Rechtsprechung / AG Köln / 2006

AG Köln Urteil vom 07.03.2006 – 134 C 2/06

ECLI:DE:AGK:2006:0307.134C2.06.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 16.08.2005 – 140 C 123/05 – wird aufrechterhalten.

Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2006-03-07/134-c-2-06#rd_1

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2006-03-07/134-c-2-06#rd_2

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2006-03-07/134-c-2-06#rd_3

Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 16.08.2005 ist rechtzeitig und auch im übrigen zulässig gemäß §§ 339 f. ZPO.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2006-03-07/134-c-2-06#rd_4

Auf Antrag der Klägerin war nach Lage der Akten zu entscheiden, da für den Beklagten zum Termin vom 14.02.2006 niemand erschienen war.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2006-03-07/134-c-2-06#rd_5

Die Klage ist zulässig und begründet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2006-03-07/134-c-2-06#rd_6

Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus dem Benutzungsvertrag in Verbindung mit § 3 Absatz 2, 3, § 4 Absatz 1,2 der Funk- und Fahrdienstordnung sowie § 3 Absatz 1 der Disziplinarordnung einen Anspruch auf Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 30,00 Euro.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2006-03-07/134-c-2-06#rd_7

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, daß der Beklagte nicht etwa aufgrund eines technischen Fehlers, sondern aufgrund eines eigenen Bedienungsfehlers am Halteplatz Bahnhof X. eingeloggt war, obwohl er sich am Halteplatz Y. befand. Der Zeuge T. hat im einzelnen dargelegt, daß das Ausloggen nicht automatisch durchgeführt wird, wenn das Taxi den Halteplatz verläßt, sondern daß zunächst die Fahrt durch Knopfdruck bestätigt werden muß und erst dann ein automatisches Ausloggen erfolgt. Dies spricht dafür, daß der Beklagte bei der Wegfahrt vom Halteplatz X. den Knopf nicht betätigt hat und sich somit nicht abgemeldet hat. Es handelt sich bei diesem Verhalten des Beklagten um einen Verstoß gegen § 3 Absatz 2 und 3 der Funk- und Fahrdienstordnung, so daß gegen den Beklagten ein Bußgeld verhängt werden konnte.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2006-03-07/134-c-2-06#rd_8

Der Zinsanspruch der Klägerin sowie der Anspruch auf Erstattung von Mahnkosten und vorgerichtlicher Anwaltskosten beruhen auf §§ 280, 286, 288 BGB.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2006-03-07/134-c-2-06#rd_9

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 2 ZPO.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2006-03-07/134-c-2-06#rd_10

Streitwert: 30,00 Euro.