Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 325 Schadensersatz und Rücktritt

Stand: 10.06.2019

Bund345 Entscheidungen

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

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