Rechtsprechung / AG Gelsenkirchen / 2002

AG Gelsenkirchen Urteil vom 08.01.2002 – 36a C 443/01

ECLI:DE:AGGE1:2002:0108.36A.C443.01.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 255,65 EUR (500,00 DM) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2001 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechts-anwälten ... und ... von der Verbindlichkeit dem Vertrag vom 13.02.2001 in Höhe von 69,67 EUR (136,26 DM) freizustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gelsenkirchen/2002-01-08/36a-c-443-01#rd_1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gelsenkirchen/2002-01-08/36a-c-443-01#rd_3

Die Klage ist begründet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gelsenkirchen/2002-01-08/36a-c-443-01#rd_4

Die klageweise geltend gemachte Hauptforderung ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag. Bis zur Rechtskraft einer Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Vergehens im Straßenverkehr besteht grundsätzlich ein vollumfänglicher Freistellungsanspruch des Mandanten, der sich bei Vorschusszahlung des Mandanten wegen Nichtleistung des Rechtsschutzversicherers in einen Zahlungs- bzw. Schadensersatzanspruch umwandelt. Die auflösende Bedingung des § 2 i bb) ARB 94 ändert daran vor der Rechtskraft nichts. Die Ansicht, nur entsprechend einer "Eintrittsmöglichkeit" anweisen zu müssen, geht fehl.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gelsenkirchen/2002-01-08/36a-c-443-01#rd_5

Die Beklagte war hierauf auch hingewiesen worden und hat sich nicht innerhalb der gerichtlichen gesetzten Frist geäußert.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gelsenkirchen/2002-01-08/36a-c-443-01#rd_6

Die klageweise geltend gemachte Nebenforderung beruht auf den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gelsenkirchen/2002-01-08/36a-c-443-01#rd_7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.