Rechtsprechung / ArbG Hamburg / 1. Kammer / 2010
ArbG Hamburg Urteil vom 12.10.2010 – 1 Ca 16/10
1. Kammer · ECLI:DE:ARBGHH:2010:1012.1CA16.10.0A
ArbeitsrechtHamburgArbeitsrecht HamburgFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext
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Tenor§
1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Aufgabe des Wacheinteilers wieder zuzuweisen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger das für die Durchführung seiner Aufgabe als Wacheinteiler zustehende Diensthandy und den Laptop herauszugeben.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.463,50 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2009 zu zahlen.
4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 925,78 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2009 zu zahlen.
5. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41,78 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2009 zu zahlen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger ½, der Beklagte ½ zu tragen.
8. Der Streitwert wird auf 18.247,10 EUR festgesetzt.
9. Die Berufung wird für die Parteien nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand§
Randnummer1
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger weiterhin die Aufgabe des Wacheinteilers zuzuweisen, sowie um Zahlungsansprüche des Klägers.
Randnummer2
Das Bundesverkehrsministerium hat die Bundeslotsenkammer beauftragt, das Lotsversetzwesen durchzuführen. Die Bundeslotsenkammer hat hierzu den Beklagten gegründet, damit die jeweiligen Losten von und zu den entsprechenden Schiffen gebracht bzw. abgeholt werden können. Die Lotsversetzschiffe des Beklagten sind im Grundsatz mit einem Schiffsführer und einem Matrosen besetzt und fahren im sog. 2-Schicht-Betrieb (6.00 bis 18.00 Uhr und 18.00 bis 6.00 Uhr).
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Der Kläger war bei dem Beklagten seit dem 1. September 1995 zunächst als Matrose auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 22. August 1995 (Anlage K 1, Blatt 89 f. der Akten) und zuletzt als Schiffsführer beschäftigt. Einsatzort des Klägers ist B. als Teil der Außenstelle C. des Beklagten.
Randnummer4
Seit dem 1. Januar 2007 nahm der Kläger außerdem die Funktion eines Wacheinteilers wahr. Der bisherige Wacheinteiler W. erklärte am 15. Dezember 2006, sein Amt als Wacheinteiler zum 31. Dezember 2006 niederzulegen. Daraufhin erklärte sich der Kläger auf Nachfrage von Herrn S., dem Geschäftsführer der Außenstelle C., bereit, diese Tätigkeit ab 1. Januar 2007 zu übernehmen. Seit Frühjahr 2007 stellte die Beklagte dem Kläger hierfür ein Diensthandy zur Verfügung. Etwa ab Mai 2007 stellte ihm der Beklagte auch einen Laptop zur Verfügung.
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Unter dem 6. Mai 2008 schlossen der Beklagte und der bei ihr bestehende Betriebsrat für den Betriebsteil B. eine Betriebsvereinbarung „Jahresarbeitszeit Lotsenversetzschiffe B.“ (Anlage K 15, Blatt 258 der Akten), in der es u.a. heißt:
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„Sollte am Jahresende ein Überschuss an Arbeitsstunden aufgelaufen sein, sind diese bis zum 31.03. des folgenden Jahres in Freizeit auszugleichen.
Ab 01.04. können die Überstunden mit dem Umrechnungsfaktor 6,5 Stunden für einen Arbeitstag abgegolten werden.“
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Mit Schreiben vom 17. März 2009 (Anlage B 3, Blatt 183 der Akten) teilte der Geschäftsführer des Beklagten dem Kläger u.a. mit:
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„… um die Ausfallzeiten, die durch ehrenamtliche Tätigkeiten wie Betriebsratsarbeit und Wacheinteilung entstehen, auf mehrere Personen zu verteilen, habe ich angeordnet, dass die Wacheinteilung ab sofort von Herrn S1 und in Vertretung von Herrn S2 übernommen wird.“
Randnummer9
Der Kläger war von April 2006 bis Mitte Mai 2009 Mitglied des bei dem Beklagten bestehenden Betriebsrats. Auf der ersten Sitzung des seinerzeitigen Betriebsrats am 5. April 2006 beschloss dieser, dass die Stunden als Betriebsrat gesondert aufgezeichnet und quittiert werden sollten, wobei dies schon nach kurzer Zeit wegen organisatorischer Schwierigkeiten aufgrund des Schichtbetriebes nicht mehr so gehandhabt wurde. Seit Mitte Mai 2009 ist der Kläger Ersatzmitglied des Betriebsrats, ohne dass er bis Mitte September 2009 tatsächlich tätig gewesen wäre. Von April 2006 bis Mitte Mai 2009 war der Kläger auch Mitglied des Gesamtbetriebsrats des Beklagten.
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In einem Protokoll vom 30. Dezember 2009 (Anlage B 34, Blatt 359 der Akten) heißt es u.a.:
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„Bis auf Widerruf werden … folgende Vergütung für von der Geschäftsleitung angeordnete Aufgaben genehmigt:
…
5) Maschinisten B.: 420,-€/Monat Vergütung für die wachfreie Zeit/Rufbereitschaft.“
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Mit Schreiben vom 15. September 2009 (Anlage K1, Blatt 3 der Akten) welches dem Kläger an diesem Tag auch zuging, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum gleichen Tag. Die Kündigung wird gestützt auf Unregelmäßigkeiten in der Tätigkeit des Klägers als Wacheinteiler. Über die Wirksamkeit dieser Kündigung und wegen weiterer Zahlungsansprüche führen die Parteien einen weiteren Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Hamburg zum Az. S 1 Ca 17/10.
Randnummer13
Gemäß der Abrechnung September 2009 zahlte der Beklagte unter der Lohnart 7002 E Zusatzheuer einen Betrag von 1.066,59 EUR brutto an den Kläger. In der Abrechnung heißt es u.a.:
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„Unter der Lohnart 7002 werden die Urlaubsbezüge geführt.“
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Mit seiner Klage im vorliegenden Verfahren, die beim Arbeitsgericht Hamburg am 27. Mai 2009 einging, begehrt der Kläger seine Weiterbeschäftigung als Wacheinteiler. Er hat seine Klage um folgende Zahlungsansprüche erweitert:
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- Klagerweiterung vom 28. Juli 2009:
9.908,- EUR brutto;
- Klagerweiterung vom 29. September 2009:
4.441,32 EUR brutto;
- Klagerweiterung vom 20. Oktober 2009:
1.108,37 EUR brutto.
Randnummer17
Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2009 hat der Kläger seine Klage in Höhe von 822,- EUR brutto zurückgenommen hinsichtlich der Vergütung von Rufbereitschaft und Überstunden im Zeitraum vom 1. bis 15. September 2009.
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Der Kläger trägt vor, eine Zuweisung der Tätigkeit als Wacheinteiler an ihn sei nicht im Wege der Ausübung des Direktionsrechts möglich und auch nicht erfolgt. Demgemäß könne diese Aufgabe auch nicht einseitig durch den Beklagten wieder entzogen werden.
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Er habe zu Beginn seiner Tätigkeit von dem vorherigen Wacheinteiler W. keinerlei schriftliche Unterlagen erhalten. Er sei zunächst damit beschäftigt gewesen, alles neu anzulegen, insbesondere Excel-Tabellen zu erstellen. Hierfür seien schon im Dezember 2006 mit Zustimmung der Geschäftsleitung erhebliche Überstunden angefallen. Die von ihm angefertigten Tabellen seien zur Umsetzung des Arbeitsauftrages des Beklagten, dass die Boote rund um die Uhr besetzt sein müssten, erforderlich und effizient. Anlässlich diverser Gespräche sei von Seiten des Beklagten darauf hingewiesen worden, dass es keine gesonderte Vergütung für die Tätigkeit als Wacheinteiler gebe, sondern die dadurch anfallenden Überstunden vergütet würden und in die Gesamtjahresarbeitszeit des Klägers einfließen sollten. Auf seine Frage, wie viel Zeitaufwand denn anfallen könne oder würde, habe er keine klare Antwort von der Geschäftsleitung erhalten. Hinsichtlich des Umfangs seiner Tätigkeit als Wacheinteiler und Betriebsrat in der Zeit von 2006 bis September 2009 im Einzelnen verweist der Kläger auf die von ihm erstellte Gesamtaufstellung (Anlage K 18, Blatt 328 bis 411 der Akten).
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Er, der Kläger, habe neben seiner Tätigkeit als Wacheinteiler noch weitere, hiervon unabhängige Tätigkeiten ausgeführt, u.a. Kontrolle der Gesundheitskarten der Mitarbeiter, Organisation der Besatzung und sonstige Detailorganisation bei Werftzeiten für die Schiffe.
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Zu Beginn des Jahres 2008 hätten sich die Parteien darauf verständigt, dass die im Jahre 2007 aufgelaufenen Überstunden in einem Umfang von ca. 700 Stunden Schritt für Schritt im Jahre 2008 ausbezahlt werden sollten. Dies sei auch entsprechend geschehen, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Am 12. Januar 2009 sei im Büro von Herrn S. zwischen dem Kläger und der Firmenleitung des Beklagten in Anwesenheit von Herrn B1 wiederum vereinbart worden, dass die restlichen ca. 500 Überstunden aus 2008 mit jeweils 50 Überstunden pro Monat im Jahr 2009 abgegolten würden. Offen seien ausweislich der Jahresstundenübersicht für 2008 (Seite 20 des Schriftsatzes des Klägers vom 29. September 2009, Blatt 82 der Akten) für das Jahr 2008 noch 497,9 Überstunden. Eine Überstunde sei mit einem Satz von 24,88 EUR zu vergüten. Dies ergebe sich aus Grundheuer von 3.311,- EUR brutto geteilt durch 173 Stunden mal Erhöhungsfaktor 1,3.
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Es sei stets auf der Basis von Jahresarbeitszeiten abgerechnet worden. Bis zum 31. August 2008 sei auf Basis einer 40-Stunden-Woche abgerechnet worden. Sofern außer der reinen Schiffsführer- oder Matrosentätigkeit noch weitere Tätigkeiten für den Beklagten angefallen seien, wie als Betriebsrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Store-Keeper, Zeugwart oder auch Wacheinteiler, seien diese Stunden gesondert erfasst und in die Lohnerfassungsbögen übertragen worden. Die Sonderzettel über die mit den genannten Tätigkeiten geleisteten Stunden seien beim Wacheinteiler verblieben, dies sei der Geschäftsleitung bekannt gewesen. Erst zu Beginn des Jahres 2009 habe die Geschäftsleitung mündlich angeordnet, dass die Sonderzettel mit abgegeben werden sollten. In den jeweiligen Monatsabrechnungen seien die erbrachten Gesamtstundenzahlen dokumentiert. Einzelne Stunden seien addiert und zu einem anderen Zeitpunkt als tatsächlich geleistet im Lohnerfassungsbogen eingetragen. Ab dem 1. September 2008 sei aufgrund einer tariflichen Änderung eine Jahresarbeitszeit von 1568 Stunden festgeschrieben worden. Diese Änderung sei erst ab Januar 2009 rückwirkend umgesetzt worden. Dies habe einen erheblichen Aufwand an erforderlichen Rückrechnungen verursacht.
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Anfallende Pausen seien dafür vorgesehen, dass entsprechend ausgeruht werde, damit anschließend die Arbeit wieder konzentriert durchgeführt werden könne. In dieser Zeit habe er die Aufgaben eines Wacheinteilers nicht erfüllen können.
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Er sei seit Beginn seiner Tätigkeit von seinen Kollegen wegen sämtlicher Notfälle, Einzelfälle und Änderungswünsche ständig privat angerufen worden, so dass er ständig habe in Bereitschaft sein müssen. Es sei vereinbart worden, dass eine Rufbereitschaft für ihn als Wacheinteiler eingerichtet werde und er 24 Stunden Rufbereitschaft haben solle. Im November / Dezember 2007 sei vereinbart worden, dass die Rufbereitschaft vergütet werden solle. Vereinbart worden sei, dass auf der Basis der Rufbereitschaft für Maschinisten bis maximal 200 Rufbereitschaftsstunden pro Monat abgerechnet würden. Der Stundensatz habe sich zunächst auf 1,28 EUR und für die Zeit ab Oktober 2008 auf 2,27 EUR und ab November 2008 auf 2,39 EUR pro Stunden belaufen. Entsprechend sei eine Bezahlung an ihn erfolgt, z.B. für Dezember 2007 für 168 Rufbereitschaftsstunden ein Betrag von 215,04 EUR brutto. In den letzten 6 Monaten vor Einstellung der Zahlung für die Tätigkeit als Wacheinteiler ab April 2009 habe er durchschnittlich 400,- EUR monatlich erhalten. Für die Zeit ab April 2009 stehe ihm für die zu Unrecht entzogene Wacheinteilertätigkeit ein Betrag von 400,- EUR monatlich zu.
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Für seinen Urlaub vom 18. Juni bis 1. Juli 2009 stehe ihm ein Betrag von 192,75 EUR täglich zu, mithin 2.698,50 EUR, der Beklagte habe nur 1.545,18 EUR gezahlt, so dass ein Rest von 1.153,32 EUR verbleibe. Hinsichtlich der Berechnung des Tagessatzes wird auf S. 25 des Schriftsatzes des Klägers vom 29. September 2009 (Blatt 87 der Akten) Bezug genommen. Für den Urlaub vom 22. August bis 13. September 2009 stehe ihm ein Betrag von 158,56 EUR täglich zu, mithin 3.646,88 EUR, der Beklagte habe nur 2.538,51 EUR gezahlt, so dass ein Rest von 1.108,37 EUR verbleibe. Hinsichtlich der Berechnung des Tagessatzes wird auf S. 2 des Schriftsatzes des Klägers vom 20. Oktober 2009 (Blatt 110 der Akten) verwiesen.
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Der Kläger beantragt unter Änderung des Antrages zu 1. aus der Klage und nachdem er weitergehende Klaganträge zurückgenommen hat,
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1. den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Aufgabe des Wacheinteilers wieder zuzuweisen;
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2. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger das für die Durchführung seiner Aufgabe als Wacheinteiler zustehende Diensthandy und den Laptop herauszugeben;
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3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 9.908,00 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über Basiszins seit dem 1. August 2009 zu zahlen;
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4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag zu zahlen in Höhe von 2.797,32 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über Basiszins seit dem 1. Oktober 2009;
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5. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine Urlaubsbezahlung zu leisten in Höhe von 41,78 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszins seit dem 1. Oktober 2009.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte trägt vor, es sei durch die Außenstelle C. kraft abgeleiteten Direktionsrechts bestimmt worden, wer die Wach- bzw. Schichteinteilung vornehmen solle. Das Amt des Wacheinteilers könne vom betreffenden Mitarbeiter sanktionslos niedergelegt, aber auch durch den Arbeitgeber einseitig wieder entzogen werden. Zwei Mitarbeiter, die zunächst bereit gewesen seien, das Amt des Wacheinteilers zu übernehmen, hätten aufgrund von Äußerungen des Klägers in seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzender hiervon Abstand genommen. Der Kläger sie zunächst nur vorübergehend zum Wacheinteiler bestimmt worden. Dem habe er auch nur zugestimmt.
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Dem Kläger sei erklärt worden, dass sein Vorgänger die Wacheinteilungen in der Regel während der Schichten als Schiffsführer vorgenommen habe. Dies sei auch möglich. Wenn z.B. ein Jahreswachplan habe erstellt werden müssen, so habe er außerdem eine Schicht (12 Stunden) frei bekommen. Mit dem Kläger sei unter dem 12. März 2007 in H. vereinbart worden, dass er pro Monat 3 Schichten frei machen könne, falls dies nicht ausreiche, maximal 4 Schichten. Der Kläger hätte, wenn er eine angemessene Zeit für die Betriebsratstätigkeit angesetzt hätte, dann noch 6 bis 8 Schichten fahren können, ohne Überstunden leisten zu müssen. Tatsächlich sei der Kläger häufig nur 3 oder 4, mal auch 5 Schichten im Monat gefahren und habe trotzdem eine Vielzahl an Überstunden aufgebaut. Die geltend gemachten Überstunden seien weder im vorgetragenen Umfang geleistet noch erforderlich oder vom Beklagten angeordnet, veranlasst oder geduldet oder gebilligt worden. Dem Kläger seien Überstunden aus 2008 vergütet worden, ohne dass er diese jemals nachgewiesen hätte.
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Die Rufbereitschaft sei an sich schon mit der Zahlung der normalen Heuer abgegolten. Als Entgelt für Rufbereitschaft seien ab Dezember 2007 180,- EUR monatlich vereinbart worden. Irrtümlich seien dem Kläger darüber hinaus die von ihm abgerechneten Rufbereitschaftsstunden vergütet worden. Vorsorglich erkläre er, der Beklagte, die Aufrechnung hinsichtlich möglicherweise dem Kläger noch zustehender Beträge mit u.a. monatlichen Beträgen für Rufbereitschaft, die 180,- EUR überschreiten würden. In die Korrektheit der Abrechnungen des Klägers sei großes Vertrauen gesetzt worden, so dass die Zahlungen entsprechend den Abrechnungen des Klägers durch die bearbeitenden Mitarbeiterinnen des Beklagten veranlasst worden seien.
Randnummer37
Die vom Kläger vorgelegten Heuerabrechnungen seien von ihm, dem Beklagten, lediglich auf Plausibilität und Rechenfehler überprüft worden.
Randnummer38
Der Kläger habe Urlaub gehabt vom 18.6. bis 1.7.2009 und vom 24.8. bis 13.9.2009. Zahlungsansprüche bestünden insoweit nicht mehr.
Randnummer39
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen, sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Randnummer40
Die Klage ist vor dem Arbeitsgericht und im Übrigen zulässig und teilweise auch begründet. Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt kurz zusammen gefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG):
I.
Randnummer41
Der Kläger hat weiterhin einen Anspruch gegen den Beklagten, als Wacheinteiler beschäftigt zu werden. Ihm sind demzufolge auch die zur Ausübung dieser Aufgabe zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel, und zwar Diensthandy und Laptop zu überlassen. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob der Kläger, wovon er ausgeht, von der Aufgabe der Wacheinteilung nur einvernehmlich wieder entbunden werden konnte, oder, wie der Beklagte meint, eine Abberufung im Wege einseitiger arbeitgeberseitiger Anordnung – wohl durch Ausübung des sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Direktionsrechts – möglich sei. Denn dem Kläger ist die Aufgabe bislang schon deshalb nicht wirksam entzogen worden, weil hierzu die Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG erforderlich ist, diese jedoch nicht vorliegt. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber vor einer Versetzung in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmern den Betriebsrat zu unterrichten und dessen Zustimmung einzuholen. Unstreitig hat der Beklagte ein entsprechendes Zustimmungsverfahren nicht eingeleitet.
Randnummer42
Unabhängig davon, mit welchen individualrechtlichen Mitteln ein Entzug der Arbeitsaufgabe des Wacheinteilers erfolgen soll, handelt es sich aus betriebsverfassungsrechtlicher Sicht um eine Versetzung gemäß § 95 Abs. 3 BetrVG. Nach der Legaldefinition in § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG liegt eine Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne in der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die entweder die Dauer eines Monats überschreitet oder mit einer erheblichen Änderung der Arbeitsumstände einhergeht. Unter Arbeitsbereich ist der konkrete Arbeitsplatz einschließlich seiner Beziehungen zur betrieblichen Umgebung in räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht zu verstehen (BAG vom 2. April 1996, AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 34; vom 23. November 1993, BAGE 75, 97; vom 19. Februar 1991, AP Nr. 25 zu § 95 BetrVG 1972). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs vor, wenn der Gegenstand der geschuldeten Arbeitsleistung, also der Inhalt der Arbeitsaufgabe ein anderer wird und sich das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert (BAG vom 11. September 2001, EzA § 95 BetrVG 1972 Nr. 34; BAG vom 19. Februar 1991, AP Nr. 25 zu § 95 BetrVG 1972). In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die angeordnete Maßnahme dem Arbeitnehmer gegenüber individualrechtlich zulässig, also vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist (BAG vom 2. April 1996, AP Nr. 34 zu § 95 BetrVG 1972). Ob ein anderer Tätigkeitsbereich zugewiesen wurde, beurteilt sich ausschließlich nach den tatsächlichen Verhältnissen im Betrieb. Die Veränderung muss so erheblich sein, dass sich das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers dadurch ändert (vgl. BAG vom 23. November 1993, AP Nr. 33 zu § 95 BetrVG 1972, vom 16. Juli 1991, AP Nr. 28 zu § 95 BetrVG 1972 sowie vom 19. Februar 1991, AP Nr. 25 zu § 95 BetrVG 1972). Dabei kann eine mitbestimmungspflichtige Versetzung durch Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs auch darin bestehen, dass dem Arbeitnehmer ein wesentlicher Teil seiner Aufgaben entzogen wird (BAG vom 2. April 1996, AP Nr. 34 zu § 95 BetrVG 1972).
Randnummer43
Vorliegend führt die Entziehung der Aufgabe der Wacheinteilung dazu, dass dem Kläger ein in diesem Sinne neuer Arbeitsbereich zugewiesen wird. Zwar sollte der Kläger nach wie vor als Schiffsführer tätig sein, allerdings wurde ihm mit der Wacheinteilung ein quantitativ bedeutsamer Teil seiner Tätigkeit entzogen. Nach dem Vorbringen des Beklagten, der davon ausgeht, 3 bis 4 Schichten monatlich hätten für diese Aufgabe ausreichen sollen und der Kläger habe dann, bei angemessener Zeit für Betriebsratstätigkeit, ohne dass dies zeitlich näher bestimmt worden wäre, noch 6 bis 8 Schichten fahren können, ohne Überstunden leisten zu müssen, macht der entzogene Teil jedenfalls 20 % der Gesamtaufgabe des Klägers aus. Dabei handelt es sich um einen quantitativ erheblichen Teil. Auch die erforderliche qualitative Änderung der Gesamtaufgabe liegt hier vor. Angesichts der mit der Wacheinteileraufgabe verbundenen Einteilungs- und Weisungsbefugnis gegenüber den anderen Mitarbeitern führt die Entziehung der Teilaufgabe Wacheinteilung dazu, dass die Tätigkeit insgesamt als eine andere anzusehen ist, es wird ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen. Dies soll auch für länger als einen Monat erfolgen, da dem Kläger die Aufgabe dauerhaft entzogen werden soll.
II.
Randnummer44
Der Kläger kann von dem Beklagten die Zahlung von 4.463,50 EUR brutto nebst Zinsen verlangen. Dabei handelt es sich um 3.923,50 EUR brutto als Vergütung für Überstunden aus 2008 und 540,- EUR für Rufbereitschaft. Der weitergehend mit dem Antrag zu 3) (Zahlungsantrag aus dem Schriftsatz vom 28. Juli 2009) geltend gemachte Zahlungsanspruch besteht dagegen nicht.
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