Rechtsprechung / AG Düsseldorf / Abteilung 38 / 2013

AG Düsseldorf Schlussurteil vom 06.03.2013 – 38 C 400/13

Abteilung 38 · ECLI:DE:AGD:2013:0306.38C400.13.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Soweit nicht durch Teilanerkenntnisurteil vom 6.2.2013 zugesprochen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe§

(Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.)

In der Hauptsache ist nach dem Teilanerkenntnisurteil vom 6.2.2013 noch über den Zinsanspruch für den Zeitraum 9.11.2012 bis 15.12.2012 und den Freistellungsanspruch bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu entscheiden.

Insoweit allerdings war die Klage abzuweisen. Verzugszinsen schuldet die Beklagte gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 erst ab 16.12.2012. Denn Verzug trat erst mit Ablauf der durch das anwaltliche Schreiben vom 27.11.2012 gesetzten Frist ein. Der Ablauf der im Schreiben vom 22.10.2012 gesetzten Frist bewirkte keinen Verzugseintritt. Bei diesem Schreiben handelte es sich um das erste Anspruchsschreiben überhaupt. Die darin enthaltene Frist ist keine solche gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie einseitig gesetzt ist.

Hieraus folg zugleich, dass die Beklagte sich bei Einschaltung der klägerischen Prozessbevollmächtigten und damit zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenforderung noch nicht in Verzug befand. Als Verzugsschaden sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren damit nicht ersatzfähig. Ein Schadenersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB scheidet aus, da die Beklagte nicht Vertragspartnerin der Kläger ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die

Vollstreckbarkeitsentscheidung auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert: 800,00 € bis 6.2.2013

seitdem: bis 300,00 €