Rechtsprechung / AG Krefeld / 2018

AG Krefeld Beschluss vom 28.06.2018 – 31 OWi-21 Js 79/18-216/18

ECLI:DE:AGKR:2018:0628.31OWI21JS79.18.21.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Das Verfahren wird nach § 206 a StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Es wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2018-06-28/31-owi-21-js-79-18-216-18#rd_1

Gegen den Betroffenen ist am 05.09.2017 ein Bußgeldbescheid erlassen worden, weil der Betroffene hinreichend verdächtig war, sich am 25.07.2017  einer Ordnungswidrigkeit nach § 41 i.V.m. Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.4 BKat  schuldig gemacht zu haben.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2018-06-28/31-owi-21-js-79-18-216-18#rd_2

Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist ausgeschlossen, weil inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die letzte die Verfolgungsverjährung unterbrechende Handlung ist der Erlass des Bußgeldbescheides am 05.09.2017. Nach Eingang des Einspruchs hätten die Akten binnen sechs Monaten beim Amtsgericht Krefeld eingehen müssen. Der Eingang der Akten war hier jedoch erst im Mai 2018 zu verzeichnen (Bl. 22).

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 105 OWiG.

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Krefeld, 28.06.2018Amtsgericht