Rechtsprechung / AG Kerpen / 2005

AG Kerpen Beschluss vom 08.11.2005 – 22 C 166/05

ECLI:DE:AGBM3:2005:1108.22C166.05.00

VersicherungsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs, die gegeneinander aufgehoben werden, werden die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.

Gründe§

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I.

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Der Kläger hat die Beklagte auf Deckungsschutz in Anspruch genommen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_1

Er mietete zum 1.7.2003 eine Wohnung an. Von dem Vermieter wurde er dabei darauf hingewiesen, daß es in der Wohnung zu Schimmelpilzbildung gekommen sei, weil die Vormieter nur unzureichend geheizt und gelüftet hätten. Der Schaden sei inzwischen behoben.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_2

Unter dem 18.2.2004 schloß der Kläger mit der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung ab, die sich u.a. auf die Gewährung von Rechtsschutz für Mietrechtsstreitigkeiten erstreckt und eine dreimonatige Wartezeit vorsieht. Wegen der Einzelheiten des zu gewährenden Versicherungsschutzes wird auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen ARB 2002 (vgl. hier Bl. 37R ff.) Bezug genommen.

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Im Januar 2005 bemerkte der Kläger die Bildung von Schimmelpilz in der Wohnung und suchte bei der Beklagten um Deckungsschutz nach.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_3

Er hat die Ansicht vertreten, daß ihm die Beklagte Deckungsschutz zu gewähren habe, weil der Versicherungsfall erst mit der Entdeckung des Schimmelbefalls eingetreten sei.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_4

Die Beklagte hat gemeint, daß es für die Bestimmung des Versicherungsfalles auf den ersten, behaupteten Rechtsverstoß des Vermieters ankomme. Da der Kläger dem Vermieter vorwerfe - und vorgeworfen habe -, die Wohnung mit einem Baumangel übergeben zu haben, sei der Versicherungsfall am 1.7.2003 - und mithin vor dem Abschluß der Rechtsschutzversicherung - eingetreten. Die vom Kläger für seinen gegenteiligen Standpunkt herangezogene Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 9.5.2000 (NVersZ 2001, 184) sei nicht einschlägig, weil diese noch zur Abgrenzung von § 14 Abs. 1 und Abs. 3 ARB 75 ergangen sei und die Rechtslage mit der Regelung in § 4 Abs. 1c in Verbindung mit § 2 Abs. 1a ARB 2002 nicht mehr vergleichbar sei.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_5

In der mündlichen Verhandlung vom 6.9.2005 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen und die Kostenentscheidung unter Ziffer 4 dem Gericht übertragen.

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II.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_6

Aufgrund von Ziffer 4 des Vergleiches ist nur noch eine Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO zu erlassen (vgl. auch Herget, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 91a Rz. 58 beim Stichwort "Vergleich" und 98 Rz. 3 m.w. Nachw.).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_7

Umstritten ist dabei, ob der Inhalt des Vergleichs und der Umfang des wechselseitigen Nachgebens bei der Kostenentscheidung mit zu berücksichtigen ist (vgl. etwa OLG München, NJW 1973, 154; OLG Bremen, OLGZ 1989, 100 [102]; OLG Oldenburg, NJW-RR 1992, 1466; Schumacher, NJW 1973, 716; Zöller-Herget, a.a.O.).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_8

Gemäß § 91a ZPO ist die Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Die Kostenentscheidung hat sich daher regelmäßig daran zu orientieren, wie das Verfahren ausgegangen wäre, wenn es nicht zu den Erledigungserklärungen gekommen wäre (vgl. Vollkommer, a.a.O.). Dies gilt vornehmlich dann, wenn der Rechtsstreit ohne die Einigung der Parteien entscheidungsreif gewesen wäre (AG Kerpen, 23 C 243/93).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_9

Eine andere Beurteilung erweist sich nach Auffassung des Gerichts dann als angemessen, wenn der Rechtsstreit ohne die Einigung der Parteien nicht entscheidungsreif und etwa noch eine Beweisaufnahme hätte durchgeführt werden müssen. Denn in solchen Fällen wird sich in dem gegenseitigen Nachgeben vielfach die Einschätzung der Parteien darüber widerspiegeln, welchen Ausgang das Verfahren ohne die Einigung genommen haben könnte. In diesen Fällen erscheint es daher sachgerecht, das im Vergleich gefundene Ergebnis auch maßgeblich bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_10

Gemessen daran sind hier die Kosten des Rechtsstreits (mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs, vgl. dazu sogleich) in vollem Umfang der Beklagten aufzuerlegen. Denn die Klage hätte - zumindest in der ersten Instanz - in vollem Umfang Erfolg gehabt.

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Die Beklagte war verpflichtet, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_11

Unstrittig umfaßt der von der Beklagten zu gewährende Versicherungsschutz die Wahrung der rechtlichen Interessen des Klägers aus Mietverhältnissen (vgl. § 2c der ARB 2002). Der Kläger ist aufgrund des Vertrages verpflichtet, die Prämie zu entrichten, die Beklagte hat dem Beklagten in der versicherten Leistungsart Rechtsschutz zu gewähren.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_12

Die Beklagte hat zu Unrecht die Ansicht vertreten, daß sie gemäß § 4 der ARB 2002 im vorliegenden Fall die Gewährung von Versicherungsschutz hätte verweigern können. Die Regelung in § 4 der ARB 2002 hält nämlich einer Inhaltskontrolle nicht stand. So ist die Klausel bereits derartig intransparent, daß ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer ihren Inhalt schlicht nicht verstehen kann (Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die fehlende Transparenz ergibt sich dabei aus nicht ganz korrekten oder zumindest mißverständlichen Formulierungen, dem äußerst komplexem Aufbau von § 4 und dem danach von einem normalen Versicherungsnehmer nicht mehr zu durchschauenden System von ausgeschlossenen bzw. versicherten Risiken.

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Im einzelnen:

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Bereits der erste Satz von § 4 Abs. 1 erscheint dem Gericht mißverständlich formuliert zu sein. Dort heißt es wörtlich:

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"Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls ..."

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_13

Diese Formulierung legt die Annahme nahe, daß es erst zu dem Eintritt eines Rechtsschutzfalles kommen müsse und sich daran der Anspruch auf Rechtsschutz anschließt.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_14

Dies ist so unverständlich. Denn der Rechtsschutzfall - also der Versicherungsfall - und der Anspruch auf Rechtsschutz treten zeitgleich ein: Kommt es nämlich zu einem Versicherungsfall so hat der Versicherungsnehmer aufgrund des abgeschlossenen Versicherungsvertrages zeitgleich einen Anspruch auf Rechtsschutz.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_15

Weiter regelt § 4 Abs. 1 ARB drei verschiedene Rechtsschutzvarianten (lit a bis c). Für die hier einschlägige lit. c) soll der Anspruch auf Versicherungsschutz dabei von dem Zeitpunkt an bestehen, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Nach Satz 2 von § 4 Abs. 1 der ARB müssen "die Voraussetzungen" (gemeint: der Verstoß gegen die Rechtspflicht) nach dem Beginn des Versicherungsschutzes (und vor dessen Beendigung) eingetreten sein. Speziell für bestimmte Versicherungsarten - insbesondere eine Rechtsschutzversicherung - ist dann zusätzlich noch eine Wartefrist von 3 Monaten zu bedenken.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_16

Geht es nun um einen sog. "Dauerverstoß", so muß die vorstehende Regelung dann noch im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 der ARB gelesen und verstanden werden. In § 4 Abs. 2 Satz 1 heißt es wörtlich:

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"Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich."

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_17

Ähnlich wie schon beim ersten Satz von § 4 Abs. 1 der ARB erscheint dem Gericht die Begrifflichkeit in § 4 Abs. 2 unklar zu sein. So soll dieser Absatz regeln was gilt, wenn sich "der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum" erstreckt.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_18

Dies erweist sich nicht als logisch. Denn unter dem Rechtsschutzfall ist nichts anderes als der Versicherungsfall zu verstehen. Der Versicherungsfall tritt aber immer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein - oder nicht ein. Der Rechtsschutzfall - also der Versicherungsfall - kann sich daher nicht "über einen Zeitraum (erstrecken)". Über einen Zeitraum erstrecken kann sich vielmehr nur der tatsächliche oder vermeintliche Verstoß gegen Rechtspflichten (bzw. Rechtsvorschriften), was dann - nach § 4 Abs. 1 lit. c - zeitgleich den Versicherungsfall auslöst.

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Ebenso unklar ist dann auch der nächste Satz von § 4 Abs. 2 ARB. Dieser lautet wörtlich:

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_19

"Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist."

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_20

Dieser Satz verlangt nach Auffassung des Gerichts bereits ein Maß der Gedankenakrobatik, die von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht erwartet werden kann. Denn innerhalb dieses einen Satzes wird zunächst eine Differenzierung danach vorgenommen, auf welchen Rechtsschutzfall abgestellt werden soll, wenn mehrere Rechtsschutzfälle für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen ursächlich sind. Maßgeblich soll dabei "der erste" Rechtsschutzfall sein. Dabei sollen jedoch - als Unterausnahme - alle Rechtsschutzfälle außer Betracht bleiben, die länger als ein Jahr vor Beginn der Versicherung eingetreten sind. Auf diese schon nicht einfach zu verstehende Konstellation wird dann am Ende der Klausel sogar noch eine Regelung "aufgepfropft", welche systematisch zu § 4 Abs. 2 Satz 1 der ARB gehört. Denn für den Fall, daß sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, soll dies außer Betracht zu bleiben haben, wenn der (Dauer-) Rechtsschutzfall länger als ein Jahr von Beginn des Versicherungsschutzes beendet ist.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_21

Derartig verschachtelte Klauseln sind nach Auffassung des Gerichts nicht mehr zureichend transparent. Denn selbst ein geschulter Jurist muß einen solchen Satz mehrfach lesen, um zunächst überhaupt zu verstehen, was gemeint sein könnte. Ein solches Studium der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann jedoch von durchschnittlichen Versicherungsnehmern nicht erwartet werden.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_22

Hinzu kommt, daß selbst einzelne Satzteile kaum logisch erscheinen. So ist der Rechtsschutzfall nichts anderes als der Versicherungsfall. Der Rechtsschutzfall wird mithin durch einen Zustand definiert, in welchem sich das versicherte Risiko verwirklicht hat. Bei einer Rechtsschutzversicherung umschreibt der Versicherungsfall mithin die Situation, in welcher für den Versicherungsnehmer die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen erforderlich wird. Bereits oben ist ausgeführt worden, daß dieser Zusammenhang durch die Formulierung in § 4 Abs. 1 der ARB eher verschleiert wird. Nichts anderes gilt auch für § 17 Abs. 1 der ARB. Wörtlich heißt es dort:

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_23

"Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, kann er den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer nach § 5 Abs. 1 a und b trägt. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus ... (wird ausgeführt; Anm. d. Gerichts)"

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_24

Diese Regelung ist deshalb mißverständlich, weil es gerade den Rechtsschutzfall (= Versicherungsfall) darstellt, "wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Versicherungsnehmer" erforderlich wird.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_25

Ist mithin der Rechtsschutzfall gleichbedeutend mit der Situation, daß die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen erforderlich ist, so macht der erste Halbsatz von § 4 Abs. 2 Satz 2 der ARB schlicht keinen Sinn: Denn es können nicht mehrere "Rechtsschutzfälle" für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen "ursächlich" sein.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_26

Gemeint ist dann in Satz 2 wohl auch wiederum nicht der Plural von "Rechtsschutzfall", sondern die Situation, daß beim Versicherungsnehmer deshalb ein Bedürfnis für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstanden ist, weil es zu mehreren (tatsächlichen oder vermeintlichen) Pflichtverstößen gekommen sein soll. Während in Satz 1 von § 4 Abs. 2 der ARB für einen Dauerverstoß sein Beginn maßgeblich sein soll, soll (wohl) in Satz 2 zum Ausdruck gebracht werden, daß bei mehreren Pflichtverstößen auf den ersten abgestellt werden muß. Dabei sollen jedoch die Pflichtverstöße unbeachtlich bleiben, die länger als ein Jahr vor dem Beginn des Versicherungsschutzes liegen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_27

Hat man mit einiger Mühe in dieser Weise § 4 Abs. 2 der ARB entschlüsselt, so ist dort wiederum nur eine Anknüpfung enthalten. Denn für sich genommen kann § 4 Abs. 2 nicht entnommen werden, welche Auswirkungen sich für den Versicherungsnehmer ergeben sollen. So wird für den "Dauerverstoß" nur festgelegt, daß dessen Beginn "maßgeblich" sein soll.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_28

Von dem Versicherungsnehmer wird daher an dieser Stelle verlangt, daß er aus der Gesamtschau von § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. c) und Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 der ARB herausliest, daß der Beginn des Dauerverstoßes nach dem Beginn des Versicherungsvertrages und - wegen der Verweisung auf die Leistungsarten nach § 2b) bis g) - hier sogar erst nach dem Ablauf der Wartezeit von drei weiteren Monaten liegen darf, damit Rechtsschutz zu gewähren ist.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_29

Damit freilich noch nicht genug. Denn weiter muß der Versicherungsnehmer bedenken, daß in § 4 Abs. 3 der ARB weitere Anspruchsbeschränkungen enthalten sind.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_30

Hat nämlich eine "Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde," den Pflichtenverstoß (im Sinne von Abs. 1 Satz 1 lit. c) ausgelöst, so besteht wiederum kein Anspruch auf Rechtsschutz. Auch dieser Satz erscheint freilich anders gemeint zu sein, als seine Formulierung nahe legt. Denn bei einem am Wortlaut orientierten Verständnis muß die Rechtshandlung (wobei die Willenserklärung dazu nur einen Unterfall bildet) einen Rechtsverstoß "ausgelöst", also verursacht haben. Rechtshandlung und Rechtsverstoß müssen sich also wie Ursache und Wirkung zueinander verhalten.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_31

Dieses komplexe System von ineinandergreifenden Vorschriften, welches noch durch einige spezielle Tatbestände abgerundet wird (vgl. namentlich § 4 Abs. 1 Satz 2 a.E., Abs. 3b und Abs. 4), ist nach Auffassung des Gerichts nicht transparent genug. Dabei ist zu bedenken, daß es dem Versicherungsnehmer bereits im Vorfeld - zumindest bei einiger Anstrengung - möglich sein muß abzuschätzen, welches Risiko er im einzelnen mit dem Abschluß des Vertrages abdeckt. Dies ist hier nicht mehr zureichend möglich.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_32

Entgegen der Auffassung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung ist der Versicherungsschutz auch nicht schon aufgrund der Formulierung in § 4 Abs. 1 lit. c) ausgeschlossen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_33

So hat sich der Beklagtenvertreter auf den Standpunkt gestellt, daß nach dem Vortrag des Klägers ein Dauerverstoß des Vermieters gegen seine Pflichten gegeben sei und dieser Verstoß nicht "nach" dem Abschluß des Versicherungsvertrages im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. c) liege.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_34

Dieser Rechtsauffassung des kann indessen schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Beklagte in § 4 Abs. 2 der ARB ein komplexes System dafür geschaffen hat, wann - bei einem Dauerverstoß - Rechtsschutz verlangt werden kann und wann nicht. Ist dieses System aber in sich nicht mehr verständlich, so kann sich die Versicherung nicht einfach auf den "Grundtatbestand" berufen und sich auf den Standpunkt stellen, daß schon danach kein Versicherungsschutz zu gewähren sei.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_35

Selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Ansicht davon ausgehen sollte, daß die Regelung in § 4 ARB zureichend transparent sind, so benachteiligt die Vorschrift in einer unangemessenen Weise die Versicherungsnehmer.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_36

Nach § 307 Abs. 2 Ziffer 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_37

Dies ist hier der Fall. So geht es einem Versicherungsnehmer mit dem Abschluß einer Rechtsschutzversicherung für den Bereich des Miet- und Pachtrechts darum, die finanziellen Risiken abzudecken, die sich aus Rechtsstreitigkeiten mit dem Vertragspartner (also dem Mieter/Vermieter bzw. Pächter/Verpächter) ergeben können. Handelt es sich bei dem Versicherungsnehmer - wie hier - um einen Mieter, so liegt es in der Natur des angestrebten Versicherungsvertrages, daß sich der Mieter sowohl für die Fälle absichern möchte, bei denen die Mietsache schon bei der Übergabe nicht den gesetzlichen (oder vertraglichen) Anforderungen entsprochen hat, als auch bei später auftretenden Mängeln Versicherungsschutz erwartet wird.

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Diese berechtigte Erwartung des Versicherungsnehmers wird durch die Regelung in § 4 der ARB ausgehöhlt.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_38

So weist die Beklagte zutreffend darauf hin, daß bei der Übergabe der mit einem Baumangel behafteten Wohnung bereits in der Übergabe ein objektiver Pflichtenverstoß des Vermieters zu erblicken ist. Schließt der Mieter sodann nach dem Bezug der Wohnung eine Rechtsschutzversicherung ab, so könnten sich die Rechtsschutzversicherungen über § 4 Abs. 2 der ARB immer auf einen Ausschluß des Versicherungsschutzes berufen. Denn die Übergabe der baumängelbehafteten Wohnung würde zu einem Dauerverstoß im Sinne von § 4 Abs. 2 der ARB führen. Wurde der Vertrag aber nach dem Bezug der Wohnung abgeschlossen, so liegt der Beginn des Pflichtenverstoßes (die Übergabe der Wohnung) zwingend immer vor dem Vertragsschluß. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 der ARB wäre damit ein Versicherungsschutz für den Mieter bei Baumängeln nie gegeben (denn der Verstoß muß ja nach § 4 Abs. 1 lit. c) nach dem Abschluß des Vertrages und der Wartezeit liegen). In dieser Konstellation würde dem Versicherungsnehmer auch § 4 Abs. 2 Satz 2 der ARB nicht helfen.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_39

Selbst wenn der Mieter daher bereits seit Jahren in der Wohnung leben würde, könnte ihm ein Versicherungsschutz in diesen Fällen nicht zukommen. Denn nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der ARB kann es bei einem Dauerverstoß nur dann zu einem Versicherungsschutz kommen, wenn der Verstoß "länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes" beendet worden wäre. Da in der Pflichtenverstoß bei der Überlassung einer baumängelbehafteten Wohnung jedoch erst mit der Behebung des Baumangels seine Beendigung finden kann, könnte dieses Risiko auch Jahre nach dem Bezug einer Wohnung nicht versichert werden.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_40

Mit einem solch weitgehenden Ausschluß seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag kann ein Versicherungsnehmer indessen nicht rechnen. Falls die Beklagte daher den Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz für all die Fälle ausschließen will, in denen die Ursache schon bei der Übergabe der Wohnung vorhanden ist, so muß sie dies folglich auch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unmißverständlich für den Versicherungsnehmer zum Ausdruck bringen.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_41

Denn bei dem Abschluß einer Rechtsschutzversicherung für den Bereich des Mietrechts gehört gerade der Versicherungsschutz für derartige Risiken zu den wesentlichen Rechten und Pflichten, die sich aus einer Rechtsschutzversicherung ergeben. So geht es in einem erheblichen Teil der Prozesse gerade im Wohnraummietrecht um die Frage, ob die Räumlichkeiten an einem bauseits bedingten Mangel leiden. Speziell bei der hier vorliegenden Problematik einer Schimmelpilzbildung streiten sich die Vertragsparteien typischerweise um die Frage, ob dies auf einem Baumangel oder auf einem unzureichenden Lüftungs- und Heizverhalten des Mieters beruht (vgl. exemplarisch nur AG Siegburg, ZMR 2005, 543 mit Anm. Windisch).

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_42

Nach Auffassung des Gerichtes müßte es auch problemlos möglich sein, die Versicherungsbedingungen in diesem Punkt klarer zu fassen. So könnte in den Rechtsschutzbedingungen ohne weiteres deutlich gemacht werden, daß der Mieter als Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Versicherungsschutz hat, wenn es in dem Rechtsstreit um die Beschaffenheit der Bausubstanz geht. Die verschachtelte und der in sich kaum noch verständliche Aufbau der von der Beklagten verwandten Bedingungen hat dann offenbar auch nur den Sinn, dem Versicherungsnehmer erst im Streitfall entgegengehalten zu werden.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_43

Kann die Beklagte somit die Gewährung von Rechtsschutz nicht unter Hinweis auf § 4 der ARB verweigern, so unterliegt die Klage auch nicht aus anderen Gründen der Abweisung.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_44

Entscheidend ist, ob der sog. Rechtsschutzfall bereits vor dem Vertragsschluß mit der Beklagten eingetreten ist oder ob sich dieser erst nach diesem Zeitpunkt und dem Ablauf der Wartefrist zugetragen hat.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_45

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (ARB 2002) enthalten keine Definition des Rechtsschutzfalles. Vielmehr wird der Begriff in diversen Vorschriften der ARB 2002 vorausgesetzt (vgl. z.B. § 4, § 5 Abs. 1, §§ 17 ff.).

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_46

Für die Bestimmung dessen, was unter dem "Rechtsschutzfall" zu verstehen ist, ist primär auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, aber auch auf den allgemeinen Sprachgebrauch zurückzugreifen.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_47

Für den Bereich einer Rechtsschutzversicherung ist dabei alleine naheliegend als Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalles darauf abzustellen, wann aufgrund von tatsächlichen Entwicklungen ein Bedürfnis zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen entstanden ist. Dies kommt sinngemäß auch in § 17 Abs. 1 der ARB 2002 zum Ausdruck, wenn es dort heißt:

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_48

"Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Versicherungsnehmer nach dem Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, kann er den zu beauftragenden Rechtsanwalt ... auswählen, ..."

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_49

Wie schon nach dem alten Recht (vgl. dazu OLG Düsseldorf, r+s 2001, 198 [200] unter II. 3b = NVersZ 2001, 184 [185]) ist daher auch für die ARB 2002 davon auszugehen, daß der Rechtsschutzfall dem "Verletzungszustand" entspricht (vgl. a.a.O. S. 200 re. Spalte; sog. "Folgeereignistheorie"). Entscheidend ist mithin - wie es das OLG Düsseldorf (a.a.O.) ausgedrückt hat - "das äußere Ereignis, das den Schaden unmittelbar ausgelöst hat (OLG Düsseldorf, r+s 1990, 88)".

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_50

Wie schon in der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 9.5.2000 kann damit aber der Schadenfall nicht schon in der Übergabe der mangelhaften Räumlichkeiten gesehen werden. Der Schaden- bzw. Rechtsschutzfall ist vielmehr erst in dem Moment eingetreten, als durch das Hinzutreten weiterer Umstände für den Kläger klar wurde, daß für ihn die "Wahrnehmung rechtlicher Interessen" (vgl. § 17 Abs. 1 der ARB 2002) gegenüber dem Vermieter erforderlich wird.

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Diesem Ergebnis kann nicht die Formulierung in § 4 Abs. 1 lit. c) der ARB 2002 entgegengehalten werden.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_51

Danach besteht Anspruch auf Rechtsschutz nach dem Eintritt eines Rechtsschutzfalls (in allen anderen Fällen) "... von dem Zeitpunkt an, in dem ... ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll".

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_52

Bereits grammatikalisch kommt zum Ausdruck, daß damit auch nach den ARB der Beklagten zwischen dem "Rechtsschutzfall" und dem "Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften" zu differenzieren ist.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_53

Bezogen auf den vorliegenden Fall ist somit die Ableitung vorzunehmen, daß der "Rechtsschutzfall" dadurch gebildet wird, daß sich in der Wohnung des Klägers ein Schimmelpilzbefall gezeigt hat (welcher den Beratungsbedarf des Klägers ausgelöst hat) und der "Verstoß gegen die Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften" darin liegen soll, daß den Vermieter insofern eine Einstandspflicht treffen soll, welcher er nicht nachkommt. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann der für die Eintrittspflicht der Beklagten maßgebliche Rechtsverstoß des Vermieters daher auch nicht in der Vermietung der Wohnung mit der mangelhaften Bausubstanz (was hier zu unterstellen ist) gesehen werden. Vielmehr liegt der (behauptete) Verstoß darin, daß der Vermieter jetzt seine Verantwortlichkeit für den Schaden bestreitet.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_54

Der "Beginn des Rechtsschutzfalles" (im Sinne des kaum noch verständlichen § 4 Abs. 2 der ARB 2002) fällt daher mit der Entdeckung des Schimmelpilzes durch den Kläger zusammen. Zu diesem Zeitpunkt bestand aber unstreitig schon der Versicherungsschutz.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_55

Zu Unrecht meint die Beklagte ein anderes Ergebnis aus dem Umstand ableiten zu können, daß der Vermieter bei der Übergabe der Wohnung eine Mängelfreiheit zugesagt habe und der Kläger in den Raum gestellt hatte, den Vermieter wegen dieser Zusage in Anspruch nehmen zu können.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_56

Diese Überlegung der Beklagten ist schon deshalb rechtlich irrelevant, weil sie damit in unzulässiger Weise die Schadenursache und den Schadenfall gleichsetzt. Beruht nämlich die Schimmelpilzbildung - was für den Deckungsprozeß hätte unterstellt werden müssen - auf einer mangelhaften Bausubstanz, so ist dadurch doch erst in dem Moment ein Rechtsschutzfall geworden, als sich der Beratungsbedarf bzw. der Bedarf nach einer juristischen Klärung für den Kläger ergeben hat. Die Beklagte könnte daher den Deckungsschutz nur dann versagen, wenn sie hätte darlegen können, daß bereits bis zum Ablauf der Wartefrist für den Kläger Umstände erkennbar geworden sind, die eine juristische Auseinandersetzung mit seinem Vermieter nahelegten. Für eine solche Annahme fehlt es indessen an jedem Vortrag.

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Hinzu kommt, daß die Beklagte zu Unrecht der Erklärung des Vermieters einen Stellenwert beimißt, welcher ihr nicht zukommt.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_57

Denn auch ohne eine Erklärung des Vermieters zur Frage, ob der bereits beim Vormieter des Klägers aufgetretene Schimmel wohl beseitigt ist, hätte er nach § 536c Abs. 1 BGB (vgl. § 538 BGB a.F.) dafür einzustehen gehabt, daß die Nutzbarkeit der Wohnung nicht durch bauseits bedingte Mängel eingeschränkt ist (anfänglicher Mangel der Mietsache). Auch ohne eine ausdrückliche Zusage wäre der Vermieter daher allemal einem Anspruch auf Erfüllung und einem Anspruch auf Schadenersatz ausgesetzt, wenn der Schimmel (was hier hätte unterstellt werden müssen) auf einem Baumangel beruhen sollte.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt daher der Erklärung des Vermieters anläßlich der Vertragsanbahnung keine entscheidende Bedeutung zu.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_58

Offen bleiben kann, ob der Kläger die Beklagte beim Abschluß des Versicherungsvertrages darauf hätte hinweisen müssen, daß bereits der Vormieter Probleme mit der Bildung von Schimmelpilzen hatte und der Kläger eine Erledigung des Problems zugesagt hatte.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_59

Durch diesen Umstand könnte allerdings eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 16 Abs. 1 VVG begründet worden sein. War nämlich der Vormieter wegen der Feuchtigkeitsschäden ausgezogen, so lag die Ursache mutmaßlich entweder in einem Fehler der Bausubstanz oder in mangelhaften Heiz- bzw. Lüftungsverhalten. Für den Versicherer, hier also die Beklagte, hätte daher eine Angabe des Klägers zu diesem Punkt durchaus Veranlassung bieten können, sich vor dem Abschluß des Versicherungsvertrages mit dem Kläger über die näheren Umstände zu informieren.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_60

Dies kann jedoch letztlich auf sich beruhen. Denn selbst wenn man eine diesbezügliche Aufklärungspflicht des Klägers bejahen sollte, so könnte dies nach §§ 20 f. VVG nur dann Rechtsfolgen zeitigen, wenn die Beklagte von dem Versicherungsvertrag zurückgetreten wäre. Zu einem solchen Rücktritt ist es jedoch unstrittig nicht gekommen.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2005-11-08/22-c-166-05#rd_61

Die Kosten des Vergleichs sind gegeneinander aufzuheben. Denn durch den Vergleich haben beide Parteien einen für sie lästigen Rechtsstreit beendet. Es entspricht daher der Billigkeit, wenn jede Seite die Vergleichskosten selbst zu tragen hat.

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Streitwert: 2.000 €