Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 20 Vertreter des Versicherungsnehmers
Stand: 10.06.2019
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, sind bei der Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4 und des § 21 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Wird zitiert von 69 Entscheidungen zu § 20 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 16.02.1995 – 5 U 210/94Krankenversicherung: Wirksamkeit des Rücktritts des Versicherers wegen schuldhafter Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BGH, 20.09.2000 – IV ZR 203/99Zitiert von 10
- OLG Karlsruhe, 18.05.2010 – 12 U 20/09Zitiert von 4
- OLG Hamm, 18.06.2008 – 20 U 187/07Zitiert von 1
- OLG Köln, 12.07.2005 – 9 U 154/04
- OLG Saarbrücken, 03.11.2004 – 5 U 190/04 - 26
Zuletzt entschieden
- LG Kiel, 23.05.2024 – 5 O 128/21Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 08.01.2024 – 16 U 107/22
- OLG Rostock, 04.03.2022 – 4 U 132/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 20 geändert und eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2355)
BGBl. 2009 I S. 2355
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