Rechtsprechung / AG Remscheid / 2008

AG Remscheid Urteil vom 11.12.2008 – 7 C 148/08

ECLI:DE:AGRS:2008:1211.7C148.08.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstre­ckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten selbst Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-remscheid/2008-12-11/7-c-148-08#rd_2

Der Kläger macht Steuerberaterhonoraransprüche geltend.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-remscheid/2008-12-11/7-c-148-08#rd_3

Die Beklagten bildeten eine Grundstücksgemeinschaft, die vom Kläger steuerlich bera­ten wurde. So fertigte der Kläger für die Jahre 1999 und 2000 die Erklärungen zu ge­sonderten Feststellungen der Einkünfte, die Umsatzsteuerjahreserklärungen, die Ein­nahmenüberschussrechnungen aus Vermietung und Verpachtung und erbrachte die entsprechenden Vorarbeiten. Hierüber verhalten sich die Rechnungen des Klägers vom 30.12.2003 (Blatt 20 ff. d.GA.) über                                                               2.941,02 €

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-remscheid/2008-12-11/7-c-148-08#rd_4

und (Blatt 22 ff. d. GA.) über                                                        1.881,94 €.

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Hierauf wurde eine Zahlung geleistet in Höhe von                          -    47,82 €

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Klageforderung                                                                           4.775,14 €.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-remscheid/2008-12-11/7-c-148-08#rd_7

Der Kläger behauptet, die Rechnung vom 30.12.2003 sei erst am Folgetag in den Post­versand gegeben worden, so dass eine Zustellung der Rechnungen erst in den ersten Tagen des Jahres 2004 erfolgt sei.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-remscheid/2008-12-11/7-c-148-08#rd_8

Sodann ist der Kläger der Auffassung, vorliegend sei die Verjährungsfrist länger als nur 6 Monate gehemmt worden entsprechend § 204 Abs. 2 BGB, da dem Kläger bekannt war, dass sich die Beklagten in finanziellen Problemen befinden. Insbesondere sei der Kläger berechtigt gewesen, zunächst Ermittlungen anzustellen, ob die Durchführung des Klageverfahrens wirtschaftlich tatsächlich sinnvoll sein könnte.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-remscheid/2008-12-11/7-c-148-08#rd_9

Mit Schriftsatz vom 31.07.2008 hat der Kläger die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage zurückgenommen, da dieser sich in Insolvenz befindet.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-remscheid/2008-12-11/7-c-148-08#rd_10

Der Kläger beantragt,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-remscheid/2008-12-11/7-c-148-08#rd_11

die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 4.775,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis­zinssatz seit dem 01.02.2004 zu zahlen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-remscheid/2008-12-11/7-c-148-08#rd_12

Die Beklagten beantragen,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-remscheid/2008-12-11/7-c-148-08#rd_14

Sie erheben die Einrede der Verjährung.

Entscheidungsgründe§

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-remscheid/2008-12-11/7-c-148-08#rd_16

Die Klage ist unbegründet.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-remscheid/2008-12-11/7-c-148-08#rd_17

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Schadenersatzansprüche gemäß den im Tatbestand näher bezeichneten Rechnungen vom 30.12.2003 nicht zu. Die Forderun­gen des Klägers sind verjährt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-remscheid/2008-12-11/7-c-148-08#rd_18

Gemäß § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre und beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Hierfür ist gemäß § 7 StBGebV darauf abzustellen, wann der Auftrag erledigt oder die Angelegen­heit beendet ist.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-remscheid/2008-12-11/7-c-148-08#rd_19

Der so maßgebliche Zeitpunkt für den Anlauf der Verjährungsfrist ist der 31.12.2003, denn der Kläger hat die seinen Forderungen zugrunde liegenden Aufträge im Jahre 2003, jedenfalls vor Erteilung der beiden Rechnungen vom 30.12.003 erledigt. Für die Frage, wann der Steuerberater seinen Auftrag erledigt, kommt es auf die Sichtweise des Mandanten an. Es ist insoweit abzustellen, auf sämtliche Tätigkeiten, die der Steu­erberater (aus Sicht des Mandanten) im Zusammenhang mit der Erledigung des Auftra­ges für den Mandanten zu erbringen hat. Die Erteilung der Rechnung gehört nicht dazu. Diese erteilt der Steuerberater vielmehr ausschließlich im eigenen Interesse und zwar in der Regel dann, wenn er zuvor alle anderen Aufgaben im Zusammenhang mit der Erle­digung des Auftrages erbracht hat. Auf den Zeitpunkt der Erteilung der Gebührenrech­nung oder gar den Zeitpunkt des Zuganges dieser Rechnung bei dem Mandanten kommt es dementsprechend nicht an (im Ergebnis ebenso: Wimmer, DStR 1996, 440 ff., 442; LG Saarbrücken, Urteil vom 22.02.2208, 13 S 5/08; OLG Hamm, Urteil vom 28.05.2004, 25 U 98/03).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-remscheid/2008-12-11/7-c-148-08#rd_20

Auch vorliegend ist davon auszugehen, dass der Kläger sämtliche Arbeiten im Zusam­menhang mit der Erledigung des Auftrages vor Erstellung seiner Rechnungen damit vor dem 30.12.2003 erbrachte. Die dreijährige Verjährungsfrist lief dementsprechend bis zum 31.12.2006.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-remscheid/2008-12-11/7-c-148-08#rd_21

Vor Ablauf der Verjährungsfrist wurde die Verjährung gehemmt durch den am 29.12.2006 beim Mahngericht eingegangenen Antrag auf Erlass des Mahnbescheides, der den Beklagten unter dem 09.01.2007 zugestellt wurde (§ 204 Abs. 1 BGB). Aller­dings endete die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB sechs Monate nachdem das Verfahren in Stillstand geraten war. Das vorliegende Verfahren geriet in Stillstand am 19.01.2007. Das ist der Zeitpunkt des Zahlungseinganges. Die sechsmonatige Hemmung dauerte bis zum 19.07.2007. Zu diesem Zeitpunkt ist Verjäh­rung eingetreten. Die nächste Hemmung der Verjährungsfrist konnte gem. § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB erst mit der Weiterbetreibung des Verfahrens eingreifen, das war der 27.06.2008, an dem die Abgabe an das Amtsgericht Remscheid erfolgte.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-remscheid/2008-12-11/7-c-148-08#rd_22

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, auch in der Zwischenzeit sei das Verfahren angesichts der schlechten wirtschaftlichen Situation der Beklagten gehemmt gewesen. Einen derartigen Hemmungstatbestand sieht das Gesetz nicht vor. Entsprechendes gilt für die weitere Einwendung des Klägers, er sei entsprechend § 204 Abs. 2 BGB be­rechtigt gewesen, zunächst Ermittlungen anzustellen, ob die Durchführung des Klage­verfahrens wirtschaftlich tatsächlich sinnvoll sein könnte. Auch dieser Rechtsauffassung findet im Gesetzeswortlaut keinerlei Stütze. Im Übrigen hat der Kläger nicht vorgetra­gen, dass und welche Ermittlungen er tatsächlich wann und wie angestellt haben will.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-remscheid/2008-12-11/7-c-148-08#rd_23

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Honoraransprüche spätes­tens am 19.07.2007 verjährt sind.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-remscheid/2008-12-11/7-c-148-08#rd_24

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-remscheid/2008-12-11/7-c-148-08#rd_25

Streitwert: 4.775,14 EUR.