Rechtsprechung / AG Leverkusen / 2002

AG Leverkusen Urteil vom 09.12.2002 – 25 C 146/02

ECLI:DE:AGLEV:2002:1209.25C146.02.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

6 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

1

T a t b e s t a n d :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-leverkusen/2002-12-09/25-c-146-02#rd_2

Die Parteien streiten um Gewährleistungsansprüche aus dem Verkauf eines Wagens. Am 26.04.2002 verkaufte der Beklagte an den Kläger den PKW Marke BMW 535, letztes amtliches Kennzeichen

3

##-##-###, Erstzulassung 11.07.1988, Fahrzeug-Ident-Nr.

4

#################, zum Preis von 1.810 EUR. In dem schriftlichen Kaufvertrag heißt es auszugsweise:

5

"Der Kaufgegenstand wird unter Ausschluß jeder Gewährleistung verkauft.

6

Der Vertrag kommt zustande laut Beschreibung E-Bay Nr. #####/####."

7

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 8 d. A. Bezug genommen.

8

In der E-Bay-Beschreibung heißt es auszugsweise weiter:

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-leverkusen/2002-12-09/25-c-146-02#rd_3

"Am 13.07.1999 wurde ein neuer Motor mit Null Kilometer eingebaut von der Firma X. Dabei wurde ein neuer Kupplungsgeber, Viskokupplung, Wasserpumpe und Kühler eingebaut Rechnung von Motor und Einbau vorhanden." (Bl. 28 d. A.).

10

Der Kläger rügt im Prozess nunmehr erhebliche Mängel des PKW,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-leverkusen/2002-12-09/25-c-146-02#rd_4

u. a. starker Ölverlust an Motor und Hinterachsdifferenzial, defekte Radlager, weitere Verschleißmängel sowie maßgeblich, dass kein neuer Motor, sondern lediglich ein Austauschmotor eingebaut worden ist.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-leverkusen/2002-12-09/25-c-146-02#rd_5

Der Kläger ist der Auffassung, angesichts der Formulierung eines "neuen" Motors in der E-Bay-Beschreibung sei er, da lediglich ein - seiner Meinung nach wertloser - Austauschmotor eingebaut worden ist, arglistig getäuscht worden. Deswegen erklärte er bereits Anfechtung bzw. Rücktritt und ist darüber hinaus der Auffassung, weitergehende Schadensposten im Wert von 56,62 EUR seien ebenfalls zu ersetzen.

13

Der Kläger beantragt,

14

1.

15

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.866,62 EUR

16

Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW Marke BMW 535

17

letztes amtliches Kennzeichen ##-##-###,

18

Erstzulassung 11.07.1988, Fahrzeug-Ident-Nr.

19

#################, zu zahlen.

20

2.

21

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte ab

22

01.06.2002 in Annahmeverzug befindet.

23

Der Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-leverkusen/2002-12-09/25-c-146-02#rd_6

Er ist der Auffassung, der Gewährleistungsausschluß sei wirksam, und dass er den Austauschmotor als neuen Motor bezeichnet habe, könne nicht zu seinen Lasten gehen. Hierzu behauptet er ferner, dass er bereits bei den Vertragsverhandlungen den Kläger auf das Vorliegen eines Austauschmotors hingewiesen habe und ihm zu diesem Zweck auch Rechnungen, insbesondere eine vom 09.08.1999, übergeben habe, aus denen sich der Einbau eines Austauschmotors ergebe. Dies bestreitet der Kläger mit dem Hinweis darauf, dass er diese erst nach Abschluß des Vertrages, nämlich bei Übergabe des Fahrzeuges, erhalten habe.

26

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

27

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

28

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-leverkusen/2002-12-09/25-c-146-02#rd_7

Die vom Kläger geltend gemachten Rechte aus Rücktritt und Schadensersatz sind zwar kombiniert möglich, § 325 BGB, jedoch im vorliegenden Fall aufgrund des wirksam vereinbarten Haftungsausschlusses nach § 444 BGB ausgeschlossen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-leverkusen/2002-12-09/25-c-146-02#rd_8

Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass dem Grunde nach ein Fehler vorliegt, wenn statt eines neuen Motors ein Austauschmotor geliefert wird, § 434 Abs. 1 BGB. Auch steht den geltend gemachten Rechten nach § 437 Nr. 2, 323 und Nr. 3, 280, 281 BGB nicht entgegen, dass eine Nachbesserung nicht verlangt wurde, da eine solche angesichts der Wertverhältnisse des bereits 14 Jahre alten Kaufgegenstandes unzumutbar war, § 439 Abs. 3 BGB.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-leverkusen/2002-12-09/25-c-146-02#rd_9

Diese Ansprüche sind jedoch wirksam ausgeschlossen. Für eine Unwirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses wäre Arglist erforderlich, § 444 BGB, welche das Gericht vorliegend nicht bejahen kann.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-leverkusen/2002-12-09/25-c-146-02#rd_10

Arglistiges Handeln erfordert einen Täuschungswillen, was voraussetzt, dass der Handelnde die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt, wobei bedingter Vorsatz genügt (vergl. Palandt-Heinreichs § 123, Rdnr. 11). Hiervon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Bereits die Formulierung des Kaufangebotes in den E-Bay-Bedingungen, welche Teil des Kaufvertrages geworden sind, zeigt, dass der Beklagte lediglich in untechnischer Weise und flüchtig seinen Wagen hat beschreiben wollen. Hierfür sprechen schon die Vielzahl von Flüchtigkeitsfehlern und das weitgehende Fehlen von Interpunktion. Angesichts dessen kann ein Käufer nicht davon ausgehen, dass diese Beschreibung Wort für Wort detailgetreu im Sinne der einschlägigen Gebrauchtwagenrechtsprechung ist. Ebensowenig kann aus der Beschreibung eines Motors als neu geschlossen werden, dass der Beklagte allein deshalb, weil er wußte, dass er einen Austauschmotor hat einbauen lassen, arglistig hinsichtlich der Falschbezeichnung gehandelt hat. Das Gericht schließt sich der Auffassung an, dass für einen Laien der Unterschied beider Begriffe nicht ohne weiteres erkennbar ist (vergl. OLG Düsseldorf, Versicherungsrecht 1993, 109). Das nach dem Ausgeführten lediglich fahrlässige Handeln des Beklagten genügt nicht, um den Gewährleistungsausschluß hinfällig werden zu lassen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-leverkusen/2002-12-09/25-c-146-02#rd_11

Gleiches gilt dann für etwaige Rechte aus § 812 BGB wegen Anfechtung nach § 123 BGB, die ohnehin nur auf Rückerstattung des Geleisteten gerichtet sein könne; auch diese scheiden vorliegend aus, da ein arglistiges, also vorsätzliches, Handeln des Beklagten nicht ersichtlich ist.

34

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

35

Streitwert: bis 2.500 EUR.