Rechtsprechung / AG Paderborn / 2019

AG Paderborn Urteil vom 05.02.2019 – 51a C 182/17

ECLI:DE:AGPB1:2019:0205.51A.C182.17.00

VerkehrsrechtNordrhein-WestfalenVerkehrsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verkehrsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2019-02-05/51a-c-182-17#rd_2

Die Parteien streiten über weitere Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte, insbesondere um die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 950,- EUR, aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am … circa 10 km hinter dem Autobahndreieck A33/A44 bei Paderborn ereignete.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2019-02-05/51a-c-182-17#rd_3

Der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs fuhr an dem streitgegenständlichen Tag auf einen Porsche D auf, welcher dadurch wiederum auf das klägerische Fahrzeug geschoben wurde. Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die aus dem Verkehrsunfall entstandenen Schäden ist unstreitig.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2019-02-05/51a-c-182-17#rd_4

Durch den Unfall wurde der Kläger verletzt und musste sich vom 22. bis 23.04.2017 in die stationäre Behandlung des T in N begeben. Die Beklagte zahlte insoweit vorgerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 550,- EUR.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2019-02-05/51a-c-182-17#rd_5

Auf die Geltendmachung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 950,- EUR sowie materieller Schäden an der Kleidung des Klägers in Höhe von 200,- EUR erfolgte keine weitere Zahlung.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2019-02-05/51a-c-182-17#rd_6

Der Kläger behauptet, bei dem Unfall hochwertige Kleidung und zwar einen M Pullover zu einem Neuwert von 169,- EUR, ein M Oberhemd zu einem Neuwert von 109,- EUR sowie ein S T-Shirt zu einem Neuwert von 15,- EUR, getragen zu haben, welche durch den Unfall unbrauchbar beschädigt worden sei. Er behauptet, sämtliche Kleidungsstücke seien zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls ein halbes Jahr alt gewesen und hätten einen Zeitwert von 200,- EUR gehabt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2019-02-05/51a-c-182-17#rd_7

Der Kläger behauptet weiter, durch den Unfall eine HWS- und LWS-Distorsion sowie eine Thoraxprellung erlitten zu haben. Zudem sei er vom 22.04. bis 05.05.2017 arbeitsunfähig erkrankt gewesen und habe sich bis Ende Mai 2017 einer krankengymnastischen Behandlung unterziehen müssen. Der Kläger ist insoweit der Ansicht, die von ihm bei dem Unfall erlittenen Verletzungen rechtfertigten – auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass durch den Unfall der geplante Urlaub des Klägers und seiner Lebensgefährtin ausfallen musste – ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 1.500,- EUR.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2019-02-05/51a-c-182-17#rd_9

die Beklagte zu verurteilen,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2019-02-05/51a-c-182-17#rd_10

1.       an ihn 200,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p.a. seit dem 22.04.2017 zu zahlen;

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2019-02-05/51a-c-182-17#rd_11

2.       an ihn ein in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestelltes Schmerzensgeld abzüglich gezahlter 550,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p.a. seit dem 22.04.2017 zu zahlen sowie

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2019-02-05/51a-c-182-17#rd_12

3.       an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren iHv 126,44 EUR zu zahlen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2019-02-05/51a-c-182-17#rd_13

Die Beklagten beantragen,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2019-02-05/51a-c-182-17#rd_15

Sie bestreiten, dass der Kläger unfallursächlich die von ihm behaupteten Verletzungen und Unfallfolgen davon getragen hat. Selbst wenn dies der Fall wäre, so handele es sich bei den erlittenen Verletzungen allein um Bagatellverletzungen, sodass das bereits gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 550,- EUR zur Abgeltung der immateriellen Unfallfolgen ausreichend sei.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2019-02-05/51a-c-182-17#rd_16

Weitere Ansprüche stünden dem Kläger aus dem streitgegenständlichen Ereignis nicht zu. Insbesondere bestreiten die Beklagten die Aktivlegitimation des Klägers in Bezug auf die mit dem Klageantrag zu 3. geltend gemachten Rechtsanwaltskosten. Zudem sind sie der Ansicht, die vom Klägervertreter angesetzte 1,5-fache Gebühr sei vorliegend überhöht. Insoweit bestreiten sie, dass es sich vorliegend um eine besonders umfangreiche oder schwierige Tätigkeit gehandelt habe.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2019-02-05/51a-c-182-17#rd_17

Unter dem 11.12.2018 erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit dem von ihr vorprozessual in Bezug auf das Schmerzensgeld gezahlten Betrag in Höhe von 550,- EUR mit gegebenenfalls noch bestehenden Ansprüchen des Klägers in Bezug auf den streitgegenständlichen Vorfall. Vorsorglich erklärte sie zudem die Anfechtung einer in die Zahlungen unter Umständen hineinzulesenden Willenserklärung, da sich erst im Verlaufe des Verfahrens herausgestellt habe, dass es zu keiner Primärverletzung des Klägers gekommen sei.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2019-02-05/51a-c-182-17#rd_18

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin U sowie Einholung eines interdisziplinären Gutachtens der Sachverständigen Dipl.-Ing. T sowie Dr. med. C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2017 (Bl. 56 ff. d.A.) sowie auf die schriftlichen Sachverständigengutachten vom 14.09.2018 sowie vom 27.10.2018.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2019-02-05/51a-c-182-17#rd_19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2019-02-05/51a-c-182-17#rd_21

Die zulässige Klage ist unbegründet.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2019-02-05/51a-c-182-17#rd_23

Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine weiteren Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall zu.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2019-02-05/51a-c-182-17#rd_25

Zwar ist die vollständige Einstandspflicht der Beklagten nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG zwischen den Parteien unstreitig, weitere Ansprüche stehen den Kläger aus dem Verkehrsunfall hingegen nicht zu.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2019-02-05/51a-c-182-17#rd_27

Zunächst steht dem Kläger kein weiterer Schmerzensgeldanspruch zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger durch den Unfall keine schmerzensgeldbewährte Verletzung erlitten hat.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2019-02-05/51a-c-182-17#rd_28

Gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Danach ist ein Beweis dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie den sonstigen Umständen und dem Akteninhalt von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung derart überzeugt ist, dass vernünftigen Zweifeln Schweigen geboten ist, ohne dass diese vollständig ausgeschlossen sind (Zöller, § 286 ZPO, Rn. 19).

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2019-02-05/51a-c-182-17#rd_30

Nach den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen der gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. T und Dr. med. C, denen sich das Gericht nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt, ist nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger bedingt durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall eine Verletzung im Bereich der Hals-, Lendenwirbelsäule bzw. im Thoraxbereich erlitten hat.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2019-02-05/51a-c-182-17#rd_31

Der Sachverständige T kommt in dem zunächst eingeholten unfallanalytischen Gutachten für das Gericht plausibel und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass sich die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung für das klägerische Fahrzeug im Bereich von 8 – 20 km/h bewegt hat, wobei als Belastungsgrenze, unterhalb derer bei einem Auffahrunfall zweier PKWs HWS-Verletzungen aus technischer Sicht nicht mehr nachvollziehbar seien, eine Geschwindigkeitsänderung des angestoßenen Fahrzeugs von 10 km/h festgelegt sei. Somit könne aus technischer Sicht die Grenze zum möglichen Auftreten einer HWS-Verletzung überschritten worden sein.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2019-02-05/51a-c-182-17#rd_32

Anhand dessen sowie anhand der vorgenommenen Untersuchungen kommt der Sachverständige C ebenfalls plausibel und für das Gericht nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass der Kläger durch den Unfall keine Verletzung im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule erlitten hat. Der Sachverständige führte insoweit aus, dass aus medizinischer Sicht die behaupteten Verletzungen nicht eingetreten sind, auch wenn dies rein theoretisch möglich gewesen sein könnte. Jedoch hätten zu keinem Zeitpunkt objektivierbare verletzungsbeweisende Befunde vorgelegen. Insoweit könne die Kernspintomografie über ein Jahr nach dem Unfall nicht mit diesem in Zusammenhang gebracht werden. Dasselbe gelte für die Thoraxprellung, hinsichtlich derer ohne dokumentierte klinische Befunde und Gurtspuren keine Diagnose gestellt werden könne. Insoweit sei auch davon auszugehen, dass die bloß 24-stündige Aufnahme in die Klinik routinemäßig und zur Sicherheit erfolgt sei. Ein Rückschluss auf die Schwere der Erkrankung lasse sich daraus nicht ziehen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2019-02-05/51a-c-182-17#rd_33

Der medizinische Sachverständige führt weiter aus, dass eine fünfwöchige krankengymnastische Behandlung unfallbedingt jedenfalls nicht erforderlich gewesen sei.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2019-02-05/51a-c-182-17#rd_34

Das Gericht schließt sich dem an. Insbesondere führte der Sachverständige aus, dass sowohl Rückenschmerzen als auch eine Behandlung mit Schmerzmedikamenten aufgrund der Vorerkrankung des Klägers bereits vor dem streitgegenständlichen Ereignis vorhanden waren.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2019-02-05/51a-c-182-17#rd_35

Selbst wenn die Beschwerden durch den Unfall etwas schlimmer geworden sein sollten (was nicht feststeht), wäre unter Berücksichtigung des 24-stündigen Krankenhausaufenthalts allenfalls von einer Bagatellverletzung auszugehen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2019-02-05/51a-c-182-17#rd_37

Nachdem somit feststeht, dass der Kläger durch den Unfall keinerlei Verletzung oder jedenfalls nur eine Bagatellverletzung erlitten hat, können auch die von ihm geschilderten, subjektiv empfundenen Schmerzen die Zuerkennung eines weiteren Schmerzensgeldes nicht rechtfertigen. Insoweit ist – wie ausgeführt – bereits nicht belegt, dass diese tatsächlich durch den Unfall hervorgerufen wurden. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre die Intensität und Art der kausal durch den Unfall hervorgerufenen Schmerzen als eher geringfügig anzusehen. Im Hinblick auf die Genugtuungs- und Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes ist insoweit ebenfalls zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend jedenfalls nicht um eine vorsätzliche Körperverletzung, sondern um eine solche bei einem Auffahrunfall handelte, also einem Ereignis, das täglich vielfach aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit eintritt.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2019-02-05/51a-c-182-17#rd_38

Somit wäre allenfalls ein Schmerzensgeldbetrag von 200,- bis 250,- EUR angemessen, der durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten bereits vollständig erfüllt wurde.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2019-02-05/51a-c-182-17#rd_40

Damit liegt bereits eine Überzahlung der Beklagten in Höhe von mindestens 300,- EUR vor.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2019-02-05/51a-c-182-17#rd_41

Selbst wenn man also die vom Kläger behaupteten Schäden hinsichtlich seiner Kleidung in Höhe von 200,- EUR unterstellt, so wäre dieser Anspruch ebenfalls durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2019-02-05/51a-c-182-17#rd_43

Dasselbe gilt sodann für die noch geltend gemachten Rechtsanwaltskosten, die ohnehin allenfalls aus dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlich bestehenden und den bereits beglichenen Ansprüchen bestehen dürfte, worauf die Beklagtenseite berechtigterweise hingewiesen hat. Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 6.213,76 EUR wurden bereits geleistet. Bei einem Gegenstandswert von 6.413,76 EUR ergebe sich insoweit kein Mehrbetrag an Rechtsanwaltskosten. Insoweit kann auch nur eine 1,3-fache Geschäftsgebühr zugrunde gelegt werden kann, worauf bereits hingewiesen wurde.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2019-02-05/51a-c-182-17#rd_44

Selbst wenn man aber die klägerische Rechnung unterstellt, ergäbe sich bei Zugrundelegung eines weiteren Schadens in Höhe von 200,- EUR in Bezug auf die Kleidung (der ursprünglich begründet gewesen wäre) nur ein weiterer Betrag vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 83,54 EUR, der durch die erklärte Aufrechnung ebenfalls bereits erloschen wäre.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2019-02-05/51a-c-182-17#rd_46

Insoweit ist auch keine Erledigungserklärung nach der erklärten Aufrechnung durch die Beklagte erfolgt, sodass die Ansprüche vollumfänglich abzuweisen waren.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2019-02-05/51a-c-182-17#rd_48

Mangels Hauptanspruchs bestehen auch die geltend gemachten Zinsforderungen nicht.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2019-02-05/51a-c-182-17#rd_50

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Hinsichtlich der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht das Urteil auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2019-02-05/51a-c-182-17#rd_51

Der Streitwert wird auf 1.150,00 EUR festgesetzt.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2019-02-05/51a-c-182-17#rd_52

Rechtsbehelfsbelehrung:

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2019-02-05/51a-c-182-17#rd_53

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2019-02-05/51a-c-182-17#rd_54

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2019-02-05/51a-c-182-17#rd_55

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2019-02-05/51a-c-182-17#rd_56

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2019-02-05/51a-c-182-17#rd_57

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Paderborn zu begründen.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2019-02-05/51a-c-182-17#rd_58

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Paderborn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2019-02-05/51a-c-182-17#rd_59

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.