Rechtsprechung / ArbG Herford / 2017

ArbG Herford Urteil vom 19.07.2017 – 1 Ca 155/17

ECLI:DE:ARBGHF:2017:0719.1CA155.17.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.

Streitwert: 2.566 €.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2017-07-19/1-ca-155-17#rd_2

Die Parteien streiten über Zeugnisberichtigung.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2017-07-19/1-ca-155-17#rd_3

Die Klägerin war vom 26.07.1991 bis zum 30.09.2016 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Küchenleiterin gegen ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.566,00 €.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2017-07-19/1-ca-155-17#rd_4

Das Arbeitsverhältnis endete einvernehmlich aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vor dem Arbeitsgericht Herford (2 Ca 588/16).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2017-07-19/1-ca-155-17#rd_5

Unter dem 27.09.2016 erteilte die Beklagte der Klägerin folgendes Zeugnis:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2017-07-19/1-ca-155-17#rd_7

Frau H, geboren 1966 in B, war seit dem 26.07.1991 in unserem Unternehmen tätig. Seit dem 01.01.2000 war sie als Küchenchefin beschäftigt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2017-07-19/1-ca-155-17#rd_8

Unser Unternehmen, die Partyservice G GmbH, ist im Bereich Catering und Eventcatering tätig. Hier betreuen wir Firmenkantinen und führen Eventcateringveranstaltungen bis zu 1000 Pers durch.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2017-07-19/1-ca-155-17#rd_9

Ihr Aufgabengebiet umfasste:

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2017-07-19/1-ca-155-17#rd_10

       die selbstständige Leitung des gesamten Küchenbetriebes

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2017-07-19/1-ca-155-17#rd_11

       die Erstellung der Speisekarte und des Buffetangebotes

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2017-07-19/1-ca-155-17#rd_12

       die Bestellung der Ware, Warenannahme und -pflege

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2017-07-19/1-ca-155-17#rd_13

       die Einhaltung des Wareneinsatzes und dessen Kontrolle

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2017-07-19/1-ca-155-17#rd_14

       das Führen von Absprachen mit Gästen im Bankettbereich

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2017-07-19/1-ca-155-17#rd_15

       die Dienstplanerstellung, Mitarbeiterführung und -motivation

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2017-07-19/1-ca-155-17#rd_16

       die Kontrolle der Einhaltung der Hygienestandards des Hauses

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2017-07-19/1-ca-155-17#rd_17

Frau H verfügt über ein äußerst umfassendes und sehr fundiertes Fachwissen, das sie jederzeit hervorragend in die Praxis umzusetzen wusste.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2017-07-19/1-ca-155-17#rd_18

Sie war hochmotiviert und zeigte ein außerordentlich hohes Maß an Initiative und Leistungsbereitschaft.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2017-07-19/1-ca-155-17#rd_19

Frau H konnte aufgrund ihrer Fachkenntnisse wiederholt mit schwierigen Aufgaben betraut werden, die sie erfolgreich bearbeitete.

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Frau H hat ihre Position stets zu unserer vollsten Zufriedenheit ausgeübt und unseren Erwartungen in jeder Hinsicht in bester Weise entsprochen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2017-07-19/1-ca-155-17#rd_21

Sie entwickelte sehr viel Eigeninitiative und war jederzeit bereit und fähig, neue Projekte durch konstruktive Vorschläge zu unterstützen und bei deren Realisation den entscheidenden Beitrag zu leisten.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2017-07-19/1-ca-155-17#rd_22

Frau H erledigte ihre Aufgaben stets mit äußerster Sorgfalt und größter Genauigkeit.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2017-07-19/1-ca-155-17#rd_23

Sie zeigte bei der Aufgabenerledigung außergewöhnlichen Einsatz und hervorragende Leistungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2017-07-19/1-ca-155-17#rd_24

Wegen ihrer stets verbindlichen, kooperativen und hilfsbereiten Art war Frau H ihren Vorgesetzten eine wertvolle Stütze und den Kollegen eine geschätzte Partnerin.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2017-07-19/1-ca-155-17#rd_25

Wir danken Frau H für die stets gute Zusammenarbeit und bedauern sehr, sie zu verlieren.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2017-07-19/1-ca-155-17#rd_26

Wir wünschen ihr für die Zukunft alles Gute

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2017-07-19/1-ca-155-17#rd_30

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beurteilung ihrer Leistung und ihrer Führung in dem Zeugnis vom 27.09.2016 wirke unglaubwürdig, weil der Zeugnistext an mehreren Stellen extrem positive Bewertungen enthalte. Dadurch entstehe der Eindruck, die Beklagte habe die Klägerin „wegloben“ wollen. Insgesamt würden die positiven Bewertungen übertrieben klingen und ließen daher an der Ernsthaftigkeit der sehr guten Bewertung zweifeln. Der unglaubwürdige Eindruck werde noch dadurch verstärkt, dass der Schluss des Zeugnisses den Ausscheidensgrund offen lasse.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2017-07-19/1-ca-155-17#rd_31

Die Klägerin beantragt,

die Formulierung des 5. Absatzes „Frau H verfügt über ein äußert umfassendes und sehr fundiertes Fachwissen, das sie jederzeit hervorragend in die Praxis umzusetzen wusste“ zu ersetzen durch die Formulierung „Frau H verfügt über ein umfassendes und fundiertes Fachwissen, das sie jederzeit sehr gut in die Praxis umzusetzen wusste“.

den 6. Absatz „Sie war hoch motiviert und zeigte ein außerordentlich hohes Maß an Initiative und Leistungsbereitschaft“ zu ersetzen durch die Formulierung: „Sie war stets motiviert und zeigte ein hohes Maß an Initiative und Leistungsbereitschaft“.

den 2. Satz des 8. Absatzes zu ersetzen durch die Formulierung „Sie war jederzeit bereit und fähig, neue Projekte durch konstruktive Vorschläge zu unterstützen und bei deren Realisation den entscheiden Beitrag zu leisten“.

den 2. Satz des 9. Absatzes zu ersetzen durch die Formulierung „Frau H erledigte die Fülle ihrer Aufgaben stets in kurzer Zeit. Mit der Güte ihrer Arbeitsergebnisse waren wir jederzeit überaus zufrieden“.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2017-07-19/1-ca-155-17#rd_40

Die Beklagte beantragt,

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2017-07-19/1-ca-155-17#rd_42

Sie verweist darauf, dass das Arbeitsverhältnis – unstreitig – durchgehend beanstandungsfrei verlaufen sei. Die Beförderung der Klägerin zur Küchenchefin belege, dass die Beklagte mit ihr sehr zufrieden gewesen sei. Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Zeugnis wirke nicht übertrieben, sondern bescheinige lediglich sehr gute Leistungen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2017-07-19/1-ca-155-17#rd_43

Wegen der weiteren Einzelheiten im Sach- und Streitstand wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Terminsprotokolle Bezug genommen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2017-07-19/1-ca-155-17#rd_44

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2017-07-19/1-ca-155-17#rd_46

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zeugnisberichtigung gegen die Beklagte zu.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2017-07-19/1-ca-155-17#rd_47

Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 109 Abs. 2 GewO in Betracht. Nach dieser Vorschrift muss ein Zeugnis klar und verständlich formuliert sein und darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Macht der Arbeitnehmer geltend, das Zeugnis enthalte zwar eine nach dem Wortsinn positive Einschätzung, diese bedeute aber nach einem vom Zeugnisaussteller verwendeten Geheimcode etwas Negatives, hat er dies substantiiert darzulegen (vgl. Müller-Glöge in ErfK zum Arbeitsrecht, 17. Auflage 2017, § 109 GewO, Rn. 85).

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2017-07-19/1-ca-155-17#rd_48

Diese Darlegung ist der Klägerin nicht gelungen. Grundsätzlich ist es Sache des Arbeitgebers, das Zeugnis zu formulieren. Die sich aus § 109 Abs. 2 GewO ergebende Grenze hat die Beklagte eingehalten. Die Kammer vermag die Auffassung der Klägerin nicht zu teilen, das Zeugnis vermittele einem neutralen Leser einen spöttisch-ironischen Gesamteindruck und ziehe den Zeugnistext insgesamt ins Lächerliche. Vielmehr fehlen hier Anhaltspunkte dafür, dass die in dem Zeugnis enthaltenen Formulierungen nicht ernst gemeint sind. Es handelt sich nicht um Formulierungen, die den Zweck haben, eine andere als aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über die Klägerin zu treffen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2017-07-19/1-ca-155-17#rd_49

Zwar trifft es zu, dass Leistung und Verhalten der Klägerin an mehreren Stellen des Zeugnisses außerordentlich positiv beschrieben werden. Dies ist allerdings auch vor dem Hintergrund zu erwarten, dass Leistung und Verhalten der Klägerin insgesamt jeweils mit „sehr gut“ benotet wurden. Um die Schlüssigkeit des Zeugnisses zu gewährleisten, müssen Schlussnote und Einzelbeurteilungen sich decken (vgl. Küttner, Personalbuch, 8. qualifiziertes Zeugnis, Rn. 25 – 35). Die erteilten sehr guten Einzelbeurteilungen stehen insoweit in Einklang mit der erteilten sehr guten Schlussnote.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2017-07-19/1-ca-155-17#rd_50

Die Tatsache, dass der Ausscheidensgrund im Zeugnis nicht genannt wird, verleiht dem Zeugnis keinen spöttisch-ironischen Gesamtcharakter. Das erteilte Zeugnis enthält eine Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel. Eine solche Schlussformel steht im Einklang mit dem beschriebenen Verlust einer fähigen und geschätzten Mitarbeiterin. Die Kammer erkennt keinen Widerspruch der verwendeten Schlussformel zum sonstigen Zeugnisinhalt, die Schlussformel kann daher den sonstigen Zeugnisinhalt nicht relativieren. Die Klägerin verlangt auch keine Berichtigung des Zeugnisses dahingehend, dass der Ausscheidensgrund in das Zeugnis aufgenommen werden solle.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2017-07-19/1-ca-155-17#rd_51

Die Klägerin verweist zur Stützung ihrer Auffassung auf den Beschluss des LAG Hamm vom 14.11.2016, 12 Ta 475/16. Anders als in dem dort entschiedenen Fall, wo dem Mitarbeiter im Zeugnis bescheinigt wurde „Wenn es eine bessere Note als ‚sehr gut‘ geben würde, würden wir ihn damit beurteilen.“, fehlen jedoch im streitgegenständlichen Zeugnis solche eindeutig übersteigerten und nicht ernst zu nehmenden Formulierungen.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2017-07-19/1-ca-155-17#rd_55

Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Er beträgt ein Bruttomonatsgehalt.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-herford/2017-07-19/1-ca-155-17#rd_56

Der Streitwert gilt zugleich als Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren gemäß § 63 Abs. 2 GKG.