Rechtsprechung / AG Mönchengladbach / 2018

AG Mönchengladbach Beschluss vom 26.09.2018 – HRA 459

ECLI:DE:AGMG1:2018:0926.HRA459.00

Handels- und GesellschaftsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

In der Handelsregistersache der Firma F, F-Straße f, 41063 Mönchengladbach

Verfahrensbevollmächtigter: E. T, S-Straße, 41063 Mönchengladbach

wird ergeht folgende Zwischenverfügung.

Die  Anmeldung vom 03.09.2018 wird wie folgt moniert.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moenchengladbach/2018-09-26/hra-459#rd_1

Dem Vollzug der Anmeldung steht § 22 Abs. 1 HGB entgegen, der eine unveränderte Fortführung der Firma vorschreibt. Dies ist mit der angemeldeten Firma nicht gegeben.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moenchengladbach/2018-09-26/hra-459#rd_2

Die fortzuführende Firma lautet F. Sie ist als vollständige Firma fortzuführen (Baumbach/Hopt, HGB 38. Aufl. § 18 Rn 8). Die angemeldete Firma E. U genügt diesen Anforderungen nicht (Baumbach/Hopt, HGB 38. Aufl. § 22 Rn 15, § 25 Rn 8).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moenchengladbach/2018-09-26/hra-459#rd_3

Der Hinweis des Notars auf die Kommentierung zu § 25 Rn 7 geht rechtsdogmatisch fehl. Denn die  dortigen Ausführungen verhalten sich darüber, wann eine Haftung eintritt und nicht, welche Voraussetzungen für die Fortführung einer Firma bei Erwerb eines Handelsgeschäfts registerrechtlich zu erfüllen sind. Dies regeln §§ 22, 18 HGB.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moenchengladbach/2018-09-26/hra-459#rd_4

Es wird Gelegenheit gegeben, die Gründe für die Monierungen des Registergerichts bis zum 29.10.2018 zu beseitigen. Nach ungenutztem Fristablauf muss mit einer kostenpflichtigen Zurückweisung der Anmeldung gerechnet werden.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moenchengladbach/2018-09-26/hra-459#rd_5

Gegen diese Zwischenverfügung ist gemäß § 382 Abs. 4 FamFG das Rechtsmittel der  Beschwerde statthaft, die binnen einer Frist von einem Monat eingelegt werden muss, § § 58 Absatz 1, 63 FamFG.