Rechtsprechung / AG Göttingen / 2002

AG Göttingen Beschluss vom 03.05.2002 – 74 IN 134/02

InsolvenzrechtNiedersachsenInsolvenzrecht NiedersachsenVolltext

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Tenor§

<Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.>

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2002-05-03/74-in-134-02#rd_1

I. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 8. April 2002 Antrag aus Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragsgegnerin gestellt. Zur Begründung hat die Antragstellerin in Ablichtung den am 27. September 2001 mit der Antragsgegnerin geschlossenen Anstellungsvertrag vorgelegt, wonach ein Gehalt in Höhe von 6.000,00 DM brutto jeweils zum letzten eines Monates fällig ist. Mit Schreiben vom 26. März 2002 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin vergeblich zur Zahlung des Restlohnes für Januar sowie der Löhne für Februar und März 2002 in Höhe von insgesamt 4.762,75 Euro auf. Ergänzend teilte die Antragstellerin mit, dass ihr aufgrund einer telefonischen Nachfrage am 2. April 2002 von einem der Mitgeschäftsführer mitgeteilt worden sei, dass er nicht wisse, wann das ausstehende Gehalt bezahlt werden könne. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, das Überschuldung, zumindest aber Zahlungsunfähigkeit vorliege.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2002-05-03/74-in-134-02#rd_2

Zu dem mit Verfügung vom 19. April 2002 auf den 2. Mai 2002 anberaumten Anhörungstermin ist die Antragsgegnerin nicht erschienen. Sie hat mit Schreiben vom 30. April 2002, per Fax eingegangen am 1. Mai 2002, Stellung genommen. Sie beruft sich darauf, es liege lediglich eine Zahlungsstockung vor. Darüber hinaus mangele es am Rechtschutzbedürfnis, da die Antragstellerin eine zweifelhafte, nicht bestehende Forderung im Insolvenzverfahren durchsetzen wolle, ohne die Einzelzwangsvollstreckung durch ein Arbeitsgerichtsverfahren zu betreiben. Darüber hinaus tritt die Antragsgegnerin der Höhe der Forderung entgegen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2002-05-03/74-in-134-02#rd_3

II. Auf den zulässigen Antrag der Antragstellerin hin hat das Amtsgericht die Einholung eines schriftlichen Gutachtens beschlossen darüber, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist und weitere Anordnungen zur Sicherung der Masse erforderlich sind.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2002-05-03/74-in-134-02#rd_4

1) Obgleich die gem. § 5 Abs. 1 Satz 2, 4 InsO i.V.m. § 402 ff ZPO getroffene Bestellung eines "isolierten" Sachverständigen gem. § 6 Abs. 1 InsO nicht anfechtbar ist (BGH ZIP 1999, 319 = EWiR 1999, 131 = NZI 1998, 42 = ZInsO 1998, 336; LG Potsdam DZWIR 2000, 255; FK-InsO/Schmerbach § 22 Rz. 57 b), hält es das Gericht für angezeigt, zu den Einwendungen der Antragsgegnerin Stellung zu nehmen und den Beschluss zu begründen, auch um einer etwaigen Gegenvorstellung vorzubeugen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2002-05-03/74-in-134-02#rd_5

Die Antragstellerin hat ihre Forderung und das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes glaubhaft gemacht, die der Antragsgegnerin mögliche Gegenglaubhaftmachung ist dieser nicht gelungen. Für den Antrag besteht auch das rechtliche Interesse gem. § 14 Abs. 1 InsO.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2002-05-03/74-in-134-02#rd_6

2) Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin eine Forderung aus Arbeitsvertrag zu. Der in Ablichtung vorgelegte, von der Antragsgegnerin nicht bestrittene Anstellungsvertrag vom 27. September 2001 bestimmt, dass das Einstellungsverhältnis zum 1. Oktober 2001 beginnt und auf unbegrenzte Zeit geschlossen ist. Die Probezeit beträgt sechs Monate, die Kündigungsfrist während der Probezeit jeweils einen Monat zum Monatsende.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2002-05-03/74-in-134-02#rd_7

Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, die Antragstellerin sei bei ihr nicht mehr angestellt, ist der Vortrag teilweise unsubstantiiert, teilweise widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2002-05-03/74-in-134-02#rd_8

Die Antragsgegnerin beruft sich darauf, der Antragstellerin sei während der Probezeit gekündigt worden. Dem widerspricht der nachfolgende Vortrags, die Auflösung des Anstellungsvertrages sei zum 31. Dezember 2001 in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt. Ebenso unvereinbar ist damit der weitere Vortrag, die Parteien seien sich einig gewesen, dass das Anstellungsverhältnis solange habe ruhen sollen, bis nach einer Anlernzeit von weiteren drei Monaten sich das Wissen und die Kenntnis der Antragstellerin soweit gefestigt hätten, dass die Bedingungen des Vertrages wieder hätten aufleben sollen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2002-05-03/74-in-134-02#rd_9

Weiter beruft sich die Antragsgegnerin darauf, dass der im 81. Lebensjahr stehende Mitgeschäftsführer die Tragweite des Vertrages nicht erkannt habe. Dieser Vortrag ist ohne nähere Substantiierung nicht nachvollziehbar.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2002-05-03/74-in-134-02#rd_10

Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist der Vortrag der Antragsgegnerin dahingehend, die Forderungen der Antragstellerin seien erfüllt worden. Der Vortrag der Antragsgegnerin kann dahin verstanden werden, dass nach Erbringung der Zahlung Oktober bis Dezember 2001 in Höhe von 18.000,00 DM für die restliche Anlernzeit Januar bis März 2002 auf eine Vergütung verzichtet worden sei. Dieser Vortrag widerspricht jedoch den gewöhnlichen Ablauf der Dinge nach der Lebenserfahrung so sehr, dass er einer näheren Substantiierung bedurft hätte. Die Antragsgegnerin beruft sich darauf, die Antragstellerin sei nicht in der Lage gewesen, die an sie gestellten Anforderungen zur Unterstützung der Geschäftsleitung zu erfüllen. Welche einzelnen Anforderungen die Antragstellerin nicht oder nur teilweise erfüllt haben soll, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Im Übrigen hätte bei dieser Sachlage für die Antragsgegnerin die vertragliche Möglichkeit bestanden, im Hinblick auf die Probezeit das Dienstverhältnis zum Monatsende zu beenden. Bei einer einvernehmlichen Weiterbeschäftigung trotz mangelhafter Leistung hätte es nahegelegen, die Bezüge der Antragstellerin zu reduzieren, nicht aber auf null zu setzen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2002-05-03/74-in-134-02#rd_11

Bei dieser Sachlage bedarf es keiner näheren Erörterung mehr, ob die am 20. Februar 2002 geleistete Teilzahlung von 500,00 Euro eine Abschlagszahlung auf das Januargehalt darstellte oder ohne Rechtsgrund auf besonderen Wunsch der Antragstellerin aufgrund Entgegenkommens der Antragsgegnerin erfolgte.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2002-05-03/74-in-134-02#rd_12

Folglich hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass ihr eine Forderung gegen die Antragsgegnerin zusteht; die mögliche Gegenglaubhaftmachung hat die Antragsgegnerin nicht geführt (vgl. MünchKomm-InsO/Schmahl § 14 Rz. 19; FK-InsO/Schmerbach § 14 Rz. 51).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2002-05-03/74-in-134-02#rd_13

Nach gegenwärtiger Aktenlage ist zwar die dem Antrag zugrunde liegende Forderung die einzige, die für den Fall ihres Bestehens den Insolvenzgrund ausmachen würde. Auch in diesem Fall genügt jedoch die Glaubhaftmachung, ein Vollbeweis ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung des Antrages nicht erforderlich (Kübler/Prütting/Pape InsO § 14 Rz. 8; FK-InsO/Schmerbach § 14 Rz. 58).Darauf kommt es erst im Rahmen der Entscheidung über die Eröffnung an (Kübler/Prütting/Pape InsO § 14 Rz. 22), falls nicht noch weitere Forderungen gegen die Schuldnerin existieren.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2002-05-03/74-in-134-02#rd_14

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist es auch nicht erforderlich, dass die Forderung der Antragstellerin tituliert ist (Kübler/Prütting/Pape InsO § 14 Rz. 5; HK-InsO/Kirchhof § 14 Rz. 9: FK-InsO/Schmerbach § 14 Rz. 57).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2002-05-03/74-in-134-02#rd_15

Rechtlich unerheblich ist der Vortrag der Antragsgegnerin, die Antragstellerin sei ab dem 4. März 2002 unentschuldigt der Arbeitsstelle ferngeblieben. Es genügt nämlich, das ein Teil der Forderung glaubhaft gemacht ist, da die Antragsberechtigung nicht an einen Mindestbetrag geknüpft ist (OLG Naumburg NZI 2000, 263, 264; HK-InsO/Kirchhof § 14 Rz. 10; FK-InsO/Schmerbach § 14 Rz. 51 a; MünchKomm-InsO-Schmahl § 14 Rz. 58). In jedem Fall verbleibt eine Lohnforderung für Februar und eine Restlohnforderung für Januar.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2002-05-03/74-in-134-02#rd_16

3) Weiterhin hat die Antragstellerin den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit in Form der Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) glaubhaft gemacht.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2002-05-03/74-in-134-02#rd_17

Der Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung des Lohnes ist fällig. Eine Zahlungsstockung liegt nicht vor. In der Rechtsprechung wird bei der Abgrenzung der Zahlungsstockung von der Zahlungsunfähigkeit die Obergrenze bei zwei bis maximal drei Wochen gezogen (AG Köln ZIP 1999, 1889, 1891; LG Bonn ZIP 2001, 342, 346). Diese Grenze ist hier bei weitem überschritten.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2002-05-03/74-in-134-02#rd_18

Rechtlich unerheblich ist es, dass die Antragsgegnerin sich darauf beruft, die schleppende Bedienung von Außenständen sei im allgemeinen Wirtschaftsleben fast zur Normalität geworden. Am Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit ändert dies nichts.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2002-05-03/74-in-134-02#rd_19

Auch das Vorhandensein von Außenständen in Höhe von ca. 85.000,00 Euro und das Vorhandensein eines kreditierbaren Wertpapiers über argentinische Pesos ändert an der Zahlungsunfähigkeit nichts. Es gilt der Grundsatz der Geldliquidität. Entscheidend kommt es darauf an, ob in dem zur Abgrenzung von der Zahlungsstockung herangezogene Zeitraum von zwei bis maximal drei Wochen sich Vermögenswerte veräußern bzw. Außenstände einziehen lassen (vgl. FK-InsO/Schmerbach § 17 Rz. 15; HK-InsO/Kirchhof § 17 Rz. 15).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2002-05-03/74-in-134-02#rd_20

Auf die Frage, ob auch der Eröffnungsgrund der Überschuldung (§ 19 InsO) glaubhaft gemacht ist, kommt es nicht an, da bereits die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) glaubhaft gemacht ist.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2002-05-03/74-in-134-02#rd_21

Bei der vorstehenden Sachlage kann es auch dahinstehen, ob der Mitgeschäftsführer der Antragsgegnerin der Antragstellerin am 2. April 2002 telefonisch mitteilte, dass er nicht wisse, wann das ausstehende Gehalt gezahlt werden könne.

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4) Schließlich liegt das gem. § 14 Abs. 1 erforderliche rechtliche Interesse vor.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2002-05-03/74-in-134-02#rd_22

Nicht erforderlich ist, dass die dem Antrag zugrundeliegende Forderung tituliert ist (HK-InsO/Kirchhof § 14 Rz. 9; FK-InsO/Schmerbach § 14 Rz. 36; Kübler/Prütting/Pape InsO § 14 Rz. 5). Das rechtliche Interesse kann auch nicht mit der Begründung abgesprochen werden, es handele sich um eine rechtlich zweifelhafte Forderung (FK-InsO/Schmerbach § 14 Rz. 37). Ein Schuldner ist durch das Erfordernis der Glaubhaftmachung durch den Gläubiger und die Möglichkeit der Gegenglaubhaftmachung hinreichend geschützt. Zudem existieren keine klaren Abgrenzungskriterien wann eine rechtlich zweifelhafte Forderung anzunehmen sein soll. Könnte man eine gerichtliche Titulierung fordern, würden Verzögerungsmaßnahmen von Schuldnern Tür und Tor geöffnet, evtl. Sicherungsmaßnahmen könnten nicht ergehen (vgl. FK-InsO/Schmerbach § 14 Rz. 58).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2002-05-03/74-in-134-02#rd_23

Schließlich ist nicht erforderlich, das zuvor eine Einzelzwangsvollstreckung versucht worden ist (MünchKomm-InsO/Schmahl § 14 Rz. 49; FK-InsO/Schmerbach § 14 Rz. 32). Im Falle einer nicht titulierten Forderung würde zudem etwas rechtlich Unmögliches gefordert.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2002-05-03/74-in-134-02#rd_24

III. In Anbetracht der Höhe der dem Antrag zugrundeliegenden Forderung und Mangels weiterer Erkenntnisse über das Bestehen weiterer Forderungen gegen die Antragsgegnerin hat das Insolvenzgericht unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit davon abgesehen, einen vorläufigen Insolvenzverwalter zu bestellen, sondern es - zunächst - bei der Bestellung eines Sachverständigen belassen (vgl. MünchKomm-InsO/Haarmeyer § 21 Rz. 24; FK-InsO/Schmerbach § 22 Rz. 57).

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