Rechtsprechung / AG Halle (Saale) / 2016

AG Halle (Saale) Urteil vom 15.06.2016 – 94 C 344/16

ECLI:DE:AGHALLE:2016:0615.94C344.16.0A

ZivilrechtSachsen-AnhaltVolltext

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Tenor§

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Rechtsanwälte ... 78,90 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.11.2015 als außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

1

Von der Darstellung des

2

Tatbestandes

3

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe§

4

Die Klage ist zulässig und begründet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-halle-saale/2016-06-15/94-c-344-16#rd_1

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von restlichen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i. H. v. 78,90 € gemäß § 249 BGB.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-halle-saale/2016-06-15/94-c-344-16#rd_2

Zwar ist der Beklagten insoweit zu folgen, als dass der Kläger seinen Schadensersatz in Höhe der Sachverständigenkosten bereits am 11.06.2015 an den Sachverständigen abgetreten hat. Doch erfolgte diese Abtretung lediglich erfüllungshalber und nicht an Erfüllungstatt, so dass der Kläger nach wie vor durch den Sachverständigen hinsichtlich der Kosten in Anspruch genommen werden konnte. Da die Beklagten nicht vorgetragen haben, dass die Sachverständigen Kosten zum Zeitpunkt des Anfalls der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bereits vollständig bezahlt war, ist der Betrag in Höhe von 429,59 € dem Streitwert, aus welchem sich die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten berechnen, hinzuzufügen.

7

Der Anspruch auf Ersatz von Verzugszinsen ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB.

8

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.