Rechtsprechung / AG Köln / 2005

AG Köln Urteil vom 28.07.2005 – 129 C 23/05

ECLI:DE:AGK:2005:0728.129C23.05.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 2488,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2004 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin

zu 14 %, die Beklagte zu 86 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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T a t b e s t a n d :

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Die Beklagte buchte bei der Klägerin für ihre Tochter J. das Programm " Ein Schuljahr an einer amerikanischen High School". Ausweislich der Reisebestätigung war als Unterbringung eine Gastfamilie inkl. Verpflegung vorgesehen. Reisetermin sollte der 15.08.2003 bis 15.06.2004 sein. In der Reisebestätigung heißt es dazu:

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-07-28/129-c-23-05#rd_3

"Bei den genannten Daten handelt es sich um Nährungswerte. In der Regel erfolgt die Hinreise nicht vor dem 15.08.2003, die Rückreise nicht nach dem 15.06.2004."

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-07-28/129-c-23-05#rd_4

Ursprünglich war als Reisetermin der 24.8.2003 geplant gewesen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-07-28/129-c-23-05#rd_5

Im Prospekt der Klägerin heißt es weiter:

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"Plazierungsgarantie:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-07-28/129-c-23-05#rd_7

Bis spätestens 01.08.2003 erfährst du, in welche Gastfamilie du leben wirst und wie deine High School heißt".

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-07-28/129-c-23-05#rd_8

Dies geschah unstreitig nicht.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-07-28/129-c-23-05#rd_9

Die Beklagte hatte für ihre Tochter eine Unterbringung im Staat New Jersey gewünscht. Für den Fall, daß es zu einer Unterbringung in diesem Bundesstaat kommen würde, war ein Aufschlag von 500,-- € vereinbart. Es ergab sich hiernach ein Gesamtreisepreis von 6100,-- €. Am 04.02. zahlte die Beklagte 915,-- €. Am 28.04.2003 zahlte sie weitere 1525,--€. Weitere Zahlungen erfolgten nicht.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-07-28/129-c-23-05#rd_10

Die Tochter der Beklagten wurde nicht im Staat New Jersey, sondern in South Dakota untergebracht. Die Klägerin verminderte entsprechend mit Schreiben vom 02.09.2003 die Rechnung auf 5600,- €.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-07-28/129-c-23-05#rd_11

Mit Schreiben vom 02.09.2003 wurde als Gastfamilie Fam. X. benannt. Gleichzeitig wurde der Beklagten mitgeteilt, daß der Flug für den 08.09.2003 gebucht war. In der Folgezeit sagte die Familie X. die Aufnahme der Tochter der Beklagten ab. Die Klägerin brachte die Tochter der Beklagten sodann in einer anderen Familie unter. Dies stand am 05.09.2003, und damit 3 Tage vor Abflug der Tochter der Beklagten fest.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-07-28/129-c-23-05#rd_12

Mit Schreiben vom 04.09.2003 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und rügte schriftlich die Nichteinhaltung der Plazierungsgarantie. Sie wies weiter darauf hin, daß ein Anruf bei der Gastfamilie X. ohne Erfolg geblieben sei. Schließlich bestandete sie die Plazierung nach South Dakota. Im Schreiben heißt es dazu:

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-07-28/129-c-23-05#rd_13

"Wir hatten zu Beginn ausdrücklich gewünscht, daß unsere Tochter eine Plazierung in "New Jersey" erhält und wenn der Wunsch nicht realisierbar ist, sie dann in den Nachbarstaaten wie z.B. Pennsylvania, Virginia, North und South Carolina, Georgia, Florida, Alabama, Mississippi, Connecticut, Massachusetts, Ohio oder Kentucky unterzubringen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-07-28/129-c-23-05#rd_14

Wir sind bereits, uns auf dem gütigen Wege zu einigen, wenn folgende Forderungen erfüllt werden.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-07-28/129-c-23-05#rd_16

umgehende Umplazierung unserer Tochter J. in einen anderen Bundesstaat (vor Ort?), wo weder geangelt noch gejagt wird (vielleicht für einen Jungen interessant).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-07-28/129-c-23-05#rd_18

Minderung des Programmpreises und Erstattung sämtlicher Telefongespräche mit Ihrer Organisation."

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-07-28/129-c-23-05#rd_19

Die Tochter der Beklagten trat am 08.09. ihre Reise nach South Dakota an und war unstreitig vom 09.09.2003 bis zum 06.07.2004 in den USA.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-07-28/129-c-23-05#rd_20

Die Klägerin erstattete ausgehend von einem Tagesreisepreis von € 18,48 insgesamt für 15 Tage, die zwischen Schulbeginn und J´s 1. Schultag lagen € 277,20. Den Restbetrag in Höhe von 2882,80 € mahnte sie mit Schreiben vom 23.01.2004 an.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-07-28/129-c-23-05#rd_21

Die Beklagte erhebt Mängelrügen. Die Klägerin behauptet, die Reise sei im übrigen mangelfrei ausgeführt worden.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-07-28/129-c-23-05#rd_22

Die Klägerin beantragt,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-07-28/129-c-23-05#rd_23

die Beklagte zu verurteilen, an sie € 2882,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.10.2003 zu zahlen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-07-28/129-c-23-05#rd_24

Die Beklagte beantragt,

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-07-28/129-c-23-05#rd_25

die Klage abzuweisen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-07-28/129-c-23-05#rd_26

Die Beklagte behauptet, sie habe als Wunschziel New Jersey und alternativ Pennsylvania, Virginia, North und South Carolina, Georgia, Florida, Alabama, Mississippi, Connecticut, Massachusetts, Ohio und Kentucky angegeben.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-07-28/129-c-23-05#rd_27

Bei der Anreise habe die Schule bereits seit 3 Wochen begonnen gehabt. Die Beklagte habe feststellen müssen, daß die Klägerin nicht die Leistung inkl. Verpflegung erbracht habe, sondern die Gastfamilie der Tochter die Verpflegung bezahlen mußte.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-07-28/129-c-23-05#rd_28

Bis zum 08.09. sei der Gastfamilie das Eintreffen ihrer Tochter nicht mitgeteilt worden. Erst die Tochter habe sich bei ihrem Eintreffen telefonisch mit der Gastfamilie in Verbindung gesetzt. Die Bewerbungsunterlagen J´s seien der Gastfamilie am Flughafen übergeben worden am Tag der Ankunft J´s.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-07-28/129-c-23-05#rd_29

Die Gastfamilie sei auch nicht geprüft worden. In der High School sei J. zum Zeitpunkt ihrer Ankunft noch nicht angemeldet worden.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-07-28/129-c-23-05#rd_30

Eine Betreuung der Tochter habe vor Ort nicht stattgefunden.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-07-28/129-c-23-05#rd_31

Die Familie sei zudem ungeeignet gewesen. Sie habe zahlreiche eigene Kinder gehabt. Beide Eltern seien berufstätig gewesen. Die Familie sei offenbar eher arm gewesen. Daher sei auch an der Verpflegung gespart worden; es habe ausschließlich Mahlzeiten aus der Tiefkühltruhe gegeben. Ihre Tochter sei die meiste Zeit sich selbst überlassen worden. Unternehmungen mit den Gasteltern hätten nicht stattgefunden.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-07-28/129-c-23-05#rd_32

Die Beklagte rügt schließlich, daß die High School ein niedriges Niveau gehabt habe. Nur der Tatsache, daß ihre Tochter vor ihrem Amerikaaufenthalt eine erstklassige Schülerin gewesen sei, und ihrem Fleiß und Ehrgeiz sei es zu verdanken gewesen, daß es ihrer Tochter gelungen sei, den versäumten Unterrichtsstoff nachzuholen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-07-28/129-c-23-05#rd_33

Angesichts der vorgezeigten Mängel habe es lediglich der Stolz ihrer Tochter verhindert, sich hilfesuchend an die Beklagte zu wenden und zu bitten, sie nach Hause zu holen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-07-28/129-c-23-05#rd_34

Sie habe mit Schreiben vom 04.09. und 21.11.2003 auf die Mißstände aufmerksam gemacht und die Umplazierung J´s verlangt.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-07-28/129-c-23-05#rd_35

Wegen des Inhalts dieser Schreiben wird auf Bl. 89 - 92 der Gerichtsakte Bezug genommen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-07-28/129-c-23-05#rd_36

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-07-28/129-c-23-05#rd_37

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-07-28/129-c-23-05#rd_38

Die zulässige Klage ist im wesentlichen begründet. Die Beklagte kann mit den behaupteten Mängeln nur teilweise durchdringen.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-07-28/129-c-23-05#rd_39

Soweit die Beklagte den Reisepreis mindern will, weil ihre Tochter nicht, wie gewünscht in New Jersey (oder einem der weiteren aufgeführten Staaten) untergebracht wurde, kommt dies nicht in Betracht. Die Klägerin hat die Rechnung um den für die Plazierung im Wunschbundesstaat vorgesehenen Zuschlag von 500,-- € bereits reduziert. Hinzu kommt, daß die Tochter der Beklagten in Kenntnis des Umstandes, daß sie in South Dakota untergebracht war, dorthin gereist ist.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-07-28/129-c-23-05#rd_40

Soweit die Beklagte - bestritten - vorgetragen hat, die Gastfamilie sei nicht geprüft worden und eine Betreuung vor Ort habe nicht stattgefunden, fehlt es an jeglichem Vorbringen, welche tatsächlichen Nachteile hieraus resultierten. Eine Beeinträchtigung, die auf der unterlassenen Prüfung beruht, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere stellt der Umstand, daß eine Familie zahlreiche eigene Kinder hat und beide Eltern berufstätig sind sowie offensichtlich "eher arm" ist, keinen substantiiert vorgetragenen Mangel dar. Es fehlt schon an Angaben darüber, wie viele Kinder im Haushalt der Gastfamilie waren. Daß beide Eltern berufstätig sind, stellt keinen Mangel der Familie dar, sondern ist - auch unter Zugrundelegung einer europäischen Auffassung über Familienleben - durchaus nicht ungewöhnlich. Diese Mängel hatte die Beklagte zudem nicht gerügt.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-07-28/129-c-23-05#rd_41

Soweit die Beklagte schließlich rügt, ihre Tochter sei in der Schule nicht angemeldet gewesen, kann dahinstehen, ob diese Behauptung zutrifft. Eine Beeinträchtigung hierdurch ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Unstreitig hat die Tochter die Schule besucht. Eine weitere Verzögerung des Schulbesuchs durch die unterbliebene Anmeldung ist ebenfalls nicht ersichtlich.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-07-28/129-c-23-05#rd_42

Soweit die Beklagte meint, das Schulniveau sei für ihre Tochter zu niedrig gewesen, ist dieses Vorbringen schon nicht hinreichend substantiiert. Zudem weist die Klägerin schon in ihrem Katalog darauf hin, daß das High School-Niveau unter dem Gymnasialniveau liegen kann. Schließlich hat die Beklagte selbst mit Schreiben vom 03.11.2003 mitgeteilt, es sei ihrer Tochter nur durch das Engagement ihrer Gastmutter möglich gewesen, Kurse zu belegen, die ihrem derzeitigen Leistungsstand entsprächen. Dies belegt einerseits, dass die Gastmutter sich offenbar um die Tochter der Klägerin kümmerte; andererseits kann die Klägerin mit dem Vorbringen, dass Niveau sei "zu niedrig" gewesen, nunmehr nicht mehr gehört werden.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-07-28/129-c-23-05#rd_43

Weitergehende zeitnahe Rügen der Klägerin betreffend die von ihr erhobenen Mängel sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-07-28/129-c-23-05#rd_44

Die Reise war aber in der Tat mangelhaft insoweit, als die Plazierungsgarantie 01.08. von der Klägerin nicht eingehalten wurde und die Beklagte erst wenige Tage vor Beginn der Reise, nämlich am 05.09.2003 den genauen Zielort erfahren hat. Hierdurch ist die Tochter der Beklagten unstreitig 15 Tage später als ursprünglich geplant gereist und hat insoweit auch den Beginn des Schuljahres versäumt. In Anbetracht des Umstandes, daß der lang dauernde Gastschulaufenthalt dadurch beeinträchtigt wurde, daß sich die Beklagte und ihre Tochter nicht frühzeitig mit der Gastfamilie in Verbindung setzen und den Aufenthalt genauer vorbereiten konnten, erachtet das Gericht eine Reisepreisminderung von insgesamt 12 % für die unterlassene rechtzeitige Plazierung und den verspäteten Beginn für angemessen. Wegen des verspäteten Beginns hat die Klägerin bereits 277,20 € Nachlaß vorgenommen, so daß die Beklagte zur weiteren Minderung von 394,80, entsprechend ca. 7 % des Reisepreises berechtigt ist.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-07-28/129-c-23-05#rd_45

Die Entscheidung über den Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat einen früheren Beginn des Zinslaufs nicht schlüssig vorgetragen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-07-28/129-c-23-05#rd_46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2005-07-28/129-c-23-05#rd_47

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.