Rechtsprechung / AG Langenfeld / 2013

AG Langenfeld Schlussurteil vom 02.10.2013 – 34 C 154/13

ECLI:DE:AGME2:2013:1002.34C154.13.00

MietrechtNordrhein-WestfalenMietrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1) Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung im Haus A-weg  (EG) in B nebst Schwimmbad und Sauna (UG) einschließlich der Garage zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

2) Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Beklagten auferlegt.

TATBESTAND UND ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-langenfeld/2013-10-02/34-c-154-13#rd_2

Durch schriftlichen Vertrag vom 29.10.2010 vermietete der Kläger an den Beklagten das im Tenor zu Ziff. 1) näher beschriebene Objekt, wofür dieser mtl. 1.330,- € (davon NK-Vorauszahlungen: 180,- €) zu zahlen hatte. Nachdem die Mieten für den Zeitraum Januar – April 2013 ausblieben, kündigte der Kläger das Mietverhältnis durch Schreiben vom 17.04.2013 fristlos und forderte den Beklagten zur Räumung sowie Zahlung des bis dahin aufgelaufenen Mietrückstandes auf.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-langenfeld/2013-10-02/34-c-154-13#rd_3

Im Hinblick darauf, dass dieser dem nicht nachkam, hat der Kläger Räumungs- und zahlungsklage erhoben, letztere wegen des Mietrückstandes Januar – Mai 2013 (nebst Verzugszinsen).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-langenfeld/2013-10-02/34-c-154-13#rd_4

Nachdem der Beklagte zunächst mitgeteilt hatte, dass er sich gegen die (gesamte) Klage verteidigen wolle, hat er in der Folgezeit den Zahlungsanspruch anerkannt, woraufhin am 29.07.2013 im schriftlichen Vorverfahren ein Teil-Anerkenntnisurteil erlassen wurde.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-langenfeld/2013-10-02/34-c-154-13#rd_5

Seinen Räumungsanspruch verfolgt der Kläger streitig weiter, wobei er diesen wegen Mietrückständen für den Zeitraum Juni – August 2013 nunmehr auf seine fristlose Kündigung vom 30.08.2013 stützt.

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Demgemäß beantragt der Kläger,

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wie erkannt.

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Der Beklagte hat erklärt, er wolle nicht räumen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-langenfeld/2013-10-02/34-c-154-13#rd_6

Er sieht sich zum weiteren Besitz für berechtigt, weil er am 08.08.2013 beim Sozialgericht Düsseldorf eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, wonach der dortige Antragsgegner (Jobcenter Y) verpflichtet wurde, ihm zur Abwendung dieser Räumungsklage darlehensweise Leistungen in Höhe von 6.650,- € zzgl. der weiteren fälligen Miete / Entschädigung zu gewähren.

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Soweit nach Erlass des Teilanerkenntnisurteils noch über die restliche Klage zu befinden ist, hat diese Erfolg.

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Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß § 546 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mietsache.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-langenfeld/2013-10-02/34-c-154-13#rd_7

Das Mietverhältnis hat seine vorzeitige Beendigung gefunden, zwar nicht durch die (erste) fristlose Kündigung, weil diese unwirksam geworden ist (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB), aber durch die zweite fristlose Kündigung.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-langenfeld/2013-10-02/34-c-154-13#rd_8

Zu demjenigen Zeitpunkt ihres Ausspruches bestand ein Kündigungsgrund i. S. d. § 543 Abs.2 Nr. 3 a) BGB, wobei das (vermutete) Verschulden des Beklagten nicht dadurch ausgeräumt ist, dass er sich ohne Nachfrage bei seinem Gläubiger (Kläger) auf das Ergebnis des besagten Sozialgerichtsverfahrens schlichtweg verlassen und den Dingen seinen Lauf gelassen hat, denn im Verhältnis zum Kläger war nicht der Dritte (Jobcenter) der maßgebliche Schuldner, sondern allein er.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-langenfeld/2013-10-02/34-c-154-13#rd_9

Der Beklagte vermag sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in jenem Verfahren ebenfalls zu seinen Gunsten für die Zeit nach August (vorläufig) entschieden wurde, weil in Bezug auf die zweite fristlose Kündigung die o. g. Unwirksamkeitsfolge nicht eintreten kann (§ 569 Abs.3 Nr. 2 S. 2 BGB).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-langenfeld/2013-10-02/34-c-154-13#rd_10

Hinsichtlich des Teilanerkenntnisses kommt dem Beklagten der Vorteil des § 93 ZPO nicht zugute, weil wer nicht „sofort“ anerkannt hat (er hatte ja vorher erklärt, er werde sich gegen die Klage verteidigen).

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 7, 711 ZPO.

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Streitwert:

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-          bis zum 28.07.2013: 20.450,00 €

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-          für das Teilanerkenntnisurteil vom 29.07.2013: 6.650,00 €

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-          danach: 13.800,00 €