Rechtsprechung / ArbG Köln / 2008

ArbG Köln Beschluss vom 04.11.2008 – 8 BV 100/08

ECLI:DE:ARBGK:2008:1104.8BV100.08.00

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Tenor§

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-04/8-bv-100-08#rd_3

Die Beteiligten streiten über die arbeitgeberseitigen Unterrichtungspflichten gegenüber der Schwerbehindertenvertretung im Zusammenhang mit Stellenbesetzungsverfahren.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-04/8-bv-100-08#rd_4

Der Antragsteller ist Vertrauensmann der Schwerbehinderten in einem in ……………….. des …………………. stehenden Betrieb und führte und führt zahlreiche arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren, mit welchen er von ihm beanspruchte Beteiligungsrechte zur gerichtlichen Überprüfung stellt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-04/8-bv-100-08#rd_5

Im vorliegenden Verfahren ist er der Auffassung, er sei dann, wenn im Betrieb Leitungsstellen neu zu besetzen seien und den entsprechenden Posten auch schwerbehinderte Mitarbeiter unterstellt seien, auch dann bei der sgn. "Vorstellrunde", zu welcher Stellenbewerber eingeladen werden, zu beteiligen bzw. zu unterrichten, wenn sich nicht schwerbehinderte Bewerber für die Leistungsposition bewerben.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-04/8-bv-100-08#rd_6

Er hat am 30. April 2008 das vorliegende Beschlußverfahren anhängig gemacht, in welchem er beantragt,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-04/8-bv-100-08#rd_7

1. den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller nach § 95 Abs. 2 SGB IX in seiner Eigenschaft als Vertrauensmann der Schwerbehinderten bei der Besetzung von Leistungspositionen grundsätzlich zu unterrichten, wenn bei der Besetzung der Stelle Schwerbehinderte mittelbar oder unmittelbar betroffen sind, insbesondere wenn der Leitungsposition Arbeitsplätze untergeordnet sind, die mit schwerbehinderten Mitarbeitern besetzt sind,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-04/8-bv-100-08#rd_8

2. hilfsweise festzustellen, daß grundsätzlich ein Unterrichtungsanspruch der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 SGB IX bei der Besetzung von Leitungspositionen besteht, wenn der Leistungsposition Arbeitsplätze untergeordnet sind, die mit schwerbehinderten Mitarbeitern besetzt sind.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-04/8-bv-100-08#rd_9

Der Antragsgegner beantragt,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-04/8-bv-100-08#rd_10

den Antrag zurückzuweisen,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-04/8-bv-100-08#rd_11

Er meint, nach den gesetzlichen Beteiligungspflichten seien die geltend gemachten Rechte nicht gegeben.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-04/8-bv-100-08#rd_12

Wegen des weiteren hier gemäß §§ 80 Abs. 2, 84 S. 3, 60 Abs. 4, 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO knapp dargestellten Sach- und Streitstandes, der tatsächlichen Beschreibungen und rechtlichen Argumentationen der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst in Bezug genommener Anlagen verwiesen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-04/8-bv-100-08#rd_14

Die im nach § 2 a Abs. 1 Ziff. 3 a ArbGG in die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen zugewiesenen Verfahren erhobenen Anträge – Haupt- und Hilfsantrag – sind unbegründet.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-04/8-bv-100-08#rd_15

Die Kammer teilt die in der Antragserwiderung unter Eingehen auf die einschlägige Rechtsprechung zutreffend begründete Auffassung der Antragsgegnerin, wonach eine "Angelegenheit" i.S.d. § 95 Abs. 2 SGB IX nur vorliegt, wenn die schwerbehinderten Mitarbeiter – einzeln oder als Gruppe - gerade in Bezug auf ihre spezifische rechtliche und tatsächliche Stellung als schwerbehinderte Menschen betroffen sind. Dagegen sind keine Sachverhalte gemeint, welche alle Beschäftigten gleichermaßen in ihrer rechtlichen und tatsächlichen Stellung als Arbeitnehmer des Betriebes berühren.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-04/8-bv-100-08#rd_16

Wird eine Leitungsfunktion neu besetzt, sind alle in der entsprechenden organisatorischen Einheit, welche geleitet werden soll, beschäftigten Arbeitnehmer in gleicher Weise davon betroffen oder auch nicht betroffen, völlig unabhängig von der Frage, ob es sich bei einzelnen Personen unter den Mitarbeitern oder auch der gesamten Gruppe um schwerbehinderte Menschen handelt oder nicht. Das Personalfindungs- bzw. Bewerbungsverfahren zur möglichen Besetzung einer solchen Position ist danach keine "Angelegenheit" gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX, bei welcher eine gesonderte Unterrichtung und Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung geboten ist.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-04/8-bv-100-08#rd_17

Die Antragsgegnerin war danach weder entsprechend dem Begehren im Hautantrag zu verpflichten noch ergab sich eine Rechtsgrundlage für die hilfsweise begehrte Feststellung.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-04/8-bv-100-08#rd_19

Diese Entscheidung hat gemäß §§ 2 Abs. 2 GKG i.V.m. 2 a) Abs. 1 Ziff. 3 a) ArbGG gerichtsgebührenfrei zu ergehen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-04/8-bv-100-08#rd_20

Rechtsmittelbelehrung

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-04/8-bv-100-08#rd_21

Gegen diesen Beschluß kann durch Einreichen einer Beschwerdeschrift

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-04/8-bv-100-08#rd_23

beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingelegt werden.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-04/8-bv-100-08#rd_24

Die Beschwerde muß innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat beim Landesarbeitsgericht eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-04/8-bv-100-08#rd_25

Die Beschwerdeschrift muß von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-04/8-bv-100-08#rd_26

Vorstehende Abschrift stimmt mit der Urschrift überein

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-04/8-bv-100-08#rd_27

gez. Wilmers Richterin am Arbeitsgericht

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-04/8-bv-100-08#rd_28

Ausgefertigt: Reg.-Beschäftigte

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2008-11-04/8-bv-100-08#rd_29

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle