Rechtsprechung / AG Stadthagen / 2005

AG Stadthagen Urteil vom 16.02.2005 – 41 C 88/04 (II)

ZivilrechtNiedersachsenVolltext

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Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird auf 1.566,00 € festgesetzt.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stadthagen/2005-02-16/41-c-88-04-ii#rd_1

Die Klägerin nimmt die Beklagte, die in G. die Gaststätte „F.“ betreibt, aus einem Vertrag über eine Werbeanzeige „im Aushangplan G.“ in Anspruch.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stadthagen/2005-02-16/41-c-88-04-ii#rd_2

Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die Ablichtung des Auftrags vom 02.07.2003 (Bl. 6 d. A.) Bezug genommen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stadthagen/2005-02-16/41-c-88-04-ii#rd_3

Die Klägerin beantragt,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stadthagen/2005-02-16/41-c-88-04-ii#rd_4

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.566,00 € nebst Zinsen in Höhe von für das Jahr 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2003 zu zahlen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stadthagen/2005-02-16/41-c-88-04-ii#rd_5

Die Beklagte beantragt,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stadthagen/2005-02-16/41-c-88-04-ii#rd_6

die Klage abzuweisen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stadthagen/2005-02-16/41-c-88-04-ii#rd_7

Sie wendet ein, der Vertragspreis liege um das Doppelte über dem anderer Anbieter, darum habe sie ihn gekündigt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stadthagen/2005-02-16/41-c-88-04-ii#rd_8

Überdies sei die Kartografie des Aushangplans fehlerhaft, so dass etwa die Stadt G. die Pläne im Keller eingelagert habe. 25 an die Polizeiinspektion H.-Land gelieferte Pläne hingen in Büros von Sachbearbeitern, so dass sie der Öffentlichkeit gar nicht zugänglich seien. Die Klägerin habe ihre Leistung daher nicht ordnungsgemäß erbracht.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stadthagen/2005-02-16/41-c-88-04-ii#rd_9

Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stadthagen/2005-02-16/41-c-88-04-ii#rd_10

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stadthagen/2005-02-16/41-c-88-04-ii#rd_11

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen vertraglichen Anspruch.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stadthagen/2005-02-16/41-c-88-04-ii#rd_12

Insoweit kann dahinstehen, ob die Beklagte berechtigt war, den Werbevertrag zu kündigen, ob die Kartografie fehlerhaft war und insbesondere, ob und wie viele Aushangpläne tatsächlich an welchen Orten aushängen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stadthagen/2005-02-16/41-c-88-04-ii#rd_13

Es fehlt nämlich schon an einem wirksamen Angebot eines Werbevertrages, für dessen Erfüllung die Beklagte einzustehen hätte.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stadthagen/2005-02-16/41-c-88-04-ii#rd_14

Verträge über die Veröffentlichung und Verbreitung von Anzeigen sind Werkverträge (BGH, NJW 1984, 2406). Zu einem hinreichend bestimmten Angebot gehören somit die Leistungsbeschreibung („Herstellung des versprochenen Werks“, § 631 Abs. 1 BGB) und die Vergütung. Vorliegend ist die Vergütung bestimmt, die Leistung der Klägerin aber nicht hinreichend.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stadthagen/2005-02-16/41-c-88-04-ii#rd_15

Zwar kann dem vorgelegten Auftrag vom 02.07.2003 entnommen werden, dass ein Aushangplan „G.“ erstellt werden und darauf die Anzeige der Gaststätte in bestimmter Größe und von der Beklagten noch zu bestimmender Gestaltung erscheinen soll.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stadthagen/2005-02-16/41-c-88-04-ii#rd_16

Damit allein macht man aber keine Werbung. Die wesentliche Leistung der Werbeunternehmerin ist vielmehr die Verbreitung des Inserats (Rath/Glawatz, Das Recht der Anzeige, 2. Aufl. 1995, Rn. 147). Hierzu enthält die vorgelegte Vertragsurkunde keinerlei die Klägerin gegenüber der Beklagten bindende Vereinbarung. Selbst wenn beim Vertragsschluss das von der Klägerin als Produktdatenblatt bezeichnete Schriftstück, das sie als Anlage zum Schriftsatz vom 21.07.2004 zur Akte gereicht hat (Bl. 43 d. A.) vorgelegen haben sollte, ergibt sich aus dieser nicht mehr als beispielhaften Aufzählung von Stellen, an denen der Plan ausgehängt werden könnte, kein Anspruch der Beklagten auf einen Aushang an einem bestimmten Ort.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stadthagen/2005-02-16/41-c-88-04-ii#rd_17

Die Klägerin hat hierzu die Meinung vertreten, es sei Vertragsinhalt, dass die Pläne bei den genannten Stellen verteilt werden sollten, sofern sie in G. existieren. Wenn das so ist, hätte die Klägerin den Vertrag nicht erfüllt und die Klage wäre deshalb abzuweisen. Denn es gibt in G. Anwälte und Sparkassen. Kein einziger Anwalt und keine Sparkasse findet sich in der umfänglichen Verteilerliste Bl. 47 ff. d. A.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stadthagen/2005-02-16/41-c-88-04-ii#rd_18

Selbst wenn das vorliegende Vertragsangebot dahin ausgelegt werden könnte, dass die Verteilung der Faltpläne durch die Anzeigenkunden erfolgen soll, würde die Klägerin damit ihrer Verpflichtung zur Verbreitung der Werbeanzeige nicht genügen. Sie hat nicht vorgetragen und es ist auch nicht aus dem vorliegenden Vertragsformular ersichtlich, dass sie ihre Anzeigenkunden verpflichtet hätte, die erhaltenen Faltpläne werbewirksam feilzuhalten. Mit anderen Worten hinge im Streitfall der Werbeerfolg für die Beklagte ausschließlich vom good will der anderen Anzeigenkunden der Klägerin ab. Damit erbringt aber die Klägerin keine Verbreitungsleistung.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stadthagen/2005-02-16/41-c-88-04-ii#rd_19

Es ist schließlich nicht aus dem Auftragsformular ersichtlich, dass der Klägerin gemäß § 315 BGB die nähere Bestimmung der von ihr zu erbringenden Leistung vorbehalten sein soll. Individuelle Abreden hierzu werden von der Klägerin auch nicht behauptet.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stadthagen/2005-02-16/41-c-88-04-ii#rd_20

2. Außervertragliche Ansprüche der Klägerin sind nicht feststellbar.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stadthagen/2005-02-16/41-c-88-04-ii#rd_21

Zu ihr (eventuell) nach den §§ 683, 670 BGB von der Beklagten zu ersetzenden Aufwendungen hat die Klägerin, trotz des gerichtlichen Hinweises, dass vertragliche Ansprüche nicht bestehen, keinen Vortrag gehalten.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stadthagen/2005-02-16/41-c-88-04-ii#rd_22

Daran scheitern auch Ansprüche der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung, denn auch zum wirtschaftlichen Wert der von der Klägerin erbrachten Druckleistung fehlt jedweder Vortrag.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stadthagen/2005-02-16/41-c-88-04-ii#rd_23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf den Vorschriften der §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO und die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO.