Rechtsprechung / AG Neuss / 2001

AG Neuss Beschluss vom 08.03.2001 – 27 a II 291/00 WEG

ECLI:DE:AGNE:2001:0308.27A.II291.00WEG.00

MietrechtNordrhein-WestfalenMietrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1.

Die Gerichtskosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens warden der An-tragsgegnerin auferlegt.

Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

2.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

Gründe§

2

Die Verfahrensbetetiligten sind die Eigentümer der Wohnungseigenutmsanlage ... in Neuss und deren Verwalterin.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2001-03-08/27-a-ii-291-00-weg#rd_1

Mit Einladungsschreiben vom 18.11.2000 hat die Antragsgegnerin auf den 02.12.2000 eine Eigentümerversammlung einberufen und als Versammlungsort die Gaststätte .... in München bestimmt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2001-03-08/27-a-ii-291-00-weg#rd_2

In diesem Einladungsschreiben ist zugleich ein Termin für eine 30 Minuten später beginnende Eventualversammlung bestimmt, für den Fall, dass die erste Versammlung nicht beschlussfähig ist.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2001-03-08/27-a-ii-291-00-weg#rd_3

Mit Verfahrensantrag vom 22.11.2000 hat die Antragstellerin sich gegen diese Einberufung gewandt. Sie ist der Ansicht, München sei nicht der geeignete Versammlungsort für die Eigentümer einer in Neuss liegenden Wohnungseigentumsanlage. Die Eventualeinberufung der Zweitversammlung sei unzulässig.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2001-03-08/27-a-ii-291-00-weg#rd_4

Nach Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens hat die Verwalterin den Versammlungsort geändert und auf den 18.12.2000 um 18.00 Uhr nach Kaarst eingeladen. Diese Versammlung war beschlussfähig.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2001-03-08/27-a-ii-291-00-weg#rd_5

Beide Seiten haben daraufhin im Verhandlungstermin am 02.03.2001 das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2001-03-08/27-a-ii-291-00-weg#rd_6

In dem in der Hauptsache erledigten Verfahren war nur noch über die Kosten zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, die Antragsgegnerin mit den Gerichtskosten des Verfahrens zu belasten, weil sie im Ergebnis unterlegen ist. Die Antragstellerin ist mit ihrem Begehren, die Einberufung zu einer Wohnungseigentümerversammlung nach München zu verhindern und mit ihrem Begehren, die Eventualberufung einer Zweitversammlung zu verhindern, im Ergebnis durchgedrungen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2001-03-08/27-a-ii-291-00-weg#rd_7

Die Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung nach München für die Eigentümer einer Wohnungseigentumsanlage, welche in Neuss liegt, widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Nach § 20 WEG obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern. Oberstes Organ der Entscheidungsfindung für die Wohnungseigentümer ist die Wohnungseigentümerversammlung.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2001-03-08/27-a-ii-291-00-weg#rd_8

Diese Wohnungseigentümerversammlung hat im Gerichtsbezirk stattzufinden, in welchem die Wohnungseigentumsanlage liegt. Jedenfalls widerspricht es den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, einen Versammlungsort zu wählen, welcher mehrere hundert Kilometer vom Ort der Wohnungseigentumsanlage entfernt liegt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2001-03-08/27-a-ii-291-00-weg#rd_9

Eine der wesentlichen Verwaltungsaufgaben aller Wohnungseigentümer ist nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Wenn eine solche Verwaltungsmaßnahme durch Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung ansteht, entspricht es dem Interesse der Wohnungseigentümer, sich auch durch Augenschein von dem Zustand des Gebäudes und von der Reparaturbedürftigkeit zu unterrichten. Dabei kommt es für die Wahl des Versammlungsorts nicht darauf an, ob die Wohnungseigentümer verstreut an verschiedenen Orten wohnen oder ob vielleicht an dem gewählten Versammlungsort, welcher hunderte von Kilometern von der Wohnungseigentumsanlage entfernt liegt, zahlreiche Eigentümer wohnen. Der Eigentümer muss in die Lage versetzt sein, die Verwaltung seines Eigentums in der Weise mitzugestalten, dass er die Wohnungseigentumsanlage in Augenschein nimmt und sich davon überzeugt, ob das Dach reparaturbedürftig ist oder ob das Treppenhaus instandgesetzt werden muss. Durch entsprechend frühe Anreise kann auch ein nicht am Ort wohnender Eigentümer den Versammlungstermin mit der Augenscheinseinnahme verbinden. Wenn der Versammlungstermin einige hundert Kilometer vom Objekt entfernt gewählt wird, sind indessen zwei Reisen nötig.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2001-03-08/27-a-ii-291-00-weg#rd_10

Nach alledem widerspricht es den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, einen Versammlungsort in großer Entfernung von der Wohnungseigentumsanlage zu wählen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2001-03-08/27-a-ii-291-00-weg#rd_11

In der vorliegenden Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Eventualeinberufung einer Zweitversammlung für den Fall, dass die erste Vesammlung nicht beschlussfähig ist, nicht zulässig. § 25 Abs. 4 WEG sieht eine Einberufung einer zweiten Versammlung erst nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit der ersten Versammlung vor. Eine abweichende Vereinbarung ist in der unter den Wohnungseigentümern vereinbarten Teilungserklärung nicht enthalten. Die Eventualeinberufung ist damit unzulässig.

14

Nach alledem entspricht es billigem Ermessen, die Antragsgegnerin mit den Gerichtskosten des Verfahrens zu belasten.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2001-03-08/27-a-ii-291-00-weg#rd_12

In Wohnungseigentumssachen bildet es hinsichtlich der Erstattung außergerichtlicher Kosten die Regel, dass jeder Beteiligte seine Kosten zu tragen hat. Außergewöhnliche Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, sind im vorliegenden Verfahren nicht zutage getreten.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2001-03-08/27-a-ii-291-00-weg#rd_13

Der Geschäftswert von 5.000,00 DM entspricht dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung und orientiert sich an der Regelung des § 30 Abs. 3 der Kostenordnung.

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Richter am Amtsgericht