer fällt, einen angemessenen Schadensnachweis auch nur annähernd zu führen.

Randnummer41

In den Fällen, in denen der Schadensumfang mehr oder weniger feststeht und die Arbeitnehmerseite ein Schuldanerkenntnis bzw. ein notarielles Schuldanerkenntnis in Höhe des Schadensbetrages unterzeichnet hat, bestehen keine Besonderheiten des Arbeitsrechts, die es rechtfertigen würden, vom Vertragsstrafenverbot des § 309 Ziff. 6 BGB eine Ausnahme zu machen.

Randnummer42

Schon aus diesem Grunde ist die Vertragsstrafenregelung der Parteien für diesen Fall wegen Verstoßes gegen § 309 Ziff. 6 BGB rechtlich unwirksam.

Randnummer43

Darüber hinaus stellt jedoch die Vertragsstrafe neben dem Schuldanerkenntnis und der fristlosen Kündigung sowie der strafrechtlichen Verfolgung der Beklagten eine unangemessene weitere „Zusatzbestrafung“ dar, an der der Arbeitgeber nach Abwägung aller Umstände kein berechtigtes Interesse besitzt. Die Beklagte hat durch das notarielle Schuldanerkenntnis und die fristlose Kündigung ihre Interessen in vollem Umfange gewahrt. Eine darüber hinausgehende Vertragsstrafe verstößt gegen das Gebot von Treu und Glauben, da die Interessen der Beklagten soweit wie möglich bereits erfüllt sind.

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Die Vertragsstrafe darf gerade auch im Arbeitsverhältnis keine über den konkreten Schaden hinausgehende Zusatzbestrafung beinhalten.

Randnummer45

Unerheblich ist der Einwand der Klägerin, dass nicht sicher sei, ob der Schaden gänzlich erfasst ist. Nach derzeitigem Stand ist von dem Schuldanerkenntnis jeder bisher feststellbare Schaden erfasst worden. Die Vertragsstrafenregelung ist nur zulässig, wenn der Nachweis des Schadens oder des Schadensumfanges dem Arbeitgeber aufgrund der tatsächlichen Gegebenheit mehr oder weniger unmöglich ist oder dieser Nachweis mit besonderen, überproportionalen Schwierigkeiten und Aufwendungen verbunden ist. Das ist vorliegend nicht der Fall.

Randnummer46

Die Klage war deshalb hinsichtlich der Vertragsstrafenforderung der Klägerin abzuweisen.

II.

Randnummer47

Auch der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der anteiligen Erholungsbeihilfe ist nicht begründet.

Randnummer48

In der von der Klägerin zur Begründung der Rückforderung herangezogenen Auszahlungsrichtlinie Erholungsbeihilfe ist unter Ziffer 5) geregelt, das grundsätzlich bei vorzeitigem Ausscheiden vor Vollendung des Kalenderjahres der zuviel erhaltene Anteil der Erholungsbeihilfe zurückzuzahlen ist. In Klammerzusatz ist dann weiter definiert, dass sich der Rückzahlungsanspruch auf ein Zwölftel der Erholungsbeihilfe pro vollem Kalendermonat erstreckt.

Randnummer49

Die Beklagte ist mit Kündigung vom 10.Dez. 2004 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Die Zeit vom Ausscheiden bis zum Ende des Kalenderjahres 2004 erreichte somit keinen vollen Kalendermonat mehr.

Randnummer50

Damit ist nach den “Auszahlungsrichtlinien Erholungsbeihilfe“ des Urlaubskassenvereins mangels vollem Monat bis zum Ende des Kalenderjahres ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin nicht gegeben.

Randnummer51

Die Klage war deshalb auch insoweit abzuweisen.

III.

Randnummer52

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie unterlegen ist, § 91 ZPO.

Randnummer53

Die gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil vorzunehmende Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO und ist an der Höhe des Klagebetrages orientiert.