Rechtsprechung / AG Göttingen / 2009

AG Göttingen Beschluss vom 08.01.2009 – 74 IK 730/06

InsolvenzrechtNiedersachsenInsolvenzrecht NiedersachsenVolltext

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Tenor§

Die im Beschluss vom 15.09.2008 erklärte Versagung der Restschuldbefreiung wird für unwirksam erklärt.

Die Kosten über die Entscheidung auf Versagung der Restschuldbefreiung trägt der antragstellende Gläubiger (Stadt G.).

Wert für die Rechtsanwaltsgebühren: bis 4.000 €.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2009-01-08/74-ik-730-06#rd_1

Im Beschluss vom 15.09.2008 hat das Insolvenzgericht auf Antrag der Gläubigerin die Restschuldbefreiung gem. § 295 InsO versagt, dagegen hat die Schuldnerin durch ihre Verfahrensbevollmächtigte rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Die Gläubigerin hat daraufhin den Versagungsantrag im Schreiben vom 19.12.2008 zurückgenommen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2009-01-08/74-ik-730-06#rd_2

Die Rücknahme eines Versagungsantrages ist bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Versagung möglich, eine zuvor ergangenen Entscheidung ist gem. § 4 InsO i.V.m. § 269 Abs. 4 ZPO für wirkungslos zu erklären (LG Dresden ZInsO 2007, 557).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2009-01-08/74-ik-730-06#rd_3

Da der Schuldner anwaltlich vertreten ist, war eine Wertfestsetzung erforderlich. Dafür ist nicht die Höhe der Forderung der Gläubigerin maßgeblich, sondern das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers, hier des Schuldners (§§ 28,23 Abs. 3 RVG). Das Insolvenzgericht legt gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG den Wert von 4.000 € zugrunde (vgl. OLG Celle ZInsO 2002, 32,33; BGH ZInsO 2003, 217 zu § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO i.V.m § 91 ZPO.

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