Rechtsprechung / Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen / 2011

Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen Urteil vom 21.01.2011 – 1 AGH 75/10

ECLI:DE:AWGHNRW:2011:0121.1AGH75.10.00

BerufsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.Der Gegenstandswert wird auf € 50.000,00 festgsetzt.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2011-01-21/1-agh-75-10#rd_2

Der Kläger ist seit 1989 als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2011-01-21/1-agh-75-10#rd_3

Mit Schreiben der Beklagten vom 15.03.2010 wurde er aufgefordert, zu seinen Vermögensverhältnissen Stellung zu nehmen. Dabei verwies die Beklagte darauf, dass nach ihren Kenntnissen eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen den Kläger anhängig sei.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2011-01-21/1-agh-75-10#rd_4

Dabei handelte es sich um die Vollstreckung der Vermögenshaftpflichtversicherung des Klägers (W2 AG, Köln) in Höhe von € 2.165,49.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2011-01-21/1-agh-75-10#rd_5

Mit Schreiben vom 29.03.2010 erklärte der Kläger, sein Büro sei regelmäßig besetzt, von einem Vollstreckungsversuch wisse er nichts. Im Übrigen sei die Angelegenheit "erledigt".

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2011-01-21/1-agh-75-10#rd_6

Mit weiterem Schreiben vom 09.04.2010 forderte die Beklagte vom Kläger die Übersendung eines Zahlungsnachweises und begehrte die Beantwortung eines von ihr übermittelten Fragenkatalogs hinsichtlich der Vermögensverhältnisse des Klägers.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2011-01-21/1-agh-75-10#rd_7

Mit Schreiben vom 20.04.2010 antwortete der Kläger und teilte mit, dass er davon ausgehe, den Nachweis der Erledigung der Zwangsvollstreckung bis zum 11.05.2010 erbringen zu dürfen. Er könne im Übrigen allerdings versichern, dass die Vollstreckung erledigt sei. Andere Zahlungsrückstände bestünden nicht, insoweit würde er auch die Steuerbescheide für 2007 und 2008 übersenden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2011-01-21/1-agh-75-10#rd_8

Mit weiterem Schreiben vom 20.05.2010 setzte die Beklagte dem Kläger eine weitere Frist für die Übersendung des Nachweises, nachdem sie bis zu diesem Zeitpunkt einen Zahlungsnachweis nicht erhalten hatte.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2011-01-21/1-agh-75-10#rd_9

Als auch hierauf keine Reaktion des Klägers erfolgte, setzte die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 27.05.2010 eine nochmalige Frist zum 08.06.2010, woraufhin der Kläger mit Schreiben vom 16.06.2010 mitteilte, die Gläubigerin habe bislang den Titel nicht zur Verfügung gestellt, so dass es ihm nicht möglich sei, die Beendigung der Zwangsvollstreckung nachzuweisen. Mit gleicher Post habe er den für ihn zuständigen Gerichtsvollzieher angeschrieben und um Bestätigung gebeten, dass keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn anhängig seien.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2011-01-21/1-agh-75-10#rd_10

Da diesem Schreiben das von dem Kläger in Bezug genommene Schreiben an den Gerichtsvollzieher nicht beigelegt war, setzte die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 29.06.2010 dem Kläger eine letzte Frist zur Vorlage des Nachweises für die Beendigung der Zwangsvollstreckung bis zum 06.07.2010.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2011-01-21/1-agh-75-10#rd_11

Als auch diese Frist vom Kläger nicht eingehalten wurde, erließ die Beklagte den streitgegenständlichen Widerrufsbescheid vom 09.07.2010 unter Hinweis auf die Zwangsvollstreckungsmaßnahme der W2 AG.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2011-01-21/1-agh-75-10#rd_12

Der Widerrufsbescheid ist dem Kläger unter dem 15.07.2010 zugestellt worden.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2011-01-21/1-agh-75-10#rd_13

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage vom 16.08.2010 (Montag), die am gleichen Tage beim Anwaltsgerichtshof einging.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2011-01-21/1-agh-75-10#rd_14

Der Kläger wendet sich gegen den Widerrufsbescheid mit der Begründung, er lebe nicht in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnissen. Trotz der üblichen Hinweise des Senates hat der Kläger zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keinerlei Angaben gemacht, insbesondere auch bis zur mündlichen Verhandlung keinen Beleg bezüglich der Zahlung an die W2 AG zu den Akten bzw. eine Bestätigung des Gerichtsvollziehers, wonach Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger nicht anhängig seien, gereicht.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2011-01-21/1-agh-75-10#rd_15

Vielmehr wurden dann noch nachstehende Vorgänge bekannt:

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2011-01-21/1-agh-75-10#rd_16

Unter dem 24.03.2010 haben die Rechtsanwälte E, N & Partner Klage gegen den Kläger wegen eines ausstehenden anwaltlichen Honorars in Höhe von € 602,74 erhoben.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2011-01-21/1-agh-75-10#rd_17

Mit Datum vom 09.06.2010 haben die Rechtsanwälte N 2 Klage gegen den Kläger auf Zahlung eines anwaltlichen Honorars in Höhe von € 221,25 erhoben.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2011-01-21/1-agh-75-10#rd_18

Mit Datum vom 12.07.2010 hat der Steuerberater M im Urkundsprozess eine Forderung in Höhe von € 5.794,19 beim Landgericht Hagen geltend gemacht.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2011-01-21/1-agh-75-10#rd_19

Der Kläger hat beantragt,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2011-01-21/1-agh-75-10#rd_20

die Widerrufsverfügung der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm vom 09.07.2010, zugestellt am 15.07.2010, wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe§

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2011-01-21/1-agh-75-10#rd_24

Die Anfechtungsfrage (§§ 42 VwGO, 112 I, 112c I BRAO) des Klägers gegen den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 09.07.2010 ist zulässig und insbesondere fristgerecht gestellt.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2011-01-21/1-agh-75-10#rd_25

Hierzu bedarf es keines Vorverfahrens (§§ 68 I Satz 2 VwGO, 6 AGVwGO NW).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2011-01-21/1-agh-75-10#rd_26

Die Klage ist aber unbegründet, da die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht widerrufen hat.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2011-01-21/1-agh-75-10#rd_27

Gemäß § 14 II Nr. 7 BRAO hat dies zu geschehen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet werden.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2011-01-21/1-agh-75-10#rd_28

Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2011-01-21/1-agh-75-10#rd_29

Gemäß § 14 II Nr. 7 BRAO wird dies vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2011-01-21/1-agh-75-10#rd_30

Der Kläger war zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides nicht in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, jedoch war im Frühjahr 2010 gegen den Kläger eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme anhängig, die darüber hinaus eine Forderung seiner Vermögenshaftpflichtversicherung betraf und die auch nicht unerheblich war.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2011-01-21/1-agh-75-10#rd_31

Bereits aus der Tatsache, dass es wegen dieser Forderung aus einer offensichtlichen Nichtbedienung der Vermögenshaftpflichtversicherung des Klägers eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme resultierte, zeigt, dass der Kläger in ungeordnete finanzielle Verhältnisse geraten war. Ansonsten hätte er die Versicherungsprämie vor Titulierung, zumindest jedoch vor der Einleitung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gezahlt.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2011-01-21/1-agh-75-10#rd_32

Hinzu kommt jedoch, dass der Kläger trotz vielfacher Aufforderungen der Beklagten weder bis zum Erlass des Widerrufsbescheides noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung einen Nachweis des Ausgleiches der Forderung der W AG vorgelegt hat bzw. hat vorgelegen können, so dass die Beklagte zu Recht von ungeordneten finanziellen Verhältnissen des Klägers ausgegangen ist und ausgehen durfte, so dass der Widerspruchsbescheid insoweit zu Recht ergangen ist.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2011-01-21/1-agh-75-10#rd_33

Insoweit ist ein Vermögensverfall nach wie vor positiv festzustellen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2011-01-21/1-agh-75-10#rd_34

Hinzukommt, dass die weiter bekannt gewordenen Klagen verschiedener Anwälte und Steuerberater auf Zahlung von Honorar anschaulich zeigen, dass der Kläger nicht in der Lage ist, seine finanziellen Verbindlichkeiten zu begleichen, bis hin zu Kleinstforderungen von € 221,25. Da der Beklagte auch im laufenden Verfahren keinerlei Ausführungen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht hat, kann auch nicht von einer etwaigen nachträglichen Konsolidierung des Klägers ausgegangen werden, selbst wenn man unterstellen würde, dass er die Forderung der W AG bezahlt hätte.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2011-01-21/1-agh-75-10#rd_35

Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer möglichen Gefährdung der Interessen Rechtsuchender. Anhaltspunkte dafür, dass dies hier ausnahmsweise nicht der Fall ist, bestehen nicht.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2011-01-21/1-agh-75-10#rd_36

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 I VwGO.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2011-01-21/1-agh-75-10#rd_37

Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2011-01-21/1-agh-75-10#rd_38

Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2011-01-21/1-agh-75-10#rd_41

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2011-01-21/1-agh-75-10#rd_42

Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2011-01-21/1-agh-75-10#rd_43

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichthof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2011-01-21/1-agh-75-10#rd_44

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2011-01-21/1-agh-75-10#rd_45

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2011-01-21/1-agh-75-10#rd_46

die Rechtssache besondere, tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2011-01-21/1-agh-75-10#rd_47

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2011-01-21/1-agh-75-10#rd_48

das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2011-01-21/1-agh-75-10#rd_49

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2011-01-21/1-agh-75-10#rd_50

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Prozessbevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2011-01-21/1-agh-75-10#rd_51

Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.