Rechtsprechung / AG Itzehoe / 2012

AG Itzehoe Beschluss vom 17.09.2012 – 103 F 34/12

ECLI:DE:AGITZEH:2012:0917.103F34.12.0A

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Tenor§

Die am 17.12.2004 beim Standesamt Itzehoe-Land (Reg.-Nr. 47/2004) geschlossene Ehe wird geschieden.

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbänden in Schleswig -Holstein (Vers. Nr. II/) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 5,7892 EP bzw. 159,03 Euro monatlich, bezogen auf den 29. 02. 2012, übertragen.

2. Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 59 031046 D 502) findet nicht statt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe§

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Scheidung:

Randnummer2

Eine Begründung zum Scheidungsausspruch entfällt gemäß § 38 Abs.4 Ziff. 3 FamFG, der Beschluss ist in Gegenwart der Beteiligten mündlich bekannt gegeben worden, die Beteiligten haben auf Rechtsmittel verzichtet.

Randnummer3

Versorgungsausgleich:

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Anfang der Ehezeit: 01. 12. 2004

Randnummer5

Ende der Ehezeit: 29. 02. 2012

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Ausgleichspflichtige Anrechte

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In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

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Die Antragstellerin:

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Gesetzliche Rentenversicherung

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1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,9566 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,4783 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 3.041,71 Euro.

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Der Antragsgegner:

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Gesetzliche Rentenversicherung

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2. Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat der Antragsgegner Anrechte in der Ehezeit nicht erworben.

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Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

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3. Bei der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig -Holstein hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 318,06 € ( entsprechend 11,5784 EP) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 159,03 € ( entsprechend 5,7892 EP) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 36.815,93 Euro.

Randnummer16

Übersicht:

Randnummer17

Antragstellerin

Randnummer18

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:

3.041,71 Euro

Ausgleichswert:

0,4783 Entgeltpunkte

Randnummer19

Antragsgegner

Randnummer20

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Kapitalwert:

0,00 Euro

Ausgleichswert:

0,00 Euro

Randnummer21

Der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig -Holstein,

Kapitalwert:

. 36.815,93 Euro

Ehezeitanteil . . .

318,06 Euro

Ausgleichswert:

159,03 Euro

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Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 33.774,22 Euro zu Lasten des Antragsgegners zu erfolgen.

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Ausgleich:

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Bagatellprüfung:

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Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit einem Kapitalwert von 3.041,71 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.150,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.

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Die einzelnen Anrechte:

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Zu 1.: Für das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 59_031046_D_502) mit dem Ausgleichswert von 0,4783 Entgeltpunkten unterbleibt der Ausgleich.

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Zu 2.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist nicht auszugleichen, weil in der Ehezeit keine Anteile erworben wurden.

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Zu 3.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig -Holstein ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 159,03 Euro monatlich zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.

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Kosten:

Randnummer31

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 150 FamFG.