Rechtsprechung / AG Mülheim an der Ruhr / 2012

AG Mülheim an der Ruhr Urteil vom 20.04.2012 – 23 C 1958/11

ECLI:DE:AGMH:2012:0420.23C1958.11.00

VerkehrsrechtNordrhein-WestfalenVerkehrsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 93,42 € nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2011 zu zahlen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Die Klage ist begründet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muelheim-ruhr/2012-04-20/23-c-1958-11#rd_2

Der Kläger hat aufgrund des Verkehrsunfalles vom 17.10.2010 gegen die Beklagte den verfolgten weiteren Schadensersatzanspruch nach den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Ziff. 1 VVG auf Zahlung von 93,42 €.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muelheim-ruhr/2012-04-20/23-c-1958-11#rd_3

Die von dem Kläger-Vertreter vertretenen Anspruchssteller sind nicht derart eng miteinander verbunden gewesen und ihre Ansprüche sind nicht derartig gleichartig gewesen, dass es sich um eine Angelegenheit gehandelt hätte und die anwaltlichen Gebühren nach dem zu ermittelnden Gesamtstreitwert abzurechnen gewesen wären.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muelheim-ruhr/2012-04-20/23-c-1958-11#rd_4

Die Kläger-Vertreter hatten für den Kläger insbesondere Schmerzensgeldansprüche verfolgt, daneben Ansprüche der Fahrzeughalterin und Ansprüche einer weiteren Beteiligten geltend gemacht.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muelheim-ruhr/2012-04-20/23-c-1958-11#rd_5

Der für die Gebührenansprüche maßgebende Wert jeder Angelegenheit hat sich nach den jeweils verfolgten Ansprüchen gerichtet. Wie weit die drei Anspruchssteller mit ihren Forderungen durchdrangen, hat hier aus diversen Gesichtspunkten unterschiedlich sein können. Das wäre dem jeweiligen Anspruchssteller zuzurechnen gewesen, hätte aber keinen Einfluss auf die Gesamthöhe der den Kläger-Vertretern zustehenden Gebühren haben dürfen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muelheim-ruhr/2012-04-20/23-c-1958-11#rd_6

Da also hier die Ansprüche der drei Anspruchssteller nicht einheitlich zu behandeln gewesen sind, ist kein Gesamtstreitwert zu bilden gewesen und die Abrechnung der anwaltlichen Gebühren hat für jeden Anspruchsteller einzeln erfolgen müssen.

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Die Zinsansprüche beruhen auf den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 713 ZPO.

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Zivilgericht

Urteil§

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