Rechtsprechung / AG Düren / 2000

AG Düren Urteil vom 30.08.2000 – 45 C 353/00

ECLI:DE:AGDN:2000:0830.45C353.00.00

MietrechtNordrhein-WestfalenMietrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Miet- und Wohnungseigentumsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird als derzeit unbegründet a b g e w i e s e n .

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2000-08-30/45-c-353-00#rd_1

( Urteil ohne Tatbestand gemäß § 313 a Absatz 1 ZPO )

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2000-08-30/45-c-353-00#rd_2

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2000-08-30/45-c-353-00#rd_3

Die Klage ist derzeit nicht begründet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2000-08-30/45-c-353-00#rd_4

Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von rückständigen Nebenkosten in Höhe von 242,07 DM gemäß § 535 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 3 des Mietvertrags vom 14.02.1995 zur Zeit nicht zu, da eine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung für das Jahr 1998 nicht vorliegt und damit die Forderung der Klägerin zur Zeit nicht fällig ist.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2000-08-30/45-c-353-00#rd_5

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die streitgegenständliche Nebenkosten-

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2000-08-30/45-c-353-00#rd_6

abrechnung für das Jahr 1998 nicht prüfbar und damit nicht fällig.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2000-08-30/45-c-353-00#rd_7

Es ist in der Rechtsprechung einhellige Auffassung, dass bei einem gemischt

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2000-08-30/45-c-353-00#rd_8

genutzten Gebäude die Wohnraummieter nicht mit Kosten zu belasten sind,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2000-08-30/45-c-353-00#rd_9

die durch die gewerbliche Nutzung entstehen (vgl. LG Frankfurt/M, WM 1997, 630; AG Köln WM 1990, 32). In Bezug auf die verbrauchsabhängigen Kosten, die auf den vermieteten Geschäftsraum entfallen, gilt, dass diese durch entsprechende Meßeinrichtungen oder Vorkehrungen (z.B. Wasseruhr, Trennung der Müllgefäße etc.) vorweg zu erfassen, von den Gesamtkosten abzuziehen und den betreffenden Nutzern speziell in Rechnung zu stellen sind (vgl. § 20 Absatz 2, 21 Absatz 2 NMV; Sternel, 3. Auflage, III Randnummer 358; AG Wiesbaden WM 1996, 96).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2000-08-30/45-c-353-00#rd_10

Dies führt dazu, dass es bei der vorgelegten Abrechnung der Klägerin für das Jahr 1998 nicht mehr ausreicht, die in ihr enthaltenen, sonst bei reinen Wohngebäuden ausreichenden Angaben zu machen. Die Klägerin als Vermieterin hätte zumindest erläutern müssen, was für ein Gewerbebetrieb vorliegend im Erdgeschoß des streitgegenständlichen Mietobjekts betrieben wird und warum ein vorheriger Abzug der verbrauchsabhängigen Kosten des gewerblich genutzten Mietobjekts nicht möglich war.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2000-08-30/45-c-353-00#rd_11

Darüber hinaus ist gerichtsbekannt, dass die Versicherungskosten und die Grundsteuer üblicherweise bei Gewerberaum höher anzusetzen sind als bei bloßem Wohnraum (vgl. AG Köln WM 1990, 32; AG Köln WM 1999, 534 m.w.N.; LG Frankfurt WM 1997, 630). Deshalb ist die Abrechnung der Grundsteuer nach den für den Grund-steuermeßbetrag maßgeblichen Jahresrohmietzinsen zu berechnen und zu verteilen (vgl. AG Köln WM 1999, 524 m.w.N.). Lediglich in Ausnahmefällen, in denen eine Trennung nicht möglich ist oder die gewerblichen Kosten annäherungsweise denen einer Wohnraumnutzung entsprechen, kann eine pauschal für das gesamte Gebäude geltende Abrechnung für die Betriebskosten erstellt werden. Das ein solcher Ausnahmefall hier vorliegt, hat die Klägerin noch nicht einmal ansatzweise vorgetragen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2000-08-30/45-c-353-00#rd_12

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat diese auch nicht nachgewiesen, dass die

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Beklagten mit der von ihr vorgenommenen Abrechnungsweise für das Jahr 1998 einverstanden gewesen sind. Die Behauptung der Klägerin, die Beklagten seien mit dem "Abrechnungsschema" einverstanden, läßt die konkreten Tatsachenangaben zum Zeitpunkt und Ort der angeblichen Vereinbarung vermissen. Deshalb durfte das Gericht auch nicht den von der Klägerin angebotenen Zeugenbeweis erheben. Denn es hätte sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gehandelt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2000-08-30/45-c-353-00#rd_14

Ein unzulässiger Antrag auf Erhebung eines Ausforschungsbeweises liegt nämlich dann vor, wenn er sich auf unsubstantiierte Behauptungen erstreckt; das ist etwa so im Fall eines Zeugenbeweises, der erkennbar dem Zweck dient, den fehlenden konkreten Tatsachenvortrag der Partei durch die Aussage der Zeugen zu ersetzen (vgl. Zöller/Greger, 21. Auflage, ZPO, vor § 284 Randnummer 5, 5 a m.w.N.). So liegt es hier.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2000-08-30/45-c-353-00#rd_15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2000-08-30/45-c-353-00#rd_16

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2000-08-30/45-c-353-00#rd_17

§§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 713 ZPO.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2000-08-30/45-c-353-00#rd_18

S t r e i t w e r t : 242,07 DM